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1.4 Wiedergutmachende Gerechtigkeit – Haft nur als letztes Mittel

Die Justiz muss den Maßnahmen der wiedergutmachenden Gerechtigkeit und sozial konstruktiven Maßnahmen gegenüber bloßem „Strafen“ den Vorzug geben.

Vorschläge:

  • Die Freiheitsstrafe sollte nur als letztes Mittel, als „Ultima Ratio“, zum Zwecke einer künftigen Vermeidung von Straftaten zum Einsatz kommen. Einer breiten Anwendung sozial konstruktiver Maßnahmen wie Bewährungshilfe, Wiedergutmachung, Tatausgleich und gemeinnützige Leistungen ist der Vorzug zu geben.
  • Die Befriedigung der Opferbedürfnisse muss ein noch stärkerer Teil von Maßnahmen in der Strafjustiz werden. Materielle und emotionale Wiedergutmachung sollen im Vordergrund stehen.

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Eine gesellschaftliche Reaktion auf Straftaten ist für den sozialen Zusammenhalt und als friedensstiftende Maßnahme notwendig. Strafe ist nur dann nachhaltig, wenn sie der Abwehr von Gefährdung und der Wiedergutmachung dient. Jedenfalls dient sie nicht zur Befriedigung von Vergeltungsimpulsen. Die politischen Akteur:innen in diesem Feld müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein deeskalierend und lösungsorientiert in der Öffentlichkeit argumentieren und so einen konstruktiven Beitrag zum Entstehen des subjektiven Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung leisten.
Das Bedürfnis der Bevölkerung nach Sicherheit ist berechtigt und soweit wie möglich zu erfüllen. Es ist ihm und auch den berechtigten Opferinteressen aber nur gedient, wenn das Ziel der Resozialisierung von Straffälligen und der Rückfallvermeidung im Zentrum steht. Die Wahrung der Menschenrechte und ein möglichst schonender Eingriff in die Grundrechte dürfen den Sicherheitsinteressen nicht untergeordnet werden, da es auch den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft zu wahren gilt.
„Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.“ (Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG); BGBL. Nr. 684/1988 Artikel 1 Abs 3)
Eine den Menschenrechten verpflichtete Kriminalpolitik sieht im Rechtsstaat den Garanten zur Wahrung von Grundrechten. Freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen sind jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sozialer Verantwortlichkeit auch für die Integration von Rechtsbrechern in die Gesellschaft anzuwenden.
Die Freiheitsstrafe sollte nur als letztes Mittel, als „Ultima Ratio“, zum Zweck einer künftigen Vermeidung von Straftaten zum Einsatz kommen. Aber auch im Strafvollzug sollten
… NEUSTART kriminalpolitische Positionen 10
Maßnahmen, die dem Prinzip der Restorative Justice folgen, zur Anwendung kommen (siehe auch Kapitel 2.17).

Wiedergutmachende Gerechtigkeit

Einer breiten Anwendung sozial konstruktiver Maßnahmen wie Bewährungshilfe, Wiedergutmachung, Tatausgleich und gemeinnützige Leistungen ist der Vorzug zu geben. Diese Reaktionen, die den Täter:innen aktive Leistungen abverlangen und dabei individuelle Gestaltungsspielräume zulassen, nützen der Gemeinschaft mehr als eine ausschließlich strafende Sanktionspolitik, da sie auch Elemente wiedergutmachender Gerechtigkeit („Restorative Justice“) etablieren. Die Täter:innen werden zu selbstverantwortlichem Handeln in sozialer Verantwortung angehalten und dabei unterstützt, sich mit ihren Taten und deren Folgen für die Opfer auseinanderzusetzen. Dabei erfahren die Opfer von Straftaten eine Aufwertung und auch materielle Wiedergutmachung. Die Entwicklung der sozialarbeiterischen Angebote von NEUSTART orientiert sich in allen Leistungsbereichen an der Verknüpfung von täterorientierten, rehabilitativen und opferorientierten, wiedergutmachenden Grundsätzen.
Diese Grundsätze sind:

  • Die Bedürfnisse der Opfer werden berücksichtigt.
  • Täter:innen bekennen sich zu ihren Taten und übernehmen Verantwortung.
  • Täter:innen leisten materielle und emotionale Wiedergutmachung.
  • Täter:innen erhalten dabei und bei ihrer gesellschaftlichen Integration Unterstützung.

Dadurch wird der Rechtsfrieden und damit verbunden der soziale Frieden wiederhergestellt. Resozialisierung und Wiedergutmachung sind miteinander vereinbar und ergänzen einander. Eine dauerhafte Resozialisierung braucht Wiedergutmachung, und geleistete Wiedergutmachung hat Einfluss auf die Resozialisierung.