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1.7 Qualitätsmanagement in der Strafrechtspflege

Die Justiz muss sich Fragen nach ihrer Qualität und deren Kontrolle, Fragen der Kunden- sowie der Wirkungsorientierung und der Evaluation stellen (lassen).

Vorschläge:
  • Selbstverständnis der Justiz auch als Dienstleister, der sich den Kunden, der Wirkungsorientierung und damit der Bürgernähe verpflichtet sieht.
  • Bewährte Managementmethoden sollen auch in der Optimierung der Leistungen der Justiz ihre Anwendung finden. Dies im Spannungsfeld zwischen Bürger:inneninteressen und hoheitlichen Aufgaben zu erreichen stellt dabei die zentrale Herausforderung dar.
  • Mit Instrumenten der Sozialforschung sollen neue Maßnahmen vor ihrer generellen Einführung evaluiert werden.
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Die Justiz soll die Verwendung ihrer finanziellen Mittel auch an den damit erreichten Ergebnissen ausrichten.
Zur bestmöglichen Erfüllung der Justizaufgaben wurden zentrale Funktionsbereiche (zum Beispiel Rechtsprechung) mit einem Höchstmaß an Autonomie und Selbstbestimmung ausgestattet. Die damit verbundene Machtfülle wird zwar durch Berufungsmöglichkeiten kontrolliert, aber auch in der Justizverwaltung müssen die Prinzipien eines Qualitätsmanagements ihre Anwendung finden. Nur so sind kontinuierlich verbesserte Leistungen der Justiz zu erwarten. Dadurch kann auch das hohe Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz aufrechterhalten werden.
Ausgehend von einer Zielpyramide, die sich prominent dem Ziel der Wirkungsorientierung verpflichtet sieht, sind die Zielsetzungen der einzelnen Organisationseinheiten zu definieren.
Dazu sind auch die Informationsgrundlagen (moderne Technik und Datenmaterial) für die Überprüfung der justiziellen Praxis und ihrer Auswirkungen zu schaffen. Ergänzt sollte dies um Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches unter den Rechtsanwender:innen und derselben mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Disziplinen werden.
Qualitätsmanagement schließt die Analyse der gesellschaftlichen Problemfaktoren sowie die Verwertung von Kenntnissen über die eigene Tätigkeit (der eingesetzten Mittel und erzielten Ergebnisse), aber auch über alternative soziale und rechtliche Interventionsmöglichkeiten mit ein. Dies im Spannungsfeld zu fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien der Gewaltenteilung, der richterlichen Selbstverwaltung und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung, aber auch zum Legalitätsprinzip sowie zu Grundrechts- und Verfahrensrechtsgarantien von Parteien zu erreichen, stellt die eigentliche Herausforderung dar.
Den besonderen verfassungsrechtlichen und organisatorischen Bedingungen muss bei Verwaltungsreformen im Bereich der Justiz Rechnung getragen werden, sie dürfen aber kein Vorwand sein, diese Reformen zu unterlassen.


Jede Entscheidung der Strafjustiz ist auch eine über den Einsatz von Ressourcen der Verfahrensführung, Rechtsfindung und Sanktionierung. Dieser Ressourceneinsatz geschieht auf regional sehr unterschiedliche Art, ohne dass heute seine Relation zu den Handlungsanlässen (Verhältnismäßigkeit) und zu den Ergebnissen (Zweckmäßigkeit) überprüft wird. Regional differenzierten Statistiken sollten Ausgangspunkt regionaler Besprechungen sein, an denen alle mit der Strafrechtspflege Befassten teilnehmen sollten, um die regionalen Zahlen im Vergleich zu den bundesweiten Zahlen zu besprechen und hieraus Schlussfolgerungen abzuleiten.

Um über den präventiven Erfolg von Interventionen der Kriminaljustiz Bescheid zu wissen und die Praxis der Gerichte im Lichte von kriminalpräventiven Ergebnissen zur Diskussion stellen zu können braucht es nicht nur die Wiederverurteilungsstatistik. Diese enthält nämlich nur eingeschränkt Diversionsfälle (Tatausgleich) und bietet daher keine hinreichende Grundlage für die Evaluation justizieller Praxis. Hier muss eine sozialwissenschaftliche Forschung die Lücke schließen. Dazu gehört auch eine Evaluation von Strafurteilen hinsichtlich ihrer Effekte bei den davon Betroffenen. Diese Forschungsergebnisse sollten an die Rechtsprechung rückgemeldet werden und so in die tägliche Urteilspraxis Eingang finden.

Weil im jährlichen Sicherheitsbericht der Bundesregierung die vom Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Justiz erstellten Teile derzeit unverbunden sind, macht der Bericht in seiner derzeitigen Form den differenzierten gesellschaftlichen Umgang mit Kriminalität, die unterschiedliche Beurteilung von Kriminalität und die erforderlichen Reaktionen durch die verschiedenen mit ihr befassten Institutionen nicht ausreichend transparent. Die Perspektive des Rechtsschutzes und der Reintegration gerät gegenüber der Perspektive der Unsicherheit und Kriminalitätsabwehr ins Hintertreffen.