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Sozialnetzkonferenz

Sozialnetzkonferenz im Rahmen einer Untersuchungshaft in Kombination mit hochfrequenter Bewährungshilfe 

Zielgruppe

Für Beschuldigte, über die Untersuchungshaft verhängt wurde und die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, kann der Haftrichter die Durchführung einer Sozialnetzkonferenz beauftragen (§§ 35a JGG und 29e BewHG).

Zielsetzung

Ziel der Sozialnetzkonferenz ist es, unter Teilnahme der oder des straffällig gewordenen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen und ihres / seines sozialen Netzes einen verbindlichen Zukunftsplan zu erstellen und somit weitere Untersuchungshaft zu vermeiden. Die Umsetzung des Plans wird im Rahmen der Bewährungshilfe begleitet und kontrolliert (hochfrequente Bewährungshilfe, das heisst zwei persönliche Kontakte wöchentlich). Andere Organisationen wie etwa die Jungendgerichtshilfe, der soziale Dienst oder der Kinder- und Jugendhilfeträger werden einbezogen. Durch die erfolgreiche Umsetzung des Plans soll ein Rückfall verhindert werden.

Ablauf der Sozialnetzkonferenz

  • Mit der oder dem Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen und ihrem oder seinem sozialen Umfeld wird unverzüglich nach Zuweisung durch das Gericht Kontakt aufgenommen und die Sozialnetzkonferenz vorbereitet
  • Nach Durchführung der Sozialnetzkonferenz erhält die Richterin oder der Richter den von der zuständigen Bewährungshelferin oder dem zuständigen Bewährungshelfer den in der Sozialnetzkonferenz erarbeiteten Zukunftsplan
  • Die Entscheidung, ob eine Aufhebung der Untersuchungshaft angeordnet wird, obliegt aufgrund der durch die Ergebnisse der Sozialnetz-Konferenz erweiterten Entscheidungsgrundlage dem Gericht
  • Im Fall der Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgt für die Dauer bis zur Hauptverhandlung eine hochfrequente Bewährungshilfe-Betreuung (zwei persönliche Kontakte pro Woche) zur Begleitung und Kontrolle der Umsetzung der Ergebnisse der Sozialnetzkonferenz
Entlassungskonferenz

 

Zielgruppe

Jugendliche und junge Erwachsene, die zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahren waren und bei denen eine bedingte Entlassung (§ 46 Strafgesetzbuch) in Betracht kommt

Zielsetzung

Ziel dieser Sozialnetzkonferenz ist es, unter Teilnahme der / des straffällig gewordenen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen und ihres / seines sozialen Netzes einen verbindlichen Zukunftsplan zu erstellen.

In der Sozialnetzkonferenz soll das soziale Netz der / des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aktiviert werden, um gemeinsam mit der / dem Jugendlichen / jungen Erwachsenen unter Einbeziehung aller relevanten externen Betreuungseinrichtungen (wie zum Beispiel Jugendgerichtshilfe, Sozialer Dienst der Justizanstalt oder Kinder- und Jugendhilfeträger) eine Problemlösung für die Zeit nach der Haftentlassung zu finden und somit weitere Straftaten zu verhindern.

Ablauf der Sozialnetzkonferenz

  • Die Zuweisung erfolgt über die Leitung der Justizanstalt
  • Mit der oder dem Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen und ihrem oder seinem sozialen Umfeld wird unmittelbar danach Kontakt aufgenommen und die Sozialnetzkonferenz vorbereitet
  • Die Sozialnetzkonferenz soll – wenn möglich – während eines Ausgangs im Heimatort der oder des Jugendlichen stattfinden
  • Nach Durchführung der Sozialnetzkonferenz erhält die Zuweiserin oder der Zuweiser den in der Sozialnetzkonferenz erarbeiteten Zukunftsplan, der eine Entscheidungshilfe für eine mögliche bedingte Entlassung darstellen soll
 

Gesetzliche Grundlagen