Gemeinnützige Leistungen können als Diversionsmaßnahme ohne darüber hinaus gehende Verpflichtungen, in Kombination mit Schadenswiedergutmachung oder sonstigem Tatfolgenausgleich erbracht werden, an Stelle von Ersatzfreiheitsstrafen, wenn die von einem Gericht verhängten Geldstrafen nicht bezahlt werden können oder im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.