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2.22 Kein Führerscheinentzug als verschleierte Nebenstrafe

Das Führerscheingesetz enthält für etliche gerichtlich strafbare Handlungen unabhängig von deren tatsächlicher Relevanz für die Verkehrssicherheit die gesetzliche Vermutung der Verkehrsunzuverlässigkeit. Diese Systemwidrigkeit soll abgeschafft werden.

Vorschlag
  • Streichung von § 7 Abs. 3 Z 7 bis 11 Führerscheingesetz (FSG).
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Nach Begehung diverser gerichtlich strafbare Handlungen (wiederholte Tat nach §§ 83 oder 287 StGB; einmalige Tat nach §§ 75, 76, 84 bis 87, 102, 131, 142, 143, 201 bis 207, 217 oder 278b bis 278g StGB oder bestimmter Suchtmitteldelikte) gilt gemäß § 7 FSG die gesetzliche Vermutung der Verkehrsunzuverlässigkeit. Eine Verurteilung ist für diese Vermutung nicht Voraussetzung. Die Begehung einer der genannten strafbaren Handlungen indiziert im Regelfall jedoch nicht, dass der:die Täter:in ein:e gefährdende:r Verkehrsteilnehmer:in ist. Sofern die Umstände der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung konkrete Zweifel am Vorliegen der erforderlichen gesundheitlichen Eignung begründen, wären eine Überprüfung des Gesundheitszustandes und die diesbezüglich erforderlichen Reaktionen (Auflagen, Befristung, Entzug…) auch auf Grund der sonstigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes möglich.

Die gesetzliche Vermutung der Verkehrsunzuverlässigkeit wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist daher de facto als Nebenstrafe zu bewerten. Jedenfalls deren Regelung im Verkehrsrecht und die Entscheidungsbefugnis der Führerscheinbehörde sind daher als verfehlt zu kritisieren.