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2.26 Möglichkeit der Aufhebung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach Tilgung der Verurteilung

Vorschlag
  • Die Aufhebung eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach Tilgung der Verurteilung sollte auch für Menschen, deren Abschiebung rechtlich oder faktisch ausgeschlossen ist, ermöglicht werden.
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Im Fremdenpolizeigesetz sind Voraussetzungen genannt, unter denen ein wegen strafgerichtlicher Verurteilungen erlassenes Aufenthalts- oder Einreiseverbot verkürzt beziehungsweise aufgehoben werden kann. Auch die Tilgung oder die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister sollten mögliche Aufhebungsgründe sein. Ein Aufhebungsantrag sollte auch im Inland gestellt werden können.

Nach geltender Rechtslage ist für ein Einreiseverbot, das wegen strafgerichtlicher Verurteilungen erlassen wurde, nur eine Verkürzung, nicht aber eine gänzliche Aufhebung möglich (§ 60 Abs. 2 FPG). Die Verbotsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die davon betroffene Person das Land fristgerecht verlassen hat. Das gilt auch für Personen, bei denen eine Abschiebung rechtlich oder faktisch nicht möglich ist, sodass diesen – auch bei jahrelangem Wohlverhalten – jede Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthaltes verwehrt bleibt.