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Strafregister

Das ist ein zentrales Register. Darin stehen alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte.

Darin stehen auch bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte. Die Landespolizeidirektion Wien führt das Strafregister.

Auskunft aus dem Strafregister

In einer vollen Auskunft aus dem Strafregister stehen alle Verurteilungen, die noch nicht getilgt sind. Was das heißt, steht weiter unten bei „Tilgungsfristen“.

Folgende Behörden bekommen volle Auskunft, wenn sie wollen: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden, Bundesministerium Justiz, Justizanstalten, Waffenbehörden, militärische Nachrichtendienststellen, Passbehörden, Staatsbürgerschaftsbehörden, Fremdenpolizeibehörden, Aufenthaltsbehörden, Bundesverwaltungsgericht, Bundesamt für Fremden- und Asylwesen.

Es gibt auch eine sogenannte beschränkte Auskunft. In einer beschränkten Auskunft stehen nur bestimmte Verurteilungen, die noch nicht getilgt sind. So eine beschränkte Auskunft bekommen alle anderen Behörden, wenn sie wollen. Außerdem bekommt man selbst beschränkte Auskunft über das eigene Strafregister, wenn man will.

Tilgungsfristen

Wie lange etwas im Strafregister stehen bleibt, ist unterschiedlich. Wenn etwas aus dem Strafregister gelöscht wird, nennt man das „Tilgung“. Die Tilgungsfrist hängt von der Höhe der Strafe ab.

Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die ganze Strafe verbüßt oder bezahlt ist. Wenn eine Strafe bedingt nachgelassen wird oder man bedingt entlassen wird, beginnt die Tilgungsfrist, sobald das Urteil oder die Entlassung rechtskräftig wird. In diesem Fall wird die Tilgungsfrist rückwirkend berechnet. Das geht aber erst, wenn die Probezeit fertig ist.

Beschränkung der Auskunft

Manchmal wird bereits vor dem Ende der Tilgungsfrist die Auskunft beschränkt. Dann gibt es nur noch eine beschränke Auskunft. Das ist bei bestimmten Verurteilungen mit kurzen Strafen so.

Strafregisterbescheinigung („Leumundszeugnis“)

Viele Arbeitgeber verlangen eine Strafregisterbescheinigung wenn man sich für eine Arbeit bewirbt. Eine Strafregisterbescheinigung nennt man auch „Leumundszeugnis“. Darin stehen alle gerichtlichen Verurteilungen, die noch nicht getilgt sind und für die keine Beschränkung der Auskunft gilt. Was Tilgung und Beschränkung der Auskunft heißt, steht weiter oben. Eine Strafregisterbescheinigung kann man sich nur selbst holen. Man bekommt keine Strafregisterbescheinigung von anderen Personen.

Eine Strafregisterbescheinigung bekommt man bei der Landespolizeidirektion oder beim Bürgermeister. Eine Strafregisterbescheinigung kostet 30,70 Euro. Wenn man die Strafregisterbescheinigung für eine ganz bestimmte Stelle oder Behörde braucht, kostet sie nur 16,40 Euro. Zum Beispiel für das Gericht, die Fremdenpolizei oder die Gnadenabteilung.

Gnadengesuch

Ein Eintrag im Strafregister ist oft ein Problem, wenn man sich für eine Arbeit bewirbt. Deshalb kann man darum bitten, dass die Auskunft auch bei Verurteilungen beschränkt wird, die normalerweise in der Strafregisterbescheinigung stehen. Das nennt man Gnadengesuch.

Wenn man ein Gnadengesuch einreichen will, muss man es an diese Adresse schicken: Bundesministerium Justiz, Abteilung IV/7, Museumstraße 7, 1070 Wien.

Es reicht aus, wenn man einen formlosen Brief schreibt. In dem Brief soll stehen, warum man das Gnadengesuch einreichen will. Zum Beispiel, weil man gerade Aussicht auf neue Arbeit hat.

Außerdem muss man hineinschreiben, warum man sich diese Gnade verdient hat. Zum Beispiel, weil man sich seit der Tat sehr positiv verhalten hat. Das nennt man Gnadenwürdigkeit.

Außerdem muss man hineinschreiben:

  • Vorname und Familienname
  • Geburtstag und Geburtsort
  • Adresse
  • Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidungen, auf die sich das Gnadengesuch bezieht

Man hat keinen Rechtsanspruch auf eine Begnadigung. Normalerweise ist eine Begnadigung erst nach der Hälfte der Tilgungsfrist möglich.