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2.11 Gemeinnützige Leistungen als Ersatz für eine unbedingte Freiheitsstrafe

Der Vollzug kurzer unbedingter Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten ist für den Resozialisierungsgedanken vor allem bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen kontraproduktiv. Vielmehr wäre es sinnvoll, dieser Personengruppe durch eine sozial konstruktive Maßnahme in Form von gemeinnützigen Leistungen mit gleichzeitiger Bewährungshilfe – Betreuung zu ermöglichen, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen und prosoziale Verhaltensweisen zu erlernen.

Vorschlag

Unbedingte Freiheitsstrafen und teilbedingte Freiheitsstrafen mit einem unbedingten Teil von bis zu sechs Monaten sollen für Jugendliche und junge Erwachsene durch gemeinnützige Leistungen ersetzt werden, wenn die Verurteilten dazu bereit sind. Vorbild könnte die Erbringung gemeinnütziger Leistungen als Alternative zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen gem. § 3a StVG sein. Zusätzlich soll Bewährungshilfe angeordnet werden und eine Probezeit bestimmt werden (siehe auch „Abschlussbericht des Runden Tisches“ des BMJ, Oktober 2013).

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Im Bericht des Justizausschusses (331 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP) wurde zur Einführung gemeinnütziger Leistungen als Alternative zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen Folgendes festgestellt: „Ein weiterer Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfes liegt in der Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen, die als besonders sozialschädlich angesehen werden.“ Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist seit 1.1.2008 auf gesetzlicher Basis eingeführt und hat
sich seither bewährt.

Diese Haftalternative steht für alle Ersatzfreiheitsstrafen, die weniger als neun Monate dauern, offen. Die Sozialschädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen gilt in gleichem Maß wie für Ersatzfreiheitsstrafen auch für primär angeordnete Freiheitsstrafen.

Da die schädlichen Wirkungen dieser kurzen Haftstrafen unbestritten sind, sollen diese durch die alternative Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zurückgedrängt werden. Außerdem sind gemeinnützige Leistungen sehr gut dazu geeignet, Verantwortungsbewusstsein und soziale Verhaltensweisen zu fördern. Als positiver Nebeneffekt würden die Justizanstalten entlastet werden.

Um das weitere Abgleiten dieser Klient:innengruppe in weitere kriminelle Karrieren zu verhindern ist während der Phase der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen eine angeordnete Betreuung im Rahmen von Bewährungshilfe sinnvoll. In dieser Betreuung wird intensiv an den delinquenten Verhaltensweisen der Vergangenheit gearbeitet und Handlungsalternativen für die Zukunft werden erarbeitet. Weiters soll in der Bewährungshilfe an der Beseitigung sozialer Belastungsfaktoren für ein straffreies Fortkommen der Klient:innen (Wohnen, Arbeit, finanzielle Situation, Gesundheit, Sucht) gearbeitet werden.