Suche
Close this search box.

2.5 Gerichtshilfe im Strafrechtsbereich auch für Erwachsene ermöglichen

Vorschläge

Flächendeckende Einrichtung eines Angebots der Gerichtshilfe im Strafrechtsbereich mit folgenden Aufgaben:

  • Erstellung eines Befundes über die Beurteilung der Person sowie der Lebensverhältnisse beschuldigter Personen – bei gegebener Indikation unter Einsatz der Sozialnetz-Konferenz – und Beratung des Gerichts/der Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die Verhängung der U-Haft oder Anwendung gelinderer Mittel;
  • gegebenenfalls Empfehlung geeigneter strafrechtlicher Reaktionen, die Tat, Beschuldigte und Opfer berücksichtigen;
  • Erstellung eines Befundes über die bei einer Entscheidung über bedingte Entlassung relevanten psychosozialen Umstände;
mehr…

Derzeit kann nur im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auf eine Stellungnahme der Gerichtshilfe in Form der Jugendgerichtshilfe zurückgegriffen werden. Wir sind der Überzeugung, dass die Expertise einer Gerichtshilfe in vielen derzeit nicht umfassten Verfahren mehr treffsichere gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Spezialprävention unterstützen kann.

Richter:innen können zur Feststellung beweiserheblicher Tatsachen auf gerichtlich beeidete Sachverständige zurückgreifen. Bei jugendlichen Beschuldigten besteht die Möglichkeit, Jugendgerichtshilfe-Berichte einzuholen, um sachkundige Beratung bei der Entscheidungsfindung zu erhalten. Für die Heranziehung sozialer Erhebungsergebnisse als Hilfe für Entscheidung der Richter:innen in Erwachsenenstrafsachen, ob eine Untersuchungshaft unvermeidlich ist oder welche die passende indikationsgerechte (tat- und täter- sowie opferbezogene) strafrechtliche Sanktion im Sinne der Rückfallsverminderung wäre, besteht derzeit keine ausreichende gesetzliche Grundlage. „Clearing“ nach § 208 StPO sowie „Vorbereitung der Anordnung von Bewährungshilfe“ nach § 15 Bewährungshilfegesetz bieten jeweils nur einen bestimmten thematisch eingegrenzten Anwendungsbereich.

Gerichtshilfe kann sozial sachverständige Erhebungsergebnisse zu den Akteninhalten beisteuern, Daten zur Anamnese, sozialer Diagnose und Prognose der Beschuldigten erheben und zur treffsicheren Sanktions- oder Maßnahmenfestlegung durch das Gericht beitragen.

Im Zug der Prüfung einer bedingten Entlassung liegt zwar ein Bericht der Justizanstalt über das Verhalten in der Haft vor. Die Gerichtshilfe als vom Gericht beauftragtes Organ hat jedoch wesentlich breitere Erhebungsmöglichkeiten, vor allem was die Gestaltung des Übergangs von Haft zur Freiheit sowie das Umfeld nach der Haft betrifft.