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Probezeit

Der Begriff „Probezeit“ hat im Strafrecht eine zweifache Bedeutung: Einerseits erfolgen die bedingte Nachsicht einer Strafe sowie die bedingte Entlassung unter Bestimmung einer Probezeit und andererseits ist die Probezeit eine Form der Diversion.

Probezeit im Zusammenhang mit einer bedingten Nachsicht der Strafe oder einer bedingten Entlassung

Im Fall eines Schuldspruchs sieht das Strafgesetzbuch (StGB) Möglichkeiten vor, eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Gänze oder teilweise bedingt nachzusehen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass der Vollzug der ausgesprochenen Strafe nicht notwendig erscheint, um die Verurteilte oder den Verurteilten oder auch andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die bedingte Nachsicht erfolgt für die Dauer einer Probezeit, die zwischen einem und drei Jahren zu bemessen ist. Während dieser Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und/oder können Weisungen (etwa bezüglich Schadenswiedergutmachung, Wohnort, Ausbildung, Berufstätigkeit …) erteilt werden. Sofern die verurteilte Person während der Probezeit nicht straffällig wird, gegebenenfalls Kontakt zur Bewährungshilfe aufrecht hält und Weisungen befolgt, ist die Strafe nach Ablauf der Probezeit endgültig nachzusehen.

Sinngemäß das Gleiche gilt für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe) sowie aus einer vorbeugenden Maßnahme. Bei bedingter Entlassung kann die Probezeit zwischen einem und zehn Jahren betragen.

Probezeit als Diversionsform

Sofern die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung (Diversion) vorliegen, kann ein Strafverfahren für die Dauer einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig eingestellt werden. Dabei sind verschiedene Ausformungen möglich.

Entweder es wird nur die Probezeit bestimmt, oder es wird zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet, oder es werden auch bestimmte Pflichten (zum Beispiel Schadenswiedergutmachung, Besuch einer Schulung oder eines Kurses et cetera) auferlegt.

Sofern während der Probezeit keine strafbare Handlung begangen wird, gegebenenfalls der Kontakt zur Bewährungshilfe eingehalten wird sowie auferlegte Pflichten erfüllt werden, ist das Strafverfahren nach Ablauf der Probezeit endgültig einzustellen.