Der rechtliche Bilderrahmen: Wie ist das eigentlich…

Faktencheck zum Thema Bildbesitz und -weitergabe: Es kursieren viele falsche Annahmen darüber, wem Bilder gehören und wie sie weitergegeben werden dürfen. Ein genauer Faktencheck klärt auf, was erlaubt ist – und was nicht.

… mit dem Recht am eigenen Bild? 

Eltern haben in jedem Fall die Pflicht, die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder zu wahren. Das Teilen von Kinderfotos online ist nur unter bestimmten 

Voraussetzungen zulässig: solange dadurch weder das Kindeswohl gefährdet noch gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Datenschutzrecht, verstoßen wird. Mit zunehmendem Alter haben Kinder und Jugendliche ein stärkeres Mitspracherecht: Ab 14 Jahren können sie sich ausdrücklich gegen die Veröffentlichung oder weitere Verbreitung aussprechen. In diesem Fall sind die Eltern verpflichtet, veröffentlichte Bilder zu entfernen – gestützt auf das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) sowie die DSGVO. Verweigern sie dies, können betroffene Minderjährige rechtliche Schritte einleiten. Über die rechtliche Dimension hinaus sollten Eltern ebenso die langfristigen Auswirkungen bedenken: Unbedachte Veröffentlichungen können für Kinder später peinlich sein und sie zum Ziel von Cybermobbing machen. Zudem können frei zugängliche Bilder für KI-generierte Missbrauchsdarstellungen verwendet werden. Daher empfehlen Expert:innen, gar keine Kinderbilder im Internet zu veröffentlichen.

… rechtlich mit Sexting bei Jugendlichen?

Einvernehmliches Sexting zwischen mündigen Jugendlichen (14-18 Jahre) ist grundsätzlich legal. Werden die Bilder oder Videos jedoch weiter-verbreitet,

greift § 207a des Strafgesetzbuchs: Herstellung, Besitz und Weitergabe von sexualbezogener Darstellung minderjähriger Personen. Es macht sich nicht nur die Person strafbar, die die Aufnahmen weiterverbreitet, sondern auch alle Personen, die die zugesandten Aufnahmen auf ihrem Endgerät speichern. Werden Jugendliche mit diesem Delikt zur Bewährungshilfe zugewiesen, kommen sie ins sexual- und sozialpädagogische Programm „sicher.net § 207a“ von NEUSTART (siehe S. 7). Achtung: Auch Eltern oder Lehrer:innen, die solche Aufnahmen speichern, um eine Anzeige zu erstatten, machen sich strafbar.

wenn KI benutzt wird, um Sex- und Nacktaufnahmen zu erstellen und verbreiten?

Werden aus bestehenden Bildern von real existierenden Menschen mithilfe von KI 

„Fakes“ angefertigt, auf denen Sex- und Nacktdarstellungen zu sehen sind, machen sich die anfertigenden Personen damit strafbar. Auch wenn bei der Herstellung keine real existierenden Menschen zu Schaden kommen, können mehrere Straftatbestände erfüllt sein: Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 78 UrhG), Eingriff in die Privatsphäre (§ 118 StGB), Datenschutzverstöße (§ 7 DSG), Verleumdung (§ 297 StGB) und üble Nachrede (§ 111 StGB). Handelt es sich bei den dargestellten Personen um Minderjährige, greift auch der bereits genannte § 207a des Strafgesetzbuchs: Herstellung, Besitz und Weitergabe von Kindesmissbrauchsdarstellungen.

Über die/den Autor:in
Lina Meredith

Lina Meredith ist seit 2023 Teil des Kommunikations-Teams des Vereins NEUSTART. Ihr Schwerpunkt ist die digitale Kommunikation.

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