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Elektronisch überwachter Hausarrest

Zuhause statt im Gefängnis
  • Statt im Gefängnis kann Haft auch zu Hause stattfinden. Wenn Ihre Strafe bis zu zwölf Monate dauert, ist das möglich. Sind Sie bereits in Haft und der Rest der Strafe beträgt maximal zwölf Monate, ist der elektronisch überwachte Hausarrest auch möglich.
  • Auch in der Untersuchungshaft ist die Antragstellung möglich.
  • Die Formulare für einen Antrag gibt es in der Justizanstalt (Antrag, Hausarrest, Einwilligungserklärung, Einverständniserklärung, Vermögensbekenntnis, Einzugsermächtigung) und online auf der Website des Justizministeriums.
  • Im elektronisch überwachten Hausarrest wird die Strafe in der Unterkunft abgeleistet.
  • Nur für bestimmte Zwecke, wie Arbeit, darf die Unterkunft verlassen werden.
  • Die Fußfessel muss dauernd getragen werden. Wird versucht, sie abzunehmen, oder hält man sich nicht an die geregelten Zeiten, wird Alarm ausgelöst.
So geht’s
  • Es gibt mehrere Voraussetzungen, um eine Fußfessel zu bekommen.
  • Sie müssen eine Unterkunft haben, wo Sie gemeldet sind.
  • Bestimmte Bedingungen müssen eingehalten werden, wie zum Beispiel: Kein Alkohol.
  • Sie brauchen einen geregelten Tagesablauf mit Beschäftigung. Also Arbeit oder eine ehrenamtliche Tätigkeit. Auch die Erziehung von Kindern gehört dazu.
  • Alle, mit denen man zusammenwohnt, müssen einverstanden sein.
  • Sie müssen krankenversichert und unfallversichert sein.
  • Das Einkommen muss ausreichen, damit Sie davon leben können.
  • Sie müssen ständig telefonisch erreichbar sein. Dazu brauchen Sie ein funktionierendes Mobiltelefon.
  • Der elektronisch überwachte Hausarrest kostet bis zu 22,- Euro pro Tag (abhängig vom Einkommen).
  • Wenn eine oder mehrere Voraussetzungen wegfallen oder Sie sich nicht an die Vereinbarungen halten, kann die Justizanstalt einen Widerruf aussprechen. Dann müssen Sie Ihre Haftzeit im Gefängnis verbringen.
Info für Mitbewohnerinnen und Mitbewohner
  • Die Justizanstalt und NEUSTART prüfen, ob jemandem eine Fußfessel bewilligt werden kann.
  • NEUSTART spricht mit der Person, die die Fußfessel will, und mit allen, die in der Wohnung leben, wo der Hausarrest stattfinden soll.
  • Wir sprechen mit Ihnen als Mitbewohnerin oder Mitbewohner über die Voraussetzungen und ob Sie einverstanden sind, wenn jemand mit Fußfessel mit Ihnen wohnt.
  • Sie können Ihre Einwilligung jederzeit wieder zurückziehen.
  • Die Justizanstalt entscheidet dann, ob der elektronisch überwachte Hausarrest genehmigt wird.
  • Die überwachte Person muss sich an einen genauen Zeitplan halten. Es wird festgelegt, wann die überwachte Person zu Hause sein muss und wann sie das Haus verlassen darf. Zum Beispiel um arbeiten zu gehen. Oder um einkaufen zu gehen, oder zum Arzt.
  • Die Person im elektronisch überwachten Hausarrest kann von der Justizwache unangemeldet kontrolliert werden.
  • Das betrifft Sie aber nicht, dafür sind Sie nicht verantwortlich.
  • Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jedenfalls für Sie da, wenn Sie Fragen haben.
Beispiel

Herr G. muss noch vier Monate im Gefängnis bleiben. Er hat eine eigene Wohnung. Außerdem möchte sein Chef, dass er wieder bei ihm arbeitet. Deshalb möchte er eine Fußfessel statt dem Gefängnis. Seine Familie ist auch damit einverstanden, dass er den Rest der Haft zu Hause verbringt. Das Gefängnis prüft gemeinsam mit NEUSTART, ob sein Fall für den elektronisch überwachten Hausarrest in Frage kommt. Herr G. bekommt die Fußfessel. Er darf den Rest der Haft zu Hause verbringen. Er kann arbeiten gehen und verdient Geld für die Familie.