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2.27 Keine „Rückstufung“ für langjährig integrierte und aufenthaltsverfestigte Menschen

Vorschlag
  • Entfall der Sanktion „Rückstufung und Entziehung des unbefristeten Aufenthaltsrechts“(§ 28 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)
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Derzeit ist vorgesehen, dass die Aufenthaltsbehörde bei rechtskräftig verurteilten Personen, gegen die wegen des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, ein bisher unbefristetes Aufenthaltsrecht für beendet erklären kann und (nur mehr) einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt. Diese Möglichkeit der Rückstufung sollte im Gesetz ersatzlos gestrichen werden.

Verfügt jemand bereits über eine so hohe Integrationsstufe, dass keine Rückkehrentscheidung mehr verhängt werden darf (Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zugunsten des Betroffenen), ist auch die Rückstufung unverhältnismäßig, weil dadurch Betroffene aufgrund der damit einhergehenden Verschlechterungen in ihren Rechten massiv benachteiligt werden. (Verlust sozialer Rechte „social rights“ gemäß Art. 6 EMRK; zum Beispiel Verlust von
… NEUSTART kriminalpolitische Positionen 42
Mindestsicherung und Wohnbeihilfe, kein Zugang zu Gemeindewohnungen, Probleme bei Kreditvergabe …).

Keinesfalls darf eine Rückstufung bei „aufenthaltsverfestigten“ Menschen, die hier geboren bzw. von klein auf in Österreich aufgewachsen sind, erfolgen, da bei einem solchen hohen Grad der Integration ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben stets unverhältnismäßig ist. Daher sollte mit den im Fremdenpolizeigesetz existierenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft das Auslangen gefunden werden.