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Rechtsmittel

Ein Rechtsmittel (Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde) erheben heißt, dass Sie das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen lassen können. Die Richterin oder der Richter fragt Sie, ob Sie ein Rechtsmittel erheben, darauf verzichten oder Bedenkzeit haben wollen.

Wenn Sie nicht ganz sicher sind, sollten Sie sich unbedingt Bedenkzeit nehmen, um mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, Ihren Eltern, eventuell Ihrer Bewährungshelferin oder Ihrem Bewährungshelfer die Sache noch einmal durchzubesprechen.

Wenn Sie ein Rechtsmittel erheben wollen, sprechen Sie vorher unbedingt mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt. Haben Sie nicht schon nach der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel „angemeldet“ (das heißt, gesagt, dass Sie ein Rechtsmittel erheben möchten), bleiben Ihnen ab der Urteilsverkündung drei Tage zum Überlegen. Spätestens am dritten Tag nach der Verkündung müssen Sie oder Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt das Rechtsmittel anmelden, andernfalls wird das Urteil rechtskräftig und damit für Sie endgültig verbindlich.

Wenn Sie oder Ihre Anwältin / Ihr Anwalt ein Rechtsmittel angemeldet haben, dann wird Ihnen oder Ihrer Anwältin / Ihrem Anwalt das Urteil schriftlich zugestellt. Ab der Zustellung (Fristen) sind nun vier Wochen Zeit, um das Rechtsmittel auszuführen und an das Gericht zu schicken.

Die Strafe kann nicht erhöht werden, wenn nicht auch die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ein Rechtsmittel erhoben hat.

Wenn Sie noch keine Anwältin oder keinen Anwalt haben und sich keine oder keinen leisten können, dann können Sie die Beigebung einer Verfahrenshelferin oder eines Verfahrenshelfers für die Ausführung eines Rechtsmittels bei dem Gericht, das das Urteil gegen Sie ausgesprochen hat, beantragen.