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Schadenswiedergutmachung

Oft ärgert man sich, wenn man etwas Verbotenes gemacht hat. Dann wünscht man sich, dass man es nicht getan hätte.

Man bereut sehr, was man getan hat. Man möchte sich wegen einer Dummheit nicht die Zukunft kaputt machen.

Sehr viele Straftaten kann man zum Glück wiedergutmachen. Dann sind sie auch rechtlich „aus der Welt geschafft“. Wenn das nicht geht, kann man trotzdem ein paar Dinge tun, damit der Schaden gering bleibt. Das nennt man Schadenswiedergutmachung.

Wenn man zum Beispiel eine fremde Geldtasche genommen hat, kann man verschiedene Dinge tun, um das wiedergutzumachen:

  • die Geldtasche zurückgeben
  • die Geldtasche mit der Post an die Eigentümerin oder den Eigentümer schicken
  • zur Polizei gehen, erzählen was passiert ist und die Geldtasche abgeben
  • Manchmal kann man das Geld nicht mehr zurückgeben. Dann muss man hoffen, dass die Person, der man die Geldtasche gestohlen hat, Verständnis hat. Man kann sich ausmachen, bis wann man das Geld zurückgibt. Dann muss man sich aber auch daran halten. Meistens ist dann alles wieder in Ordnung.

Vermögensdelikte sind zum Beispiel: Diebstahl, Betrug oder Sachbeschädigung. Bei den meisten Vermögensdelikten kommt es zu keinem Strafverfahren, wenn man sofort eine Schadenswiedergutmachung macht. Dafür kann man bestimmte Dinge tun. Diese muss man tun, bevor die Polizei von dem Delikt erfährt. Das kann man tun:

  • Den Schaden freiwillig wiedergutmachen.
  • Mit dem Opfer ausmachen, wie man den Schaden wiedergutmachen will. Daran muss man sich dann halten.
  • Eine Selbstanzeige bei der Polizei machen. Dort muss man Ersatz für den Schaden leisten.
  • Jemand anderer ersetzt den ganzen Schaden. Zum Beispiel eine Mittäterin oder ein Mittäter.
„Tätige Reue“ hebt die Strafbarkeit der Tat auf

Manchmal ist es nicht möglich, einen Schaden wieder ganz gutzumachen. Aber auch dann, hilft es, sich zumindest darum zu bemühen.

Alles was man macht, um einen Schaden wiedergutzumachen oder einen Konflikt zu lösen, wird vom Gericht als strafmildernd angerechnet. Deshalb sollte man der Polizei schon bei der Einvernahme sagen, dass man den Schaden wiedergutmachen will.

Es ist wichtig, dass die Polizei das ins Protokoll schreibt. Was ein Protokoll ist, steht weiter oben bei „Einvernahme“.

Es ist gut, wenn der Schaden nur gering ist oder vor dem Urteil verringert oder beseitigt wurde. Dann kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder das Gericht einen freisprechen.

Reden hilft

Wenn man etwas Verbotenes gemacht hat, muss man sich dem Problem stellen. Am besten, man redet vorher vertraulich mit jemandem darüber. Zum Beispiel mit Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter arbeiten zum Beispiel im Jugendamt, im Jugendzentrum oder bei NEUSTART.