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Zeuginnen und Zeugen

Zeuginnen oder Zeugen müssen zur Verhandlung kommen. Fehlt eine Zeugin oder ein Zeuge unentschuldigt, kann eine Strafe über sie oder ihn verhängt werden. Die Zeuginnen und Zeugen müssen auf alle Fragen wahrheitsgemäß antworten. Darauf werden Sie von der Richterin oder dem Richter hingewiesen, bevor die Befragung beginnt. Eine falsche Zeuginnen- oder Zeugenaussage ist strafbar.

Wichtig

Ist eine Zeugin oder ein Zeuge mit Ihnen verwandt oder verschwägert (auch danach fragt die Richterin oder der Richter), muss sie oder er nicht aussagen.

Auch Sie haben das Recht, Fragen an die Zeugin oder den Zeugen zu stellen. Das dürfen Sie aber erst nach den Richterinnen und Richtern, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt und den Sachverständigen machen. Das gilt vor allem dann, wenn die Zeuginnen und Zeugen nach Ihrer Ansicht etwas vergessen oder falsch erzählt haben (suchen Sie vorher Blickkontakt oder das Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt).

Sie können das Gericht außerdem ersuchen, weitere Zeuginnen und Zeugen zu hören, die zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen etwas zu sagen haben. Möglicherweise können diese Personen Sie entlasten. Der ganze Vorgang wird Beweisaufnahme genannt.