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2.1 Einschränkung der Strafdrohungen

Als Grundproblem der österreichischen Strafjustiz ist die anhaltend hohe Zahl von Inhaftierten zu nennen. Für eine nachhaltige Eindämmung regt NEUSTART die maßgebliche Reduzierungen von Höchststrafdrohungen sowie die Streichung sämtlicher Mindeststrafdrohungen und lebenslanger Freiheitsstrafdrohungen an.

Vorschlag

Sämtliche Strafbestimmungen sollen mit dem Ziel einer maßgeblichen Reduktion von Strafdrohungen – unter Berücksichtigung der Stimmigkeit einzelner Strafdrohungen untereinander – geprüft werden.

  • Es soll eine deutliche Reduzierung von Höchststrafdrohungen in Deliktsbereichen, die in der heutigen Gesellschaft verhältnismäßig weniger bedrohlich wahrgenommen werden (insbesondere die meisten Vermögensdelikte), angepeilt werden.
  • Die Höchststrafdrohungen in Deliktsbereichen, die in der heutigen Gesellschaft verhältnismäßig bedrohlicher wahrgenommen werden (insbesondere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung), sollen in entsprechend geringerem Ausmaß oder gar nicht reduziert werden.
  • In allen Deliktsbereichen sollen Mindeststrafdrohungen gestrichen werden.
  • Als höchst mögliche Strafdrohung soll eine zeitliche Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren vorgesehen werden.
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Trotz der stetig sinkenden jährlichen Anzahl von Verurteilungen bleiben Haftzahlen nach einem deutlichen Anstieg ab dem Jahr 2000 auf hohem Niveau stabil. Konkret weist der Sicherheitsbericht der Bundesregierung 26.387 rechtskräftige Verurteilungen durch österreichische Gerichte im Jahr 2020 aus. Im Jahr 2000 betrug die Zahl rechtskräftiger Verurteilungen noch rund 41.600. Demgegenüber sind die Inhaftierungszahlen seit dem Jahr 2000 (mit Ausnahme der Jahre 2008 und 2020) beständig gestiegen: der tägliche Durchschnittsbelag lag im Jahr 2000 unter 7.000 und im Jahr 2020 bei 8.769.

Im Jahr 2020 befanden sich pro 100.000 Personen Wohnbevölkerung 98 Personen in Haft. Diese Rate an Inhaftierten pro 100.000 Einwohner:innen lag in Österreich seit dem Jahr 2004 fast durchgehend über 100. In Deutschland beträgt diese Rate rund 70 Personen und ist in den letzten Jahren beständig gesunken.
Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I Nr. 112/2015) sind mit 1.1.2016 etliche Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten, die eine Eindämmung der künftig zu vollziehenden Freiheitsstrafen hätten ermöglichen können.

Dazu zählen insbesondere die folgenden Regelungsbereiche:

  • Objektivierung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) und Reduzierung der Strafdrohungen für gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 130 StGB) und gewerbsmäßigen Betrug (§ 148 StGB);
  • Ausbau der Grundlagen zur Verhängung von Geld- statt Freiheitsstrafen durch Ausweitung der in § 37 StGB enthaltenen Vorgaben und alternative Androhung einer Geldstrafe bei allen Freiheitsstrafdrohungen von bis zu 12 Monaten;
  • Anhebungen der Wertgrenzen (von 3.000,- Euro auf 5.000,- Euro und von 50.000,- Euro auf 300.000,- Euro) bei diversen Vermögensdelikten;
  • Senkung der Strafdrohung bei Einbruchsdiebstahl in andere als Wohnräumlichkeiten.

Diesen Bestimmungen, durch die eine Eindämmung der zu vollziehenden Freiheitsstrafen möglich gewesen wäre, stehen jedoch auch diverse neue und erhöhte Strafdrohungen (insbesondere für qualifizierte Körperverletzungsdelikte) gegenüber. Nachdem der tägliche Durchschnittsbelag in österreichischen Justizanstalten bis zum Jahr 2019 auf deutlich über 9.000 gestiegen ist, kann bisher keine insgesamt haftreduzierende Wirkung des Strafrechtsänderungsgesetz 2015 festgestellt werden. Der Rückgang der Inhaftierungszahlen im Jahr 2020 ist eher auf COVID – Maßnahmen im Strafvollzug zurückzuführen. Um eine dauerhafte haftreduzierende Wirkung zu erreichen wären die vorgeschlagenen mutigen Schritte zu maßgeblichen Reduktionen diverser Strafrahmen erforderlich.

Zu rechtfertigen wären solche Schritte vor allem damit, dass einerseits sämtliche Ländervergleiche an der Präventivwirkung hoher Haftquoten zweifeln lassen und andererseits Haft die teuerste Sanktionsvariante ist, die überdies mit starken desozialisierenden Wirkungen behaftet ist.
Mit der Umsetzung der vorgeschlagenen maßgeblichen Reduktionen von Strafdrohungen zusammen mit in den folgenden Kapiteln beschriebenen haftreduzierenden Maßnahmen sollte offensiv das Ziel einer nachhaltigen Senkung des Häftlingstandes verfolgt werden. Anzupeilen wäre dabei eine Rate von unter 80 inhaftierten Personen pro 100.000 Personen Wohnbevölkerung (bei aktuell rund 8,8 Mio. Wohnbevölkerung würde das rund 7.000 oder weniger Personen in Haft bedeuten).

Das erscheint wiederum als notwendige Voraussetzung dafür, dass die in den folgenden Kapiteln 2.15 bis 2.19 zum Straf- und Maßnahmenvollzug gemachten Vorschläge bei gleichzeitig verbesserter Wirkung ohne Erhöhung des Mitteleinsatzes umgesetzt werden können. Als maßgebliches Kriterium für eine solche mutige umfassende Reform erscheint nicht die präventive Wirkung (die durch einen verbesserten Vollzug mit weniger Insassen gestärkt wäre), sondern die gesellschaftliche Akzeptanz.

Ein weiteres Argument für eine nachhaltige Senkung der Haftzahlen ist, dass es genauso wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft immer wieder erforderlich sein wird, neue Strafbestimmungen zu schaffen oder bestehende Strafbestimmungen auszubauen, um auf Änderungen der gesellschaftlichen Wertvorstellungen, der Technik sowie der Umweltbedingungen zu reagieren, aber auch um EU-Normen umzusetzen. Ein „historischer Schnitt“ ist daher auch notwendig, um Platz für Ausweitungen zu haben, die die Zukunft unweigerlich bringen wird.

Die ebenfalls vorgeschlagene Streichung von Mindeststrafdrohungen würde vermutlich keine merkbar haftreduzierende Wirkung entfalten, wäre aber ein Vertrauensbeweis des Gesetzgebers den Gerichten gegenüber. Den Gerichten würde dadurch die Möglichkeit geboten werden, auch bei außergewöhnlichen Fallkonstellationen eine passende Sanktion zu verhängen.
Es wäre ein wichtiges Zeichen des grundrechtsverbundenen Rechtstaates, dass er mit zeitlich begrenzten Freiheitsstrafen das Auslangen findet. Von der vorgeschlagenen Streichung lebenslanger Freiheitsstrafdrohung würde zwar unmittelbar keine bei den Inhaftierungszahlen merkbare reduzierende Wirkung ausgehen, aber eine maßgebliche Leitlinie für das gesamte Sanktionensystem geboten werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass krankheitsbedingter Gefährlichkeit nicht durch Strafen, sondern durch vorbeugende, therapieorientierte Maßnahmen zu begegnen ist (siehe dazu Kapitel 2.15).