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Fristen

Achtung bei Fristen! Wenn Ihnen von der Verwaltungsbehörde oder vom Gericht eine Frist gesetzt wird, so sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung dieser Frist achten. Wenn eine Frist versäumt wurde, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, im Rahmen einer sogenannten „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ das Versäumte nachzuholen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn Sie durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert waren. In einem solchen Fall sollten Sie möglichst schnell Beratung einholen, da auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig ist, wenn dies innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hindernisses beantragt wird. Gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss auch die versäumte Verfahrenshandlung (zum Beispiel: Rechtsmittel) nachgeholt werden.

Meist beginnt eine Frist zu laufen, wenn Ihnen ein bestimmtes Schriftstück, in dem darauf hingewiesen ist, zugeht. Fristen beginnen jedoch auch schon dann zu laufen, wenn ein Schriftstück nicht zugestellt werden konnte, sondern bei der Post zur Abholung bereit liegt. Oft beginnen Fristen auch mit mündlicher Verkündigung (eines Urteiles, eines Beschlusses oder eines Bescheides) zu laufen; diesbezüglich sollten Sie bei jeder Unklarheit nachfragen.

Beispiele für Fristen:
  • 1. Fall: Die Briefträgerin oder der Briefträger übergibt Ihnen am Montag, dem 1. September, eine Strafverfügung aus einem Verwaltungsstrafverfahren (Polizei, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat …). Hier ist klar: Die Strafverfügung ist Ihnen am 1. September zugestellt worden. Nun haben Sie vom nächsten Tag an genau 14 Tage Zeit, einen Einspruch gegen die Strafverfügung zur Post zu geben, also spätestens am Montag, dem 15. September (Ihr Schriftstück muss noch den Poststempel vom 15. September tragen!).
  • 2. Fall: Die Briefträgerin oder der Briefträger trifft Sie nicht an. Dann wird sie oder er Ihnen eine Nachricht hinterlassen, dass sie oder er den Brief auf einem bestimmten Postamt hinterlegt und dass Sie den Brief innerhalb eines bestimmten Zeitraums dort abholen können; etwa vom Mittwoch, dem 3. September, bis zum Freitag, dem 19. September. Achtung! In diesem Fall gilt der Brief mit dem ersten Tag als zugestellt, an dem der Brief am Postamt zur Abholung bereitliegt, also mit dem 3. September. Das bedeutet, dass Sie Ihren Einspruch spätestens am 17. September zur Post geben müssen. Sie können also nicht bis zum Ende der Abholfrist warten! Schon gar nicht nützt es Ihnen, den Brief nicht abzuholen: als – am 3. September – zugestellt gilt er trotzdem.