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2.2 Einschränkung der Strafbarkeit von Handlungen in Bezug auf Cannabisprodukte

Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana) mit ihrem Wirkstoff THC führen nach weitgehend einhelliger Meinung nicht zur körperlichen Abhängigkeit. Demgegenüber betrifft die weit überwiegende Anzahl der Anzeigen wegen Suchtmitteldelikten Cannabis. Weder der damit verbundene Ressourceneinsatz für die Strafverfolgung, noch die daraus resultierenden Restriktionen für Beschuldigte und Verurteilte stehen in einem akzeptablen Verhältnis zu ihrem gesellschaftlichen Nutzen, weshalb Einschränkungen der Strafbarkeit in diesem Bereich zu fordern sind.

Vorschlag

Nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG soll nicht zu bestrafen sein, wer Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt, oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft hat, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen. Von diesem Vorschlag nicht umfasst ist insbesondere die Weitergabe von Suchtgift an Minderjährige nach § 27 Abs. 4 SMG.

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Mit der Suchtgiftgesetznovelle 1949 (BGBl 1949/31) hat in Österreich die Kriminalisierung der Nachfrageseite begonnen. Dieser Ausweitung der Strafbarkeit lag damals die Idee zugrunde, Suchtgifthandel zu unterbinden oder zumindest deutlich zu reduzieren. Da sich diese Annahme in mittlerweile sieben Jahrzehnten als unzutreffend herausgestellt hat, ist ein grundsätzliches Überdenken der damaligen kriminalpolitischen Weichenstellung geboten.

Diese Feststellung gilt für alle Substanzen, die dem SMG unterliegen. Ebenso gilt für den gesamten Suchtmittelbereich, dass dessen – absolut unbestrittene – gesellschaftsschädigende Wirkungen immer noch deutlich hinter jenen bleiben, die von den legalen Drogen Alkohol und Nikotin ausgehen.

Speziell für Cannabisprodukte gilt darüber hinaus, dass sie nur aus formalen Gründen (weil in der Einzigen Suchtgiftkonvention aus dem Jahr 1961 und in weiterer Folge in der österreichischen Suchtgiftverordnung genannt) als Suchtgift gelten. Hinsichtlich der toxischen Wirkungen und des Potenzials, körperliche Abhängigkeit zu erzeugen, wäre eine Klassifikation als Suchtgift verfehlt. In dieser Hinsicht wäre die Forderung gerechtfertigt, für Cannabisprodukte jegliche Prohibitionspolitik aufzugeben und sich genauso wie bei derzeit legalen Drogen im Wesentlichen auf Maßnahmen zu beschränken, die für Jugend- und Gesundheitsschutz sowie fiskalpolitische Steuerung notwendig sind. So weitreichende Änderungen sind in Hinblick auf den bestehenden weltweiten illegalen Handel international abzustimmen.

NEUSTART beschränkt sich daher in seiner Forderung an den nationalen Gesetzgeber auf den oben wiedergegebenen Vorschlag, demzufolge insbesondere Handlungen in Bezug auf die Grenzmenge von aktuell 20 Gramm THC übersteigende Substanzen, sämtliche Handlungen mit Gewinnstreben sowie jegliche Weitergabe an Minderjährige weiterhin strafbar bleiben würden.