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Aufenthaltsverbot

Wenn Sie keine österreichische Staatsbürgerin oder kein österreichischer Staatsbürger sind, kann Ihnen verboten werden, in Österreich zu bleiben. Das nennt man Aufenthaltsverbot.

Der Aufenthalt kann Ihnen aber nur verboten werden, wenn bestimmte Dinge passiert sind. Zum Beispiel diese Strafen und Verurteilungen:

  • unbedingte Freiheitsstrafe, mehr als drei Monate
  • teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe
  • bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, mehr als sechs Monate
  • mindestens zwei Mal Verurteilung wegen Straftaten, die „auf der gleichen schädlichen Neigung“ beruhen. Das heißt, dass Sie mehr als einmal etwas ähnliches Verbotenes gemacht haben.

Bei diesen Strafen müssen Sie Österreich verlassen. Vor allem, wenn Sie nur wenig Bindung an Österreich haben. Also wenn Sie schlecht in Österreich integriert sind. Wenn Sie gut in Österreich integriert sind, müssen Sie nur bei schweren Strafen aus Österreich weg.

Integriert heißt zum Beispiel, dass Sie schon lange hier sind und Arbeit in Österreich haben. Bei weniger schweren Strafen dürfen Sie normalerweise in Österreich bleiben.

Nur weil Sie ein Strafverfahren oder eine Diversion haben, ist das noch kein Grund für ein Aufenthaltsverbot.

Im Fremdengesetz stehen noch andere Gründe für ein Aufenthaltsverbot. Zum Beispiel:

  • Fehlende Mittel für den Unterhalt. Also wenn Sie zu wenig Geld haben, damit Sie hier leben können.
  • Bestimmte Verwaltungs-Übertretungen. Also wenn Sie etwas tun, das verboten ist, weil es gegen Vorschriften ist. Zum Beispiel: Falsch parken, zu schnell fahren, gegen Melde-Pflichten verstoßen.
  • Eine „Staatsbürgerschafts-Ehe“. Also wenn Sie eine Österreicherin oder einen Österreicher nur heiraten, damit Sie hierbleiben dürfen.