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1.6 Perspektive durch Arbeitsmarktzugang schaffen

Menschen mit Asylwerberstatus haben faktisch kaum Zugang zu einer Beschäftigung. Nicht zuletzt wegen des mit einer Perspektivlosigkeit verbundenen Sicherheitsrisikos ist ein Arbeitsmarktzugang für Asylwerberinnen und Asylwerber ohne diese Einschränkungen zu fordern.

Vorschlag

Aufhebung der Zugangsbeschränkungen am Arbeitsmarkt für Menschen mit Asylwerberstatus.

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Menschen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft ohne Zugang zum Arbeitsmarkt werden häufig in die Illegalität und auf informelle Arbeitsmärkte gedrängt. Eine besondere Gruppe stellen Menschen mit Asylwerberstatus dar. Derzeit wird für Asylwerber:innen während ihres Asylverfahrens der Weg zu legaler Arbeit immer mehr und im verstärkten Ausmaß eingeschränkt. Nach dem geltenden Ausländerbeschäftigungsgesetz können sie zwar grundsätzlich drei Monate ab Antragstellung eine Beschäftigungsbewilligung erhalten (§ 4 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz), jedoch ist diese Möglichkeit in der Praxis stark eingeschränkt. Auch die ehemals für junge Asylwerber:innen vorhanden gewesene Möglichkeit, eine Lehre in einem Mangelberuf absolvieren zu können (Erlass BMASK – 435.006/0005-VI/B/7/2013), wurde leider beseitigt. In der Praxis sind daher die Chancen auf eine (befristete) Bewilligung gering. Die Folgen für Betroffene sind oft jahrelanges Warten auf das Ende des Verfahrens und während dieser Zeit Abhängigkeit von den Grundversorgungsleistungen. Durch die fehlende Möglichkeit, Arbeit außerhalb der Saisonkontingente annehmen zu können – selbst, wenn eine geeignete Arbeitsstelle vorhanden wäre – ist es für Betroffene nur schwer möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Außerdem ist Beschäftigung auch ein bedeutender Faktor im Integrationsprozess.

Die „Aufnahmerichtlinie“ (RL 2013/33/EU vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) sieht in Art 15 vor, dass Asylwerber:innen spätestens neun Monate nach Antragstellung (wenn bis dahin keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen wurde) ein „effektiver“ Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dabei kann jedoch eine Arbeitsmarktprüfung mittels Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden und Stellen können mit anderen, im Sinne der Richtlinie vorrangig zu behandelnden Personen (z.B. mit länger integrierten Personen) besetzt werden. Jede weitere Beschränkung über die Arbeitsmarktprüfung hinaus führt in der Realität dazu, dass noch weniger Asylwerberinnen und Asylwerber eine Möglichkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit finden, was der Vorgabe eines „effektiven“ Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht gerecht wird.