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2.13 Ausweitung der bedingten Entlassung

Bedingte Entlassungen verringern nicht nur die Haftzeiten, sondern bieten auch wichtige Betreuungs- und Kontrollmöglichkeiten, wodurch das Rückfallsrisiko deutlich reduziert wird. Trotzdem werden mehr Strafgefangene erst mit Strafende, als davor bedingt entlassen. Eine maßgebliche Ausweitung der bedingten Entlassung ist zu fordern.

Vorschläge
  • Wegfall der Generalprävention als Entscheidungskriterium für die Anwendung der bedingten Entlassung auch vor Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit;
  • verpflichtende Einbeziehung aktueller psychosozialer Expertise (zu etablierende Gerichtshilfe, Stellungnahmen nach §15 BewHG oder Stellungnahmen im Rahmen der Haftentlassenenhilfe) durch die Entlassungsgerichte;
  • bedingte Entlassung auch für Erwachsene bereits nach einem Monat Freiheitsstrafe;
  • Forcierung des elektronisch überwachten Hausarrests ab einem Jahr vor Erreichen der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe;
  • zwingende bedingte Entlassung nach fünf Sechstel der Strafzeit, wenn nicht eine bessere spezialpräventive Prognose nach Vollverbüßung anzunehmen ist
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2006 wurde bei einer vom Justizministerium durchgeführten internationalen Expert:innentagung darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Prüfung der bedingten Entlassung eine europäische Ausnahme darstellt. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 wurde die Berücksichtigung generalpräventiver Bedenken eingeschränkt; diese sind aber nach wie vor für Entscheidungen über bedingte Entlassungen vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit relevant. Es ist daran zu zweifeln, dass Entlassungsentscheidungen Auswirkungen auf die Begehung strafbarer Handlungen durch andere – also generalpräventive Wirkungen – haben. Jedenfalls lassen sich generalpräventive Wirkungen nicht messen, wogegen die geringere Wiederverurteilungsrate bedingt entlassener Personen jährlich im Sicherheitsbericht ausgewiesen wird. In Studien (1978 und 2008) des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie zeigten Dr. Arno Pilgram und Mag. Veronika Hofinger, dass bei vergleichbaren prognostischen Merkmalen die bedingte Entlassung spezialpräventiv deutlich günstiger ist.

Von den mit Strafurteil inhaftierten Personen wurden im Jahr 2020 39,5 Prozent erst mit Strafende und 40,5 Prozent bedingt entlassen (siehe Sicherheitsbericht 2020; Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz Seite 201). Für die restlichen 19 Prozent der Strafgefangenen endete die Haft aus anderen Gründen (etwa vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbot, Strafaufschub nach § 39 SMG, Ausweisung, Zahlung einer Reststrafe, Begnadigung, oder Sonstiges). Die seit 2007 veröffentlichte Wiederverurteilungsstatistik belegt regelmäßig, dass sich die Wiederverurteilungsraten maßgeblich nach dem Modus der Entlassung unterscheiden (siehe Sicherheitsbericht 2020; Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz Seite 250 ff). So wurden von allen im Jahr 2016 zum Strafende (unbedingt) entlassenen Personen (2.069 Personen) 47,7 Prozent innerhalb von vier Jahren wieder verurteilt. Von allen im Jahr 2016 bedingt entlassenen Personen (1.828 Personen) wurden jedoch nur 31,6 Prozent innerhalb von vier Jahren wieder verurteilt. Dieser markante Unterschied in der Wiederverurteilungsrate ist vermutlich – wenn auch nicht als einziger Faktor – auch auf bessere rückfallsverhindernde Wirkungen bedingter Entlassungen zurückzuführen.

Um bei einer Entscheidung zur bedingten Entlassung in die Prognose auch die Gegebenheiten der realen Umwelt und des vorhandenen sozialen Netzes einzubeziehen, erscheint es wichtig, in Ergänzung zu den Berichten aus dem Vollzugsalltag auch aktuelle psychosoziale Stellungnahmen einzufordern. Diese könnten entweder durch Mitarbeiter:innen der (auch für Erwachsene zu etablierenden) Gerichtshilfe oder aber durch Mitarbeiter:innen des Vereins NEUSTART erbracht werden. An den Standorten Graz und Linz findet seit Jahren eine regelmäßige Einbindung von NEUSTART seitens der Entlassungsrichter:innen statt. In beiden Regionen kommt es im Vergleich zu anderen Vollzugsgerichten häufiger zu einer Anordnung von Bewährungshilfe.

Eine bedingte Entlassung sollte auch für Erwachsene ab einem Monat Freiheitsstrafe möglich sein. Ein Freiheitsstrafvollzug von mehr als einem Monat Dauer bewirkt meist den Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz. Diesen destabilisierenden Faktoren stehen kaum resozialisierungsfördernde Initiativen in der Haft gegenüber.

Die konsequente Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) in der Backdoor-Variante, ab dem derzeit frühest möglichen Zeitpunkt (ein Jahr vor dem zur „Halbstrafe“ möglichen Entlassungstermin) würde die Wahrscheinlichkeit für eine gelungene Resozialisierung deutlich erhöhen. Vorschläge dazu sind auch im Kapitel „Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrests“ enthalten.