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Diversion

Diversion ist ein Wort aus dem Strafrecht. Eine Diversion ist eine Maßnahme, die statt einem Strafverfahren angeordnet werden kann. Also eine Möglichkeit, auf ein Strafverfahren am Gericht zu verzichten. Das heißt, es kann auch keinen Schuldspruch geben.

Eine Diversion wird der oder dem Beschuldigten vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeboten. Die oder der Beschuldigte kann auch selbst um eine Diversion ersuchen.

Diese Diversionsformen gibt es laut Strafprozessordnung:

  • Tatausgleich
  • Probezeit
  • Gemeinnützige Leistungen
  • Zahlung eines Geld-Betrags

Alle diese Wörter werden weiter unten erklärt. Die oder der Beschuldigte muss der Diversion ausdrücklich zustimmen. Von ihr oder ihm kann verlangt werden, bestimmte Leistungen zu erbringen. Sie oder er muss bereit sein, Einschränkungen zu akzeptieren. Außerdem kann eine Diversion nur unter diesen Voraussetzungen stattfinden:

Es darf kein „schweres“ Delikt sein
  • Bei Erwachsenen kommt eine Diversion nur in Frage, wenn sie etwas Verbotenes gemacht haben, das mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Freiheitsstrafe heißt, dass man ins Gefängnis muss.
  • Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen kommt eine Diversion auch bei anderen Delikten in Frage.
Hinreichende Klärung des Sachverhalts
  • Der Sachverhalt muss soweit geklärt sein, dass ansonsten ein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt werden müsste. Das heißt, es muss ganz klar sein, was passiert ist.
Keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken
  • Die Diversion muss mindestens genauso gut wie eine Strafe dazu geeignet sein, jemanden davon abzuhalten, wieder etwas Verbotenes zu tun.
  • Wenn jemand jünger als 21 Jahre ist, sind sogenannte „generalpräventive Bedenken“ kein Hindernis für eine Diversion.
Keine schwere Schuld
  • Die verbotene Handlung, ihre Folgen und die dadurch gezeigte Gesinnung der beschuldigten Person dürfen insgesamt nicht schwerer wiegen als durchschnittlich in der Gesellschaft begangene Straftaten.
Keine Todesfolge
  • Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.
  • Eine Diversion ist möglich, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger fahrlässig getötet wurde.

Nach einer Diversion wird das Strafverfahren eingestellt. Es gibt keinen Eintrag im Strafregister. Wenn man später noch einmal etwas Verbotenes macht, wird das Vergehen, das mit der Diversion erledigt wurde, nicht erschwerend berücksichtigt. Das ist so, weil es bei einer Diversion keinen Schuldspruch gibt.

Eine Diversion wird der oder dem Beschuldigten entweder vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeboten. Die oder der Beschuldigte kann auch um eine Diversion ersuchen.