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Stellungnahmen zu Gesetzensentwürfen

Zu Gesetzesentwürfen gibt NEUSTART als bundesweit tätige Organisation eine Stellungnahme ab. Insoweit noch aktuell, können Sie diese Texte hier nachlesen.

Stellungnahme zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das
Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden
(258/ME XXVII. GP)

Download: Stellungnahme_Maßnahmenpaket gegen Kindesmissbrauch

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Vereinigung österreichischer StrafverteidigerInnen
Weißer Ring
NEUSTART
Institut für angewandte Rechts- und Kriminalsoziologie der Universität Innsbruck Univ.Prof. Dr. Alois Birklbauer, Institut für Strafrechtswissenschaften, JKU Linz
Univ.Prof. Dr. Christian Grafl, Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien

Wien/Linz/Innsbruck, am 9.12.2022

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Zu folgenden Themenbereichen wird im Detail Stellung bezogen:
1) Weitere Verbesserungsvorschläge zur strafrechtlichen Unterbringung in einem
forensisch-therapeutischen Zentrum
2) Unverhältnismäßige Erweiterung bei der Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter nach §
23 StGB
3) Wiederholung des Ersuchens, eine direkte Einholung von Strafregisterauskünften für die
Bewährungshilfe zu ermöglichen

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Der gegenständliche Gesetzesvorschlag bezweckt eine verbesserte Prävention und Bekämpfung des Terrorismus. Für verbesserte präventive Wirkungen sind neue Vorgaben für die Vorbereitung bedingter Entlassungen und die Einführung gerichtlicher Aufsicht vorgesehen. Dabei soll sowohl eine Einbeziehung des (privaten) sozialen Netzes in Form bereits bewährter Sozialnetzkonferenzen, als auch ein Informationsaustausch zwischen (professionellen) Organisationseinheiten in Form von Fallkonferenzen erfolgen. Beide Bereiche sind wichtig, dürfen aber nicht miteinander vermengt werden.  

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Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die geplanten Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes.
Der Begutachtungsentwurf zielt in seinem Artikel 1 „Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985“ darauf ab, den Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Terrordeliktes zu ermöglichen. Nach geltender Rechtslage führt keine Verurteilung (auch wenn ein noch so
hohes Gefährdungspotential zu vermuten ist) zum Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft. Entsprechend kritisch ist auch der Vorschlag zu beurteilen, nun erstmals den Staatsbürgerschaftsentzug wegen einer Verurteilung vorzusehen. 

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Der Gesetzesvorschlag zielt darauf ab, die in § 7 Abs. 3 FSG beispielhaft angeführten strafbaren Handlungen, die eine Vermutung der Verkehrsunzuverlässigkeit begründen, um die §§ 278b bis 278g StGB zu ergänzen.

Im Verhältnis zu den bereits in § 7 Abs. 3 FSG aufgelisteten strafbaren Handlungen wäre diese Ergänzung nicht zu kritisieren. Zu kritisieren ist jedoch der seit Jahrzehnten bestehende (aus dem Kraftfahrgesetz 1967 in das Führerscheingesetz übernommene) Ansatz, wonach die Führerscheinbehörde auch dann
Lenkberechtigungen zu entziehen hat, oder deren Erteilung zu verweigern hat, wenn dies aus strafrechtlich relevanten spezialpräventiven Gründen erforderlich erscheint.

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Als ein Hauptgesichtspunkt des begutachteten Gesetzesentwurfs wird die Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrestes auf (voraussichtlich noch) zu verbüßende Freiheitsstrafen von bis zu 24 Monaten genannt. Dieses Vorhaben ist ausdrücklich zu befürworten, sollte aber um weitere Punkte (vor allem auch um einen erweiterten Zugang zur Arbeitslosenunterstützung während elektronisch überwachtem Hausarrest) ergänzt werden.

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Mit dem begutachteten Gesetzesentwurf sollen wesentliche Vorschläge, die im Rahmen der Task Force eingebracht wurden, umgesetzt werden. Diese Vorschläge scheinen grundsätzlich dazu geeignet, dem Gewaltschutz zu dienen. Zu den folgenden Punkten regt NEUSTART Ergänzungen und Verbesserungen an.

  1. Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG) 
  2. Gewaltpräventionsberatung (§§ 25 Abs. 4 und 38a Abs. 8 SPG) 
  3. Erhöhung diverser Strafdrohungen (§ 84 SPG) 
  4. Sofortinformation an die Kinder- und Jugendhilfe

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Kernbereich des begutachteten Gesetzesentwurfs ist die vollständige Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/1919 „RL Prozesskostenhilfe“ und (EU) 2016/800 „RL Jugendstrafverfahren“. Das Gesetzesvorhaben ist zu befürworten, sollte aber um Änderungen des Strafregistergesetzes und des Tilgungsgesetzes ergänzt werden.

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Unter der Kurzbezeichnung „Drittes Gewaltschutzgesetz – 3. GeSchG“ werden mit dem begutachteten Gesetzesentwurf Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Strafregistergesetzes, des Tilgungsgesetzes, der Exekutionsordnung und der SPG-Novelle 2013 vorgeschlagen. Nur für einen Teil dieser Änderungsvorschläge kann der Titel „Gewaltschutzgesetz“ als zutreffend beurteilt werden.
Der Änderungsvorschlag im Jugendgerichtsgesetz sowie die Änderungsvorschläge zum Strafgesetzbuch beinhalten im Wesentlichen Strafverschärfungen für Gewalt- und Sexualdelikte, die nur vordergründig dem
Gewaltschutz zu dienen scheinen. Bei genauerer Betrachtung muss festgestellt werden, dass in diesen Deliktsbereichen kein präventiver Bedarf nach (weiteren) Strafverschärfungen besteht und solche auch nicht geeignet sind, präventive Wirkung zu entfalten. 

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In § 4 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sind jene Berufsgruppen genannt, die von der Sicherheitskontrolle ausgenommen sind. Darunter sollen künftig auch die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher fallen. Diese geplante Ausweitung ist zu befürworten. Ein genauso wichtiger Bedarf, in diese Auflistung aufgenommen zu werden, besteht für die Berufsgruppe der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer.

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Die erste Stellungnahme von NEUSTART zum Entwurf eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes hat sich auf den geplanten Ausschluss von der Sozialhilfe als Nebenstrafe (§ 4 Abs. 3) bezogen. In der zweiten Stellungnahme werden die übrigen Regelungsinhalte begutachtet.

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Diese Stellungnahme bezieht sich auf den geplanten Ausschluss von der Sozialhilfe als Nebenstrafe (§ 4 Abs. 3). Damit verbunden wäre der Wegfall des letzten Netzes zur Existenzsicherung. Sozialhilfe hat genau so, wie die derzeitige bedarfsorientierte Mindestsicherung die Aufgabe, allen Menschen, denen das aus sonstigen Quellen nicht möglich ist, die für ein menschenwürdiges Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Entzug der Möglichkeit einer Überlebenssicherung als Strafe ist ein Akt, der in einer gut entwickelten Rechtsordnung keinen Platz haben darf.

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