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Tatausgleich

Ein Tatausgleich ist ein Gespräch. Dabei redet das Opfer mit der oder dem Beschuldigten, während eine Konfliktreglerin oder ein Konfliktregler von NEUSTART dabei ist.

Der Tatausgleich ist ein Angebot von NEUSTART. Er findet in den Einrichtungen von NEUSTART statt. Ein Tatausgleich wird vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft zugewiesen. Außerdem ist eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter dabei. Sie oder er hilft ihnen, ihren Konflikt zu lösen.

Diese neutrale Vermittlung durch die Sozialarbeiterin oder den Sozialarbeiter nennt man Mediation.

Ein Tatausgleich ist in Fällen leichter bis mittelschwerer Kriminalität möglich. Das Ziel von einem Tatausgleich ist es, eine faire Lösung zu finden. Diese Lösung soll für alle Beteiligten passen.

Zuerst redet die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter alleine mit den einzelnen Personen. Danach findet das gemeinsame Gespräch statt.

Dort reden dann alle miteinander. Sie reden über die Themen, die ihnen wichtig sind.

Normalerweise reden die Beteiligten über Schadenswiedergutmachung und wie sie in Zukunft miteinander umgehen werden. Was Schadenswiedergutmachung heißt, steht weiter oben.

Es wird aufgeschrieben, was sich die Beteiligten ausgemacht haben.

Die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter muss darüber berichten, was beim Tatausgleich herausgekommen ist. Also der Staatsanwältin, dem Staatsanwalt, der Richterin oder dem Richter schreiben, was ausgemacht wurde und wie es erfüllt wird. Anderen Menschen dürfen sie aber nichts davon erzählen. Sie sind nämlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Wenn sich die Beteiligten einigen können, wird das Strafverfahren eingestellt. Wenn sie sich nicht einigen können, geht das Strafverfahren weiter.

Information für Beschuldigte

Beim Tatausgleich kann man Straftaten ohne Gerichtsverfahren und Verurteilung bereinigen. Dafür müssen diese Voraussetzungen gegeben sein:

  • Man muss bereit sein, für seine Tat einzustehen und sich damit auseinanderzusetzen, warum man es getan hat.
  • Man muss die Folgen der Tat ausgleichen. Und zwar auf eine Art und Weise, die den Umständen nach geeignet ist.
  • Man muss bereit sein, Verpflichtungen zu übernehmen. Diese sollen zeigen, dass man bereit ist, sich in Zukunft anders zu verhalten.
  • Das Opfer muss mit dem Tatausgleich einverstanden sein.

Wenn das Verfahren eingestellt wird, gibt es keinen Eintrag im Strafregister. Die Justiz macht aber eine interne Vormerkung, die zehn Jahre lang gespeichert bleibt.

Bis das Verfahren eingestellt wird, können Beschuldigte jederzeit verlangen, dass das Strafverfahren fortgesetzt wird. Beschuldigte können sich jederzeit eine Anwältin oder einen Anwalt nehmen. Beschuldigte können sich auch beraten lassen. Wenn die oder der Beschuldigte jugendlich ist, kann die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme abgeben. Gesetzliche Vertretung sind zum Beispiel die Eltern.

Information für Opfer

Der Tatausgleich bringt Vorteile für Opfer. Zum Beispiel:

  • Man kann in einem angenehmen und sicheren Rahmen reden. Man kann über Anliegen, Bedürfnisse und Erwartungen reden.
  • Die eigenen Interessen werden berücksichtigt.
  • Man bekommt Schadenswiedergutmachung, ohne aufwändiges Verfahren. Was Schadenswiedergutmachung ist, steht weiter oben.
  • Man kann direkt mit den Beschuldigten reden. Das Gespräch findet in einem sicheren Rahmen statt. Eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter ist auch dabei.

Opfer können jederzeit eine Person, der sie vertrauen, einbeziehen. Sie bekommen Informationen über Opferschutz-Einrichtungen. Wenn die oder der Beschuldigte erwachsen ist, muss das Opfer zustimmen, damit ein Tatausgleich möglich ist. Die Entscheidung, ob das Strafverfahren eingestellt wird, trifft die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.