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Diversion

Unter Diversion versteht man im Strafrecht Möglichkeiten, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens sowie dessen allfällige Beendigung durch Schuldspruch zu verzichten.

In der Strafprozessordnung (StPO) sind die folgenden Diversionsformen vorgesehen:

  • Tatausgleich
  • Probezeit
  • Gemeinnützige Leistungen
  • Zahlung eines Geldbetrags

Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der oder des Beschuldigten durchgeführt werden können, dieser oder diesem Leistungen abverlangt und/oder Einschränkungen auferlegt werden können und dass diese nur unter folgenden Voraussetzungen anwendbar sind:

Kein „schweres“ Delikt
  • Bei erwachsenen Beschuldigten kommen nur strafbare Handlungen in Betracht, die mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
  • Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen können auch andere Delikte diversionell erledigt werden.
Hinreichende Klärung des Sachverhalts
  • Der Sachverhalt muss soweit geklärt sein, dass ansonsten ein gerichtliches Strafverfahren durchzuführen wäre. „Die Suppe darf nicht zu dünn sein“.
Keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken
  • Eine diversionelle Erledigung darf nicht weniger als eine Bestrafung geeignet erscheinen, sowohl die oder den Beschuldigten als auch andere von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abzuhalten.
  • Bei Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres sind allgemeine generalpräventive Bedenken kein Hindernis für eine diversionelle Erledigung.
Keine schwere Schuld
  • Die der oder dem Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungen, ihre oder seine dadurch gezeigte Gesinnung und die Folgen ihrer oder seiner Tat dürfen gesamt betrachtet nicht schwerer wiegen als bei den durchschnittlichen sonstigen in unserer Gesellschaft begangenen Straftaten.
Keine Todesfolge
  • Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.
  • Eine diversionelle Erledigung ist jedoch zulässig, wenn die oder der Beschuldigte die fahrlässige Tötung einer Angehörigen oder eines Angehörigen zu verantworten hat.

Nach erfolgreicher Diversion ist ein Strafverfahren endgültig einzustellen. Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister. Eine diversionelle Erledigung kann in einem allfälligen späteren Strafverfahren wegen eines anderen Tatvorwurfs nicht als erschwerend berücksichtigt werden, weil mit ihr keine Feststellung einer strafrechtlichen Schuld verbunden ist.

Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft zugewiesen werden, sie kann aber auch von der oder dem Beschuldigten selbst beantragt werden.