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Tatausgleich

Der Tatausgleich wird in Einrichtungen von NEUSTART durchgeführt. Nach Zuweisung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht bieten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter als sogenannte Konfliktreglerin oder Konfliktregler den Beteiligten (Beschuldigten und Opfern) Konfliktregelung in Fällen leichter bis mittelschwerer Kriminalität an.

Ziel des Tatausgleichs ist es, einen Ausgleich zwischen Opfern und Beschuldigten mittels Mediation (= neutrale Vermittlung) zu ermöglichen. Mit Unterstützung der neutralen Konfliktreglerin oder des Konfliktreglers soll eine faire und für alle tragfähige Lösung gefunden werden.

Konfliktreglerinnen und Konfliktregler führen zuerst Einzelgespräche mit allen Beteiligten. In darauf folgenden gemeinsamen Gesprächen können wichtige Themen unter den Beteiligten zur Sprache gebracht werden. Meist geht es dabei um Schadenswiedergutmachung und den zukünftigen Umgang miteinander.
Über dabei erzielte Einigungen werden schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen.

Konfliktreglerinnen und Konfliktregler berichten der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt oder der Richterin / dem Richter über die Ausgleichsvereinbarungen und deren Erfüllung. Darüber hinaus sind sie grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei einer Einigung zwischen den Beteiligten wird in der Folge voraussichtlich das Strafverfahren eingestellt werden. Kommt ein Tatausgleich nicht zustande, ist mit einer Weiterführung des Strafverfahrens zu rechnen.

Information für Beschuldigte

Im Tatausgleich können Beschuldigte die ihnen zur Last gelegte Straftat ohne Gerichtsverfahren und Verurteilung bereinigen.

Für einen erfolgreichen Tatausgleich gelten die folgenden Voraussetzungen:

  •  Bereitschaft des Beschuldigten, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen
  •  Ausgleich der Tatfolgen durch den Beschuldigten auf eine den Umständen nach geeignete Weise
  •  erforderlichenfalls die Übernahme von Verpflichtungen durch den Beschuldigten, die seine Bereitschaft erkennen lassen, zukünftig Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, zu unterlassen
  •  Zustimmung des Opfers (außer bei Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres).

Bei einer Verfahrenseinstellung erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Vormerkung für die Dauer von zehn Jahren. Bis zur Verfahrenseinstellung haben Beschuldigte jederzeit das Recht, die Fortsetzung des Strafverfahrens zu verlangen. Beschuldigte können jederzeit eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen oder sonstige Beratung in Anspruch nehmen. Bei jugendlichen Beschuldigten haben die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter das Recht, eine Stellungnahme abzugeben.

Information für Opfer

Der Tatausgleich bringt für Opfer folgende Vorteile:

  •  Die Möglichkeit im vertrauensvollen Rahmen über Anliegen, Bedürfnisse und Erwartungen zu sprechen.
  •  Die Wahrung ihrer berechtigten Interessen.
  •  Eine Schadensgutmachung und die Übernahme sonstiger Verpflichtungen durch den Beschuldigten ohne aufwändiges Zivilverfahren.
  •  Die Möglichkeit zu einem Gespräch mit dem Beschuldigten im geschützten, von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern begleiteten Rahmen.

Opfer können jederzeit eine Person ihres Vertrauens beiziehen. Sie werden durch die Konfliktreglerin oder den Konfliktregler über Opferschutzeinrichtungen informiert. Bei erwachsenen Beschuldigten ist das Zustandekommen eines Ausgleichs grundsätzlich von der Zustimmung des Opfers abhängig. Die Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens liegt bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.