Suche
Close this search box.

2.29 Kein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes wegen Bagatelldelikten

In der aktuellen Fassung sieht § 13 Gewerbeordnung bereits wegen Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder Geldstrafen von mehr als 180 Tagsätzen die Möglichkeit eines Gewerbeausschlusses vor. Diese Grenzen sollen deutlich angehoben werden.

Vorschlag
  • Ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes wegen anderer als im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung begangener Delikte soll erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten möglich sein. Verurteilungen, die getilgt sind oder der beschränkten Auskunft unterliegen, sollen grundsätzlich gewerberechtlich unerheblich sein. Nur für bestimmte Gewerbe (Waffen, Pyrotechnik, Arzneimittel, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachung) soll es für eine Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf die Tilgung einer Verurteilung ankommen.
mehr…

Verurteilungen, die einer Beschränkung der Auskunft unterliegen, sollen nur bei spezifischer gewerberechtlicher Relevanz (wie etwa betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, organisierte Schwarzarbeit, betrügerische Krida…) zu einem Gewerbeausschluss führen können.