Foto: © Schweizerisches Sozialarchiv
Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit (DGSA) würdigt Silvia Staub-Bernasconi als eine der bedeutendsten Wissenschaftlerinnen der Sozialen Arbeit und als „unermüdliche Streiterin für Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit“. Für die Straffälligenhilfe bleibt insbesondere ihr Konzept des dritten Mandats von herausragender und bleibender Bedeutung.
Mehr als Hilfe und Kontrolle
Kaum ein Arbeitsfeld verdeutlicht die Spannungen, in denen sich Soziale Arbeit bewegt, so deutlich wie die Straffälligenhilfe.
Bewährungshelfer:innen und Sozialarbeiter:innen unterstützen Menschen dabei, ein Leben ohne weitere Straftaten aufzubauen. Zugleich handeln sie in einem gesetzlichen und institutionellen Auftrag: Sie kontrollieren gerichtliche Weisungen, beurteilen Entwicklungen, berichten an Gerichte und müssen Risiken für andere Menschen ernst nehmen.
Traditionell wird dieses Spannungsfeld als doppeltes Mandat beschrieben: Soziale Arbeit ist einerseits den Bedürfnissen und Interessen ihrer Klient:innen verpflichtet, andererseits den Erwartungen der Gesellschaft und den Aufträgen ihrer Institutionen. Silvia Staub-Bernasconi ergänzte dieses doppelte um ein drittes Mandat: den Auftrag, das eigene Handeln auf wissenschaftlich begründetes Professionswissen, die berufsethischen Standards der Sozialen Arbeit und die Menschenrechte zu stützen.
Sozialarbeiter:innen sind damit weder bloße Erfüllungsgehilf:innen staatlicher Institutionen noch ausschließlich Anwält:innen ihrer Klient:innen. Sie tragen eine eigenständige professionelle Verantwortung.
Wissenschaftlich begründet und ethisch verantwortet
Das dritte Mandat gibt Sozialarbeiter:innen nicht das Recht, nach persönlicher Überzeugung zu handeln. Es verpflichtet sie vielmehr dazu, Entscheidungen fachlich zu begründen, ihre Wirkungen zu überprüfen und gegenüber Klient:innen wie Auftraggeber:innen nachvollziehbar zu machen.
Für die Straffälligenhilfe bedeutet das beispielsweise, Verantwortung für begangenes Unrecht einzufordern, ohne die Würde der straffällig gewordenen Person infrage zu stellen. Es bedeutet, Maßnahmen nicht deshalb zu befürworten, weil sie besonders streng erscheinen, sondern weil sie geeignet sind, weitere Straftaten zu verhindern und soziale Integration zu ermöglichen. Es bedeutet auch Rückfallrisiken professionell einzuschätzen, ohne Menschen auf ein Risikoetikett zu reduzieren.
Ein Mandat zur Einmischung
Das dritte Mandat richtet sich nicht nur auf die Arbeit mit einzelnen Klient:innen. Es verpflichtet die Soziale Arbeit auch dazu, problematische gesellschaftliche und institutionelle Bedingungen zu benennen.
Soziale Probleme entstehen nach Staub-Bernasconi nicht ausschließlich durch individuelles Verhalten. Sie können ebenso mit fehlendem Wohnraum, mangelnder Bildung, Armut, Ausschluss aus sozialen Beziehungen oder einem erschwerten Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen zusammenhängen. Für die Straffälligenhilfe ist dieser Blick unverzichtbar. Er entschuldigt Straftaten nicht und hebt persönliche Verantwortung nicht auf. Er verhindert aber, dass Kriminalität ausschließlich als individuelles moralisches Versagen verstanden wird. Wer weitere Straftaten verhindern will, muss auch jene Bedingungen bearbeiten, die ein deliktfreies Leben erschweren.
Straffälligenhilfe hat daher auch den Auftrag, auf Lücken im Hilfesystem, unverhältnismäßige Eingriffe und integrationsfeindliche Rahmenbedingungen hinzuweisen. Staub-Bernasconi nennt als professionelle Arbeitsweisen unter anderem die Erschließung von Ressourcen, Anwaltschaft, Sozialplanung, die Veränderung von Zugangsregeln sowie das Aufdecken von Willkür und die Anrufung der Öffentlichkeit.
Menschenrechte müssen nicht verdient werden
Der vielleicht wichtigste Beitrag Staub-Bernasconis liegt in ihrem Verständnis der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession. Menschenrechte stehen allen Menschen zu. Sie sind keine Belohnung für regelkonformes Verhalten und müssen auch nicht erst durch erfolgreiche Resozialisierung verdient werden.
Gerade in der Straffälligenhilfe entfaltet dieser Gedanke seine besondere Bedeutung. Wer mit Menschen arbeitet, die andere geschädigt haben, muss den Schutz und die Rechte der betroffenen Personen ebenso im Blick behalten wie die Würde und die Rechte der beschuldigten, verurteilten oder aus der Haft entlassenen Menschen. Menschenrechtsorientierung bedeutet daher weder Verharmlosung noch Parteinahme ohne Grenzen. Sie verlangt, unterschiedliche Rechte sorgfältig abzuwägen, Macht zu begrenzen und Eingriffe fachlich wie rechtlich zu rechtfertigen. Das dritte Mandat gibt Sozialarbeiter:innen dabei einen professionellen Kompass: wissenschaftliche Redlichkeit, ethische Reflexion, Respekt vor der Würde jedes Menschen und den Mut, fachlich begründet zu widersprechen.
Silvia Staub-Bernasconi wird als kluge, kritische und unbequeme Stimme fehlen. Ihr Denken aber bleibt – in einer Sozialen Arbeit, die Menschen nicht auf ihre Taten reduziert, Sicherheit nicht mit bloßer Härte verwechselt und ihre professionelle Verantwortung weder an Institutionen noch an den Zeitgeist abgibt.
Wer mehr dazu lesen möchte: Schmocker, Beat (Hrsg.) (2006): Liebe, Macht und Erkenntnis. Silvia Staub-Bernasconi und das Spannungsfeld Sozialer Arbeit. Luzern: interact, 572 Seiten. Der Band ist beim interact Verlag als Open-Access-PDF verfügbar.


