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Gemeinnützige Leistungen

Gemeinnützige Leistungen gibt es als Diversion oder statt einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemeinnützige Leistungen als Diversion

Wenn die Voraussetzungen für eine Diversion passen, kann das Strafverfahren vorläufig eingestellt werden. Aber nur, wenn man sich bereit erklärt, gemeinnützig zu arbeiten. Man bekommt kein Geld für diese Arbeit.

Bei Erwachsenen kann es sein, dass sie bis zu 240 Stunden gemeinnützig arbeiten müssen. Bei Jugendlichen kann es sein, dass sie bis zu 120 Stunden gemeinnützig arbeiten müssen. Alle Stunden müssen innerhalb von höchstens sechs Monaten gearbeitet werden.

Zusätzlich kann es sein, dass man den Schaden, der durch die Tat entstanden ist, ersetzen muss. Zum Beispiel, indem man Schmerzensgeld bezahlt oder die Reparatur einer beschädigten Sache bezahlt.

Nachdem alle Stunden gearbeitet wurden und der Schaden ersetzt wurde wird das Strafverfahren eingestellt.

Gemeinnützige Leistungen statt einer Ersatzfreiheitsstrafe

Wenn man eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss man stattdessen ins Gefängnis. Das nennt man Ersatzfreiheitsstrafe. Wie lange man ins Gefängnis muss, hat das Gericht bestimmt.

Sobald das Gericht mitbekommen hat, dass man eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, fordert es einen auf, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Dafür bekommt man einen Monat Zeit.

Stattdessen kann man aber auch gemeinnützig arbeiten. Für jeden Tag, den man ins Gefängnis müsste, muss man vier Stunden arbeiten. Das gilt aber nur, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe weniger als neun Monate wäre. Um damit anzufangen, hat man aber nur einen Monat Zeit.

Wenn einem das angeboten wird, wird man kurz danach zu einem Termin bei NEUSTART eingeladen. In diesem Termin suchen wir eine Einrichtung, die einen Platz frei hat. Es ist wichtig, dass man zu diesem Termin geht. Nämlich, damit es sich ausgeht, innerhalb von einem Monat mit der gemeinnützigen Arbeit anzufangen.

Ähnliches gilt auch für Strafen, die Finanzämter oder Zollämter aussprechen.