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2.14 Verfahrenshilfe auch bei Ablehnung einer bedingten Entlassung

Die Ablehnung einer bedingten Entlassung kann genauso einschneidende Wirkungen haben, wie eine Verurteilung und auch ihre Bekämpfung kann juristische Laien genauso überfordern wie die Bekämpfung eines Urteils.

Vorschläge
  • Ergänzung von § 61 Abs. 2 Z 3 StPO dahingehend, dass auch Verfahrenshilfe zur Ausführung einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung vorgesehen wird.
  • Ergänzung von § 57 Abs. 2 StPO dahingehend, dass auch ein Rechtsmittelverzicht bei Ablehnung einer bedingten Entlassung nur im Beisein einer Verteidigerin oder eines Verteidigers und nach deren oder dessen Beratung wirksam abgegeben werden kann.
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§ 61 Abs. 2 Z 3 StPO sieht die Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin oder eines Verfahrenshilfeverteidigers „für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung“ vor. Um eine ausreichende Verteidigung sicherzustellen, sollte auch eine Verfahrenshilfeverteidigung zur Ausführung einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung ausdrücklich vorgesehen werden. Auch ein unbedacht von unvertretenen Inhaftierten abgegebener Rechtsmittelverzicht soll unwirksam bleiben. Letztendlich sollen die vorgeschlagenen Stärkungen der Verteidigungsrechte auch eine Verbesserung der Qualität von Entlassungsentscheidungen bewirken.