Suche
Close this search box.

2.21 Ausweitung der Beschränkung von Auskunft aus dem Strafregister

Die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister sollen ausgeweitet werden; dies ebenfalls, um unverhältnismäßige Integrationshindernisse abzubauen.

Vorschlag

Eine Beschränkung der Auskunft soll (jedenfalls bei Vorliegen nur einer Verurteilung) erfolgen, wenn sowohl die Probezeit als auch zumindest die halbe Tilgungsfrist abgelaufen sind.

mehr…

In der Praxis wird das jedem Menschen zustehende Recht, eine Bescheinigung über seine Person betreffende Strafregisterdaten zu erhalten, nur zur Information Dritter, die kein unmittelbares Auskunftsrecht aus dem Strafregister haben (insbesondere potenzielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) verwendet.

Vorstrafen, die in einer Strafregisterbescheinigung aufscheinen, sind ein maßgebliches Hindernis auf dem Arbeitsmarkt und damit zusammenhängend für eine erfolgreiche (Re)Sozialisierung. Dieses Hindernis sollte zumindest durch die vorgeschlagene Ausweitung der Auskunftsbeschränkung verringert werden. Der Ablauf der Probezeit sowie der halben Tilgungsfrist sind derzeit zwei wesentliche Voraussetzungen für eine Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister im Gnadenweg.