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Wer erfährt…?

Die Rechtsordnung sieht eine Vielzahl von Verständigungen über Einleitungen und Erledigungen in Strafverfahren vor, die durch die Justizorgane (Staatsanwaltschaft oder Gericht) vorzunehmen sind.

Beispielsweise in folgenden Fällen:

  •  Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie des Pflegschaftsgerichts von Einleitung sowie Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen
  •  Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers bei Verdacht erheblicher Gefährdung des Wohls von Kindern oder Jugendlichen
  •  Verständigung der Schulbehörde von der Verurteilung zu einer mehr als 6-monatigen Freiheitsstrafe oder Maßnahmeunterbringung eines Schülers
  •  diverse Verständigungen gesetzlicher Vertreter im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte im Strafverfahren gegen Jugendliche
  •  diverse Verständigungspflichten gegenüber Opfern
  •  Verständigung der jeweils zuständigen Dienstbehörde über den Beginn und die Beendigung eines Strafverfahrens sowie über jedes rechtskräftige Urteil gegen Beamte (Bund, Land, Gemeinde)
  •  Verständigung diverser Verwaltungsbehörden oder sonstiger Stellen (Rechtsanwaltskammer, Apothekerkammer, …), soweit ein in deren Zuständigkeitsbereich fallender Rechtsverlust als Folge der Verurteilung möglich ist (z.B.: Gewerbebehörde hinsichtlich möglichem Gewerbeausschluss; Gemeinde hinsichtlich Wahlausschluss; Führerscheinbehörde hinsichtlich möglichem Führerscheinentzug; Passbehörde hinsichtlich möglichem Passentzug; …)
  •  Verständigung der jeweils zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde über die Verurteilung einer Person nicht österreichischer Staatsbürgerschaft
  •  diverse Verständigungspflichten gegenüber dem zuständigen Militärkommando in Strafverfahren gegen Soldaten
  •  Verständigung des „Gesundheitsministeriums“ über alle Ergebnisse in Strafverfahren wegen Suchtmitteldelikten
  •  Verständigung des Strafregisteramtes