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Bewährungshilfe

Zielgruppe: Wer wird betreut?

Zielgruppe der NEUSTART Bewährungshilfe sind Personen,

  • denen ein Strafverfahren droht und die psychosoziale Hilfe brauchen (auch als „gelinderes Mittel“ beziehungsweise Ersatz der Untersuchungshaft nach § 179 Strafprozessordnung: „Vorläufige Bewährungshilfe“) oder bei denen sich eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens anbietet.
  • die bedingt verurteilt oder bedingt entlassen werden
  • für die eine bedingte Entlassung in Aussicht genommen wird
  • für die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft Bewährungshilfe angeordnet wurde
  • zu denen eine Stellungnahme vorliegt, in der Bewährungshilfe empfohlen wird und die Notwendigkeit der Betreuung durch NEUSTART festgestellt wird (wobei die Zustimmung der Klientin oder des Klienten vorliegt).
Zielsetzung

Die Klientinnen und Klienten sollen zu einem delikt- und straffreien Leben motiviert werden. Sie werden dabei unterstützt, ihre Existenz abzusichern, konstruktive Veränderungen umzusetzen und sich mit ihrem Deliktverhalten intensiv auseinanderzusetzen.

Betreuung konkret

Die ersten Kontaktangebote an die Klientin beziehungsweise den Klienten erfolgen binnen zwei Wochen ab Erteilung des Arbeitsauftrags. Wenn dringender Handlungsbedarf festgestellt wurde, wird der erste Kontakt innerhalb von drei Tagen aufgenommen. Entsprechend der Rückfallgefahr und den dabei relevanten Problemlagen der zu betreuenden Personen wird das Arbeitskonzept mit der jeweils sinnvollen und notwendigen Betreuungsfrequenz festgelegt.

Die Dauer der angeordneten Bewährungshilfe erstreckt sich grundsätzlich über die Dauer der Probezeit.Wenn die Ziele der Betreuung schon vor Ablauf der Probezeit erreicht sind, sucht NEUSTART den Kontakt mit dem Gericht, um eine Aufhebung der Bewährungshilfe zu erwirken.

Ebenso wird der Kontakt mit dem Gericht bei mangelnder Kontaktnahme der Klientin beziehungsweise des Klienten gesucht, um zum Beispiel die Ladung und Ermahnung durch das Gericht zu erwirken.

Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer nimmt an der Hauptverhandlung oder der Haftverhandlung teil, bietet Unterstützung bei der Entlassungsvorbereitung an, interveniert bei Krisen und sucht die Klientin oder den Klienten im Bedarfsfall in ihrem oder seinem sozialen Umfeld auf. Über den Aufbau einer Arbeitsbeziehung wird Unterstützung bei der selbstständigen Lebensführung und der Erfüllung der Weisungen angeboten. Familiäre Konfliktsituationen werden bearbeitet. Die Klientin oder der Klient wird in finanziellen Angelegenheiten beraten, gegebenenfalls wird die Schuldenregulierung vorbereitet. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer berät, betreut und vermittelt in Wohnungs-, Arbeits- und Ausbildungsangelegenheiten. Beratungstätigkeit wird auch bei Suchtproblemen (unterstützt von eigenen NEUSTART Suchtspezialistinnen und Suchtspezialisten) geleistet.

Mit der Täterin beziehungsweise dem Täter wird intensiv am Delikt und der Tat gearbeitet: Dabei orientiert sich die Bewährungshilfe auch an den Schäden oder Verletzungen, die die Täterin oder der Täter dem Opfer zugefügt hat. Die Verantwortung für die Tat soll übernommen und Handlungsalternativen erarbeitet beziehungsweise erlernt werden, um zukünftige Delikte zu vermeiden; neben der Verantwortung sind Wiedergutmachung und Opferorientierung im Fokus.

Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer leistet stützende Kontrolle, insbesondere in der Betreuung psychiatrisch auffälliger Klientinnen und Klienten und bei Sexualstraftätern.

Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer berichtet über den Fortgang der Betreuung an das Gericht. In jedem Fall ist sechs Monate nach Anordnung sowie nach Beendigung an die zuweisende Stelle zu berichten. Darüber hinaus sieht das Gesetz anlassbezogene Berichte vor.

In allen Fällen ist Rückfallsvermeidung und damit der Schutz potenzieller Opfer das übergeordnete Ziel.

Durch wen erfolgt die Anordnung?

Bewährungshilfe wird vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeordnet.

Vorgangsweise zur Anordnung von NEUSTART Bewährungshilfe

Bei bedingter Verurteilung beziehungsweise bedingter Entlassung aus Strafhaft oder Maßnahmenvollzug kann das Gericht über einen Beschluss Bewährungshilfe anordnen. Die Anordnung von Bewährungshilfe kann auch nachträglich mittels Beschluss erfolgen.

Nach dem § 35 (7) Suchtmittelgesetz kann die Staatsanwaltschaft – bei Bereitschaft der Klientin oder des Klienten, sich durch die Bewährungshilfe betreuen zu lassen – die jeweils zuständige NEUSTART Einrichtung verständigen. Diese übernimmt in Folge die Betreuung.

NEUSTART diversionelle Bewährungshilfe

Als diversionelle Maßnahme kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten oder das Gericht ein Strafverfahren einstellen, wenn sich die oder der Beschuldigte während einer zwischen einem und zwei Jahren zu bestimmenden Probezeit von einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer betreuen lässt.


BEWÄHRUNGSHILFE FÜR KLIENTINNEN ODER KLIENTEN MIT STALKING-DELIKTEN

Zielgruppe: Wer wird betreut?

Stalking ist eine Sonderform von Beziehungsgewalt. Wer über einen längeren Zeitraum gegen seinen Willen von jemand anderem belästigt und in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird, wird gestalkt. Mit dem § 107a Strafgesetzbuch  wurde eine gesetzliche Handhabe geschaffen, die eine Zuweisung von Stalking-Fällen zur Bewährungshilfe ermöglicht.

Bei Stalking muss rasch interveniert werden, damit weitere Kontakte zwischen Täterin oder Täter und Opfer ausgeschlossen werden. Für das Opfer besteht die Möglichkeit einer Prozessbegleitung.

Zielsetzung

Ziel ist, dass die oder der Beschuldigte die ihr oder ihm gesetzten Grenzen akzeptiert und die Belästigung beendet. Durch schriftliche Belehrung (zur Kenntnisnahme von der Täterin oder dem Täter unterschrieben) werden Normen verdeutlicht und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sichergestellt. Falls nötig, wurde Psychotherapie vermittelt. Es wird klar verdeutlicht, dass auch nach Einstellung des Strafverfahrens bei einem Rückfall mit einer Anzeige und strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen ist. Ausdrücklich vermieden wird im Fall von Stalking, dass Nähe mit dem Opfer hergestellt wird, um Kontakt- oder Machtfantasien auf allen Ebenen zu unterbinden.

Betreuung konkret

Oberstes Ziel ist, dass zwischen Täterin beziehungsweise Täter und Opfer kein persönlicher Kontakt stattfindet Um der Täterin oder dem Täter Grenzen zu setzen und den Schutz des Opfers zu verbessern wird eng mit einschlägigen Institutionen zusammengearbeitet – insbesondere mit Gewaltschutzzentren (Interventionsstellen), da diese von jeder Anzeige informiert werden können. Die Bewährungshelferin beziehungsweise der Bewährungshelfer nimmt mit der oder dem Beschuldigten schriftlich Kontakt auf, lädt zu einem Termin ein und führt ein persönliches Gespräch, um ihr beziehungsweise sein Einverständnis mit der Bewährungshilfe gemäß § 203 Strafprozessordnung zu erreichen (bei § 203 StPO-Zuweisungen). In der Betreuung wird der Kontaktabbruch und die Trennung sowie Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme abgeklärt.

Eine zweite Bewährungshelferin oder ein zweiter Bewährungshelfer (keinesfalls die die Täterin oder den Täter betreuende Person) nimmt schriftlich Kontakt mit dem Opfer auf, in dem dieses über die Bewährungshilfe-Betreuung informiert wird. Dem Opfer wird ein Gespräch angeboten, in dem es über die Möglichkeit der Prozessbegleitung informiert wird und entscheiden kann, ob es diese annehmen möchte. Weiters erhält das Opfer Informationen über Beratungs- und Therapieeinrichtungen, wie es bei neuerlichem Stalking reagieren soll, ob es in der Zukunft Kontaktnotwendigkeiten gibt (etwa wegen gemeinsamer Kinder) und wie mit zu erwartenden Schwierigkeiten umgegangen werden soll. Bei Kontaktnotwendigkeit ist zwischen Täterin oder Täter und Opfer eine Vereinbarung zu treffen, die aber nicht direkt, sondern nur über die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer, die Anti-Stalking-Begleiterin oder die Prozessbegleiterin beziehungsweise den Prozessbegleiter erstellt wird. Auch allfällige Schadenersatz- oder Schmerzensgeldzahlungen sollten nur über ein Ausgleichskonto und nicht direkt erfolgen.

Eine laufend überarbeitete Risikoeinschätzung wird erstellt. Mit dem Opfer wird gegebenenfalls ein Sicherheitsplan erarbeitet. Die beziehungsweise der Beschuldigte verpflichtet sich schriftlich, auf jeglichen Kontakt mit dem Opfer zu verzichten – diese Verpflichtung wird überprüft. Täterin oder Täter und Opfer werden getrennt, es wird darauf geachtet, dass es zu keinem Kontakt kommt.

Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, muss die beziehungsweise der Beschuldigte jederzeit mit einer neuen Anzeige rechnen, wenn sie oder er zum Opfer Kontakt aufnimmt. Vor einer möglichen Einsichtnahme in den Gerichtsakt oder Akt der Staatsanwaltschaft durch die oder den Beschuldigten oder ihre / seine Rechtsvertretung ist sicherzustellen, dass der Akt keine Daten enthält, die der oder dem Beschuldigten möglicherweise nicht bekannt sind (Wohn- oder Arbeitsadresse, Telefonnummer). Solche Informationen sind für die Einsicht unkenntlich zu machen. Am Ende der Probezeit wird mit dem Opfer ein Evaluierungsgespräch geführt, in dem resümiert wird über positive und negative Veränderungen und weitere Unterstützungsmöglichkeiten.


BEWÄHRUNGSHILFE FÜR SEXUALSTRAFTÄTERINNEN ODER SEXUALSTRAFTÄTER

Zielgruppe: Wer wird betreut?

Personen mit Sexualdelikten nach §§ 201 bis 220 Strafgesetzbuch, aber auch Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftäter, die wegen eines anderen Anlassdelikts in Betreuung der Bewährungshilfe stehen, aber zusätzlich ein Sexualdelikt aufweisen oder Klientinnen beziehungsweie Klienten mit anderen Delikten, die während der Betreuung eine strafrechtlich relevante sexuelle Auffälligkeit aufweisen, werden nach den speziellen Regelungen, die NEUSTART für spezifische Problemlagen von Sexualtäterinnen und Sexualtätern hat, betreut.

Betreuung konkret

Der Betreuungsbeginn erfolgt rasch: Innerhalb von zwei Wochen nach Fallübernahme soll der Erstkontakt (notfalls über Hausbesuch) stattfinden. Gelingt keine Kontaktaufnahme innerhalb eines Monats, ist die Leitung zu informieren und eine Mitteilung an das Gericht angeraten. Innerhalb von drei Monaten ist eine problemorientierte Exploration und ein Arbeitskonzept zu erstellen. Sexualität wird in der Betreuung enttabuisiert, das Deliktverhalten während des gesamten Betreuungsverlaufs überprüft und mit der jeweiligen Lebenssituation der Klientin oder des Klienten in Zusammenhang gebracht. Zu Beginn der Betreuung ist ein besonders gründliches Aktenstudium angezeigt: Tathergang (Urteil), Weisungen, Vorstrafen, Gutachten und Vorbetreuungen werden erhoben. In den ersten beiden Jahren der Betreuung kommt es zu vierzehntägigen persönlichen Kontakten. Reflektierende Gespräche, Beratung von Personen des sozialen Nahbereichs (Kontrollaspekt, Unterstützung), Begleitung und Beratung bei der Alltagsbewältigung sind einige Aspekte der Betreuung. Zusätzlich wird überprüft, ob eine Psychotherapie notwendig und sinnvoll ist. Zu Ärztinnen und Ärzten oder Institutionen im Zusammenhang mit einer Nachbetreuungs-Weisung wird Kontakt aufgenommen und die Klientin beziehungsweise der Klient wird bei der Einhaltung der Weisungen unterstützt, aber auch kontrolliert.

Bei der Betreuung von Sexualstraftäterinnen und -tätern wird auf die besondere fachliche Qualifikation der Bewährungshelferin beziehungsweise des Bewährungshelfers hingewiesen. Dreijährige Berufspraxis soll vorhanden sein, fachlicher Austausch sowie Einzel- und Gruppensupervision bedarfsgerecht ermöglicht werden. Die Betreuung von Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern stellt die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer vor große fachliche und persönliche Herausforderungen. Sie erfordert spezifisches Fachwissen und differenzierte, auf die jeweiligen Problemlagen der Täterin oder des Täters abgestimmte Betreuungskonzepte. Beim Setting muss auf die Sicherheit für potenzielle Opfer Bedacht genommen werden und die Einschätzung der Gefährlichkeit berücksichtigt werden.


ANTI-GEWALT-TRAINING

NEUSTART bietet im Rahmen der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe im Falle einer Weisung gem. § 51 StGB ein Anti-Gewalt-Training an.

Zielgruppe: Wer wird betreut?

Das Anti-Gewalt-Training eignet sich besonders für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene, in deren Leben Gewalt als Handlungsmuster erkennbar ist und als Bewältigungsstrategie eingesetzt wird. Weiters wenn eine einschlägige Verurteilung beziehungsweise Beschuldigung – siehe Entscheidungsgrundlagen – vorliegt. Kontraindikationen sind psychotische Auffälligkeit oder akute massive Suchtproblematik. Voraussetzung ist, dass die Klientin oder der Klient die Tat nicht leugnet und bereit ist, sich mit dieser auseinanderzusetzen. Eine durchgehende Anwesenheit während des Trainings ist verpflichtend, ausreichende Deutschkenntnisse und Gruppenfähigkeit sind weitere Voraussetzungen.

Zielsetzung

Im Anti-Gewalt-Training wird das Delikt intensiv bearbeitet um eine weitere Delinquenz zu verhindern (Prävention). Zu destruktiven Wahrnehmungsmustern, Kommunikationsmustern und destruktiven Handlungsmustern werden alternative Muster erarbeitet. Es werden ebenso Alternativen zu gewalttätigen Lösungsstrategien entwickelt. Auch ein Krisenplan mit persönlichen Deeskalationsstrategien zur Vermeidung zukünftiger Gewalttaten wird ausgearbeitet. Kommunikative Kompetenzen sowie das Konfliktlösungspotential werden erweitert. Eigene und fremde Grenzen werden erkannt, auch die Auseinandersetzung mit der Opferseite erfolgt (Perspektivenwechsel, Opferempathie, Schuldfrage). Risikosituationen, innere und äußere Auslöser für die Straftat werden erkannt. Neben der Erreichung all dieser Ziele ist das Ziel die endgültige Verfahrenseinstellung (bei § 203 StPO-Klientinnen und -Klienten) und die Erfüllung der Weisung oder Verpflichtungserklärung.

Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, muss die oder der Beschuldigte jederzeit mit einer neuen Anzeige rechnen, wenn sie oder er zum Opfer Kontakt aufnimmt. Vor einer möglichen Einsichtnahme in den Gerichtsakt oder Akt der Staatsanwaltschaft durch die Beschuldigte oder den Beschuldigten, ihre oder seine Rechtsvertreterin / Rechtsvertreter ist sicherzustellen, dass der Akt keine Daten enthält, die der oder dem Beschuldigten möglicherweise nicht bekannt sind (Wohn- oder Arbeitsadresse, Telefonnummer). Solche Informationen sind für die Einsicht unkenntlich zu machen. Am Ende der Probezeit wird mit dem Opfer ein Evaluierungsgespräch geführt, in dem resümiert wird über positive und negative Veränderungen und weitere Unterstützungsmöglichkeiten.

Betreuung konkret

Das Anti-Gewalt-Training wird von zwei Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern durchgeführt (wenn möglich gemischtgeschlechtlich), die eine Qualifizierung zur Gruppenarbeit und / oder Gewaltarbeit haben. Gearbeitet wird mit Gruppen von acht bis 14 Personen in einem Zeitraum von mindestens einem halben bis zu maximal einem Jahr. Die Anti-Gewalt-Trainings dauern zwischen 37,5 bis 45 Stunden, das sind etwa 50 bis 60 Trainingseinheiten zu 45 Minuten. Das zuweisende Gericht wird nach Abschluss des Anti-Gewalt-Trainings über das Ergebnis informiert.

Zuweisung: Durch wen erfolgt die Anordnung?

Zugewiesen wird von Gericht oder Staatsanwaltschaft mit Anordnung von Bewährungshilfe und Weisung zum Anti-Gewalt-Training.


Gesetzliche Grundlagen der Bewährungshilfe

Bewährungshilfegesetz (BewHG)

Vorbereitung der Anordnung der Bewährungshilfe

§ 15. Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher Bewährungshilfe anzuordnen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

Strafgesetzbuch (StGB)

Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
(2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter
1. vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1),
2. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,
2a. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
3. aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder
4. aus lebenslanger Freiheitsstrafe
bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
(3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Abs. 2 Z 4 zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen.

Bewährungshilfe
§ 52.
 (1) Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,
3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung,
4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2).
(3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist.“

Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
§ 52a. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung
1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder
2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
(2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Sicherheitsbehörden, der Jugendgerichtshilfe oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Maßnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist.“

Gesetzliche Grundlagen für die Bewährungshilfe