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2.24 Keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei bedingten Verurteilungen

Vorschlag

Einreiseverbot und Aufenthaltsverbot nur bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (§§ 53 Abs. 3 und 67 Fremdenpolizeigesetz).

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Das Fremdenpolizeigesetz sieht im Fall von Straffälligkeit sowohl bei bedingten als auch bei unbedingten Verurteilungen die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor.
Bei einer bedingten Nachsicht der Strafe geht das Strafgericht davon aus, dass ein Vollzug der verhängten Strafe nicht erforderlich ist, um den:die Verurteilte:n von der Begehung weiterer gerichtlich strafbarer Handlungen abzuhalten. Dieselbe Entscheidung kann jedoch in einem fremdenrechtlichen Verfahren Grundlage dafür sein, dass von einer künftigen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch die verurteilte Person ausgegangen wird, weshalb dieser der weitere Aufenthalt in Österreich verboten wird. Um diesen Wertungswiderspruch zu beseitigen, sollte ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe möglich sein.