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Ab wann strafbar

Das Jugendgerichtsgesetz enthält besondere Bestimmungen, die in gerichtlichen Strafverfahren gegen junge Menschen anzuwenden sind. Dabei sind folgende Altersgrenzen wichtig:

Unmündige

Das Jugendgerichtsgesetz enthält besondere Bestimmungen, die in gerichtlichen Strafverfahren gegen junge Menschen anzuwenden sind. Dabei sind folgende Altersgrenzen wichtig:

Als unmündig gilt jeder bis zum 14. Geburtstag. Wer als Unmündige oder Unmündiger eine Straftat (siehe auch: „Was ist strafbar?“) begeht, ist dafür nicht strafbar. Das Gericht kann jedoch Erziehungsmaßnahmen (Beratung und Unterstützung des Kindes sowie der Eltern; aber auch Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim) anordnen.

Jugendliche

Als jugendlich gilt jeder vom 14. bis zum 18. Geburtstag. Gegen Jugendliche, die eine strafbare Handlung begehen, kann ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei verzögerter Reife oder bei geringfügiger Deliktsbegehung vor dem 16. Geburtstag – ist auch in dieser Altersgruppe keine Strafbarkeit gegeben. Darüber hinaus haben sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht bei allen strafbaren Handlungen Jugendlicher zu prüfen, ob überhaupt eine staatliche Reaktion erforderlich ist, oder ob ein Strafverfahren reaktionslos einzustellen ist. Wenn eine staatliche Reaktion für erforderlich gehalten wird, so ist zuerst zu prüfen, ob dafür nicht eine Form der sogenannten intervenierenden Diversion ausreicht.
Nur dann, wenn weder eine reaktionslose Einstellung des Strafverfahrens noch eine diversionelle Erledigung als ausreichend zu sehen sind, ist ein förmliches Strafverfahren durchzuführen. Dieses kann entweder mit Freispruch, mit Schuldspruch ohne Strafe, mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe oder mit Schuldspruch samt Strafausspruch enden. Die in den Strafgesetzen vorgesehenen Höchststrafen sind für Jugendliche bei allen Delikten stark herabgesetzt; bei den meisten Delikten auf die Hälfte.

Junge Erwachsene

Für Personen, die zum Tatzeitpunkt zwar das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sieht das Jugendgerichtsgesetz die Geltung einiger (aber nicht aller) Sonderbestimmungen vor, die für Jugendliche gelten. Insbesondere sind Strafverfahren bevorzugt diversionell zu erledigen. Für jene Fälle, in denen das nicht möglich ist, kann ein Schuldspruch auch ohne Strafe oder unter Vorbehalt einer Strafe ausgesprochen werden. Für die allermeisten Delikte entfällt eine Mindeststrafdrohung und die höchst mögliche Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre. Wie für Jugendliche sind auch besondere Instrumente zur Haftvermeidung vorgesehen, wie etwa die Durchführung von Sozialnetz-Konferenzen zur Vermeidung von Untersuchungshaft oder möglichst frühzeitiger bedingter Entlassung aus einer Strafhaft, oder ein Strafaufschub bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.