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Gemeinnützige Leistung als Diversionsmaßnahme

Diversion ist ein Wort aus dem Strafrecht. Eine Diversion ist eine Maßnahme, die statt einem Strafverfahren angeordnet werden kann. Also eine Möglichkeit, auf ein Strafverfahren am Gericht zu verzichten. Das heißt, es kann auch keinen Schuldspruch geben.

Eine Diversion wird der oder dem Beschuldigten vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeboten. Die oder der Beschuldigte kann auch selbst um eine Diversion ersuchen.

Die oder der Beschuldigte muss der Diversion ausdrücklich zustimmen. Von ihr oder ihm kann verlangt werden, bestimmte Leistungen zu erbringen. Sie oder er muss bereit sein, Einschränkungen zu akzeptieren.

Nach einer Diversion wird das Strafverfahren eingestellt. Es gibt keinen Eintrag im Strafregister. Wenn man später noch einmal etwas Verbotenes macht, wird das Vergehen, das mit der Diversion erledigt wurde, nicht erschwerend berücksichtigt. Das ist so, weil es bei einer Diversion keinen Schuldspruch gibt.

Eine Diversion wird der oder dem Beschuldigten entweder vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeboten. Die oder der Beschuldigte kann auch um eine Diversion ersuchen.

Sinnvolle Arbeit statt Strafe
  • Sie können eine Gerichtsverhandlung und Verurteilung vermeiden, wenn Sie bei einer sozialen Einrichtung arbeiten wollen. Dafür bekommen Sie kein Geld.
  • Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann statt einer Verhandlung gemeinnützige Arbeit anbieten. Das kann mit Schadenswiedergutmachung kombiniert werden.
  • Wenn die festgesetzten Arbeitsstunden vollständig abgearbeitet sind, wird das Gerichtsverfahren gegen Sie eingestellt. Es gibt dann keinen Eintrag im Strafregister (Vorstrafe).
  • Kommen Sie zum Gespräch, damit wir Ihnen alles genau erklären können.
  • Wenn Sie keine Zeit für den Termin haben, rufen Sie an. Sie bekommen dann einen anderen Termin.
NEUSTART vermittelt Sie
  • Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bestimmt, wie viele Stunden Sie arbeiten müssen.
  • Eine Vermittlerin oder ein Vermittler von NEUSTART sucht gemeinsam mit Ihnen eine Einrichtung, wo Sie arbeiten können.
  • Sie werden unterstützt und die Vermittlerin oder der Vermittler bleibt in Kontakt mit Ihnen und der Einrichtung.
  • Wenn Sie eine Ausbildung machen oder berufstätig sind, wird darauf Rücksicht genommen.
  • Sie können das Angebot der Staatsanwaltschaft auch ablehnen. Dann gibt es eine Gerichtsverhandlung.