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Gewerbeordnung

Wenn sie zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt werden, kann Ihnen von der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) die Ausstellung einer Gewerbeberechtigung versagt oder eine bestehende Gewerbeberechtigung entzogen werden.

Von diesen Rechtsfolgen ist durch die Gewerbebehörde Nachsicht zu erteilen, wenn nach der Art der strafbaren Handlung und nach Ihrer Persönlichkeit nicht die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.