Strafregister

Strafregister und Tilgung gerichtlicher Verurteilungen

Jede rechtskräftige Verurteilung durch österreichische Strafgerichte sowie bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte (insbesondere solche über österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger) werden in das Strafregister aufgenommen. Das Strafregister wird zentral von der Landespolizeidirektion Wien geführt.

Auskunft aus dem Strafregister

Die volle Auskunft beinhaltet alle Verurteilungen, die noch nicht getilgt sind (siehe: Tilgungsfristen). Eine volle Auskunft erhalten folgende Behörden zu jeweils im Gesetz bestimmten Zwecken: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden, Bundesministerium Justiz, Justizanstalten, Waffenbehörden, militärische Nachrichtendienststellen, Passbehörden, Staatsbürgerschaftsbehörden, Fremdenpolizeibehörden, Aufenthaltsbehörden, Bundesverwaltungsgericht und Bundesamt für Fremden- und Asylwesen.

Die beschränkte Auskunft beinhaltet nur bestimmte, noch nicht getilgte Verurteilungen (siehe weiter unten, Beschränkung der Auskunft).

Eine beschränkte Auskunft erhalten auf Antrag alle sonstigen Behörden, sowie jeder Mensch über seine eigenen Strafregisterdaten.

Tilgungsfristen

Die Tilgungsfristen sind nach dem Ausmaß der Strafe(n) zu berechnen und hängen nicht von der Art des Delikts ab.

Im allgemeinen beginnt die Tilgungsfrist mit der Verbüßung oder Bezahlung der ganzen Strafe (also bei Entlassung oder Bezahlung der letzten Rate). Bei bedingt nachgesehenen Strafen beziehungsweise bedingten Entlassungen beginnt die Tilgungsfrist rückwirkend mit der Rechtskraft des Urteils oder der Entlassung zu laufen, wenn die Probezeit bestanden wird (und daher die Strafe endgültig nachgesehen wird).

Der folgenden Raster bietet einen Überblick zur Berechnung der Dauer von Tilgungsfristen:

Beschränkung der Auskunft

Bei bestimmten Verurteilungen, in denen kürzere Strafen ausgesprochen werden, tritt bereits vor dem Ende der Tilgungsfrist eine Beschränkung der Auskunft ein. Der folgende Raster bietet dazu einen Überblick:

Strafregisterbescheinigung („Leumundszeugnis“)

Eine Strafregisterbescheinigung wird häufig von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangt, wenn man sich um eine Stelle bewirbt. In der Strafregisterbescheinigung scheinen alle ungetilgten gerichtlichen Verurteilungen auf, für die keine Beschränkung der Auskunft gilt (siehe oben). Eine Strafregisterbescheinigung kann jede Person nur für sich selbst erlangen – fremde Strafregisterdateien sind für Privatpersonen unzugänglich.

Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung kann in Städten mit einer Landespolizeidirektion bei dieser und in Gemeinden ohne Landespolizeidirektion beim Bürgermeister beantragt werden. Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung kostet 30,70 Euro. Dient die Strafregisterbescheinigung zur Vorlage bei einer konkreten Stelle beziehungsweise bei Gericht oder einer Behörde (zum Beispiel Fremdenpolizei, Gnadenabteilung …), so betragen die Kosten 16,40 Euro.

Gnadengesuch

Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen und somit in der Strafregisterbescheinigung aufscheinen, stellen häufig einen Stolperstein bei Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Daher ist es wichtig, dass eine Beschränkung der Auskunft auch auf dem Gnadenweg erwirkt werden kann. Ein Gnadengesuch ist an das

Bundesministerium Justiz, Abteilung IV/7, Museumstraße 7, 1070 Wien

zu richten. Das Gnadengesuch kann formlos eingereicht werden, soll aber die Schilderung eines Gnadengrundes beinhalten (zum Beispiel die unmittelbare Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz), sowie die Gnadenwürdigkeit (besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) belegen. Um diesbezügliche Rückfragen zu vermeiden, sollten außerdem folgende Angaben gemacht werden:

  •  Vor- und Familienname
  •  Tag, Monat und Jahr der Geburt sowie Geburtsort
  •  Adresse
  •  Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht

Nach ständiger Gnadenpraxis kommt erst nach Ablauf der Hälfte der Tilgungsfrist eine Begnadigung in Betracht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.