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Forschung & Serien
Aus dem Archiv: Dieser Channel war der anspruchsvollste in zubtil e-zine. Empirische Forschung ist eine wichtige Grundlage, um abseits von subjektiven, oft emotionalisierten Bewertungen über Straffälligenhilfe und Opferhilfe reden zu können. NEUSTART hat auf diesem Gebiet über vierzig Jahre Erfahrung. Wir können und wollen uns aber immer weiterentwickeln und verbessern. Wertvolle Unterstützung bietet dabei die Arbeit externer Experten.
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Das amerikanische Gefängnissystem und das Wahlrecht |24.09.2008|
Der Zusammenhang ist erst auf den zweiten Blick erkennbar: Was haben Inhaftierungsraten mit Wahlen zu tun? NEUSTART Mitarbeiter Hans Jörg Schlechter setzt das amerikanische Gefängnissystem mit dem amerikanischen Wahlrecht in Beziehung.
|mehr|Der Zusammenhang ist erst auf den zweiten Blick erkennbar: Was haben Inhaftierungsraten mit Wahlen zu tun? NEUSTART Mitarbeiter Hans Jörg Schlechter setzt das amerikanische Gefängnissystem mit dem amerikanischen Wahlrecht in Beziehung.
7,2 Millionen Menschen waren im Jahre 2006 in den USA unter Kontrolle des Justizsystems. 2,258 Millionen saßen hinter Gittern, 4,2 Millionen hatten Bewährungshilfe (probation) und 800.000 standen nach einer Haft unter Bewährungsaufsicht (parole) (Quelle: U.S. Department of Justice, Bureau of Justice Statistics).
Seit 1995 steigen diese Zahlen jährlich um 2,5 Prozent. Heute sind schon 7,5 Millionen Menschen dem gefängnis-industriellen Komplex unterworfen. Es gibt kein Land dieser Erde mit höheren Inhaftierungszahlen und einem strikteren strafrechtlichen Repressionsapparat. Die Inhaftierungsrate liegt bei 750 Personen auf 100.000 Einwohner. Zum Vergleich liegt die aktuelle Rate in Österreich bei 108 zu 100.000.
Jeder hundertste erwachsene Amerikaner ist weggesperrt (siehe http://www.prisonsucks.com). Die strafrechtliche Praxis ist selektiv und rassistisch. 40 Prozent aller Gefangenen sind Afro-Amerikaner (bei einem Bevölkerungsanteil von 12,1 Prozent), dazu kommen noch 20 Prozent Hispanics. Mehr junge, schwarze Männer befinden sich im Gefängnis als auf dem College. Jeder dritte schwarze Mann zwischen 20 und 29 Jahren steht unter Aufsicht des Justizsystems, die Chance für einen Afro-Amerikaner, im Gefängnis zu landen, ist sechs Mal höher als für einen Weißen.
Zwischen 60 und 70 Prozent der Insassen des gefängnis-industriellen Komplexes sind auf Grund der repressiven Drogengesetzgebung inhaftiert. Ersttäter machen die Hälfte der Gefangenen aus, die überwiegende Mehrzahl ist nicht aufgrund von Gewaltdelikten verurteilt. Es sind also nicht die Schwerkriminellen, die die Knäste füllen.
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Das amerikanische Gefängnissystem und das Wahlrecht (PDF, 76 KB)
Im Artikel angeführte Links:
http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/ppus06.html
http://www.sentencingproject.org
http://www.pewtrusts.org
http://www.Facts1.com
http://www.drugwarfacts.org/prison.html
http://www.prisonsucks.com
http://www.prisonpolicy.org/reports/cerd.html
Ausländische Gefangene in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren |20.06.2008|
Leo Zagler zitiert aus einer Studie des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie: "Nicht die Rechtslage als solche benachteiligt Nicht-Österreicher, was den Umgang mit Freiheitsrechten und die Lebensbedingungen in PAZ und JA betrifft.
|mehr|Leo Zagler zitiert aus einer Studie des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie: "Nicht die Rechtslage als solche benachteiligt Nicht-Österreicher, was den Umgang mit Freiheitsrechten und die Lebensbedingungen in PAZ und JA betrifft.
"Nicht die Rechtslage als solche benachteiligt Nicht-Österreicher, was den Umgang mit Freiheitsrechten und die Lebensbedingungen in PAZ und JA betrifft. Gesetzlich wird die besondere Situation und Bedürfnislage von inhaftierten Fremden in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt. Faktisch scheint dabei religiös motivierten Ansprüchen selbstverständlicher Rechnung getragen zu werden, während (Rechts- und mehr noch darüber
hinaus gehende) Informations- und Bildungsansprüche weniger bereitwillig Beachtung finden. Vor allem aber wirken sich die allgemeine gesellschaftliche Marginalität von manchen Gruppen Fremder und soziale Risikozuschreibungen auch im Gefängnissystem exkludierend aus. Der faktische Mangel an Sprachkenntnissen, an sozialen Netzen im Lande, an Integrationsperspektiven schlägt auch auf die Chancen innerhalb von Hafteinrichtungen durch. Bei der Praxis von Haftalternativen (vor allem zur U-Haft, die prinzipiell ungünstigere Bedingungen bietet), bei der Beteiligung an Beschäftigungs- und Freizeitmaßnahmen, bei der Gewährung von Vollzugslockerungen, damit auch bei den Erwerbs- und Konsummöglichkeiten im Gefängnis und bei der Entlassungsvorbereitung wirken sich Defizite aus, die bei nicht-österreichischen Gefangenen kumulieren.
Was das Maß der verpflichtenden Anstrengungen betrifft, solche Benachteiligungen institutionell zu kompensieren, bestehen keine normativen Vorgaben, es bleibt weitgehend im Belieben der jeweiligen Anstalten. Sonderzuständigkeiten in der Verwaltung und eine Differenzierung der Haftpraxis nach nationalen Herkunftskriterien existieren zwar informell, formell werden sie des Konfliktpotenzials wegen eher abgelehnt (...)" (Evaluation und Empfehlungen)
http://www.irks.at/downloads/ForeignPrisoners.pdf
Revolte in der Erziehungsanstalt |15.05.2008|
Sind Erziehungscamps wirklich adäquate Problemlöser bei Jugendkriminalität? NEUSTART Mitarbeiter Hans Jörg Schlechter führt uns 50 Jahre zurück und zeigt am Beispiel der Erziehungsanstalt Kaiser Ebersdorf auf, was drakonische Strafen und Drill bewirken.
|mehr|Sind Erziehungscamps wirklich adäquate Problemlöser bei Jugendkriminalität? NEUSTART Mitarbeiter Hans Jörg Schlechter führt uns 50 Jahre zurück und zeigt am Beispiel der Erziehungsanstalt Kaiser Ebersdorf auf, was drakonische Strafen und Drill bewirken.
Am 19. November 1952 rebellierten 400 Jugendliche in der „Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige“ in Kaiser Ebersdorf gegen die unmenschlichen Zustände in dieser Verwahranstalt für nicht angepasste Kinder und Jugendliche. Sie setzten damit ein Zeichen und gaben den Anstoß für den Beginn eines sehr mühsamen Reformprozesses im Jugendstrafrecht. Der Beginn der Bewährungshilfe ist eng mit diesem einzigartigen Ereignis der Nachkriegsjahre verbunden.
Wenn heute wieder Disziplin und Härte im Umgang mit jugendlichen Rechtsbrechern gefordert wird und geschlossene Anstalten und Jugendknäste als probate Mittel zur Bekämpfung der Jugendkriminalität empfohlen werden, dann wird es wieder Zeit, daran zu erinnern, wohin eine solche (einmal schon gescheiterte) Politik geführt hat.
Die heutige Justizvollzugsanstalt Simmering in Kaiser-Ebersdorf hat eine lange Geschichte als totale Institution. 1745 stiftete Maria Theresia Burg und Schloss Kaiserebersdorf an eine Almosenkassa, um ein Armen- und Arbeitshaus zu errichten, damit dort 400 bis 500 in Wien eingesammelte „falsche“ Bettler und Müßiggänger zur Arbeit „erzogen“ werden konnten.
1929 errichtete dann die Republik eine Erziehungsanstalt für straffällige Jugendliche, die von 1938 bis 1945 von den Nazis zum „Jugendschutzlager“ für kriminelle und asoziale Jugendliche umgewandelt wurde. Das „Aufsichtspersonal“ wurde nach 1945 fast vollständig von der Republik in die Justizwache übernommen, um in der „Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige“ ihre „erzieherische“ Tätigkeit weiter fortsetzen zu dürfen. Im November 1952 waren dort circa 400 Kinder und Jugendliche untergebracht. Davon waren dreißig Kinder unter 14 Jahren, deren einzige Schuld war, dass sie aus desolaten Familienverhältnissen kamen und ständig aus den Fürsorgeheimen entwichen. 22 Prozent der „Zöglinge“ hatten überhaupt keine Vorstrafe und weitere 30 Prozent waren Ersttäter mit nur einer Vorstrafe. Die Kinder und Jugendlichen kamen aus ganz Österreich und wurden über richterliche Entscheidung in diese geschlossene Anstalt eingewiesen.
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Revolte in der Erziehungsanstalt (PDF, 77 KB)
Gerichtliche Kriminalstatistik |09.05.2008|
Im Unterschied zur Anzeigenstatistik des Innenministeriums erfasst die Gerichtsstatistik die Verurteilungen durch Gerichte.
|mehr|Im Unterschied zur Anzeigenstatistik des Innenministeriums erfasst die Gerichtsstatistik die Verurteilungen durch Gerichte.
Inhalt: "Die Gerichtliche Kriminalstatistik erfasst alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte. Ihre Grundlage ist der Stand des Strafregisters, das von der EDV-Zentrale des Bundesministeriums für Inneres geführt wird." (quelle: www.statistik.at)
Grafik zur Gerichtlichen Kriminalstatistik
2006: Geringfügiger Anstieg der Verurteilungen gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl der gerichtlichen Verurteilungen 2006 (43.414) ist im Vergleich zum Berichtsjahr 2005 um 5,0 Prozent (-2.277 Fälle) gesunken. Damit waren die Verurteilungen erstmals wieder seit dem Jahr 2001 rückläufig. Insgesamt gesehen ist die Verurteiltenziffer (bezogen auf 1.000 Strafmündige) des Jahres 2006 mit 6,1 immer noch eine der niedrigsten seit 1947 (seit Bestehen dieser Statistik). Nur in den Jahren 2000 bis 2003 lag sie darunter. Die Zahl der verurteilten Erwachsenen (40.525) ging gegenüber 2005 um 5,2 Prozent (-2.213 Fälle) zurück, jene der verurteilten Jugendlichen (2.889 Fälle) sank hingegen im Vergleich zum Vorjahr bloß um 64 Fälle beziehungsweise 2,2 Prozent.
Die Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch (36.330) verzeichnen 2006 gegenüber 2005 einen Rückgang um 4,7 Prozent (-1.798 Fälle). Gegliedert nach Deliktgruppen erfolgte ein Anstieg bei den Verurteilungen wegen Straftaten gegen die Freiheit (+1,8 Prozent). Rückgänge verzeichneten hingegen die Verurteilungen nach Straftaten gegen Leib und Leben (-4,4 Prozent), gegen fremdes Vermögen (-5,0 Prozent) sowie gegen die Sittlichkeit (-16,1 Prozent). Die Schuldsprüche nach den Nebenstrafgesetzen (insgesamt 7.084 Fälle) nahmen im Vergleich zum Vorjahr ab (-6,3 Prozent); die Verurteilungen aufgrund des Suchtmittelgesetzes sanken um 5,4 Prozent (-333 Fälle).
Gerichtliche Kriminalstatistik für das Jahr 2006
Kriminalstatistik für Österreich |16.02.2007|
Bis Ende August 2006 wurden in Österreich um 12.619 Straftaten weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres angezeigt. Anzeigenstatistik des Innenministeriums.
|mehr|Bis Ende August 2006 wurden in Österreich um 12.619 Straftaten weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres angezeigt. Anzeigenstatistik des Innenministeriums.
Inhalt: "Bis Ende August 2006 wurden in Österreich um 12.619 Straftaten weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres angezeigt. Das bedeutet einen Rückgang der Kriminalität um 3,2 %."
"Sie finden hier die monatlich erstellte Kriminalstatistik für Österreich inkl. Jahresübersicht. " (zurück bis 1997)
Es handelt sich hier um eine Anzeigenstatistik des Innenministeriums, im Unterschied zur Gerichtsstatistik, welche die Verurteilungen durch Gerichte ausweist.
Kriminalstatistik auf der Homepage des Bundesministerium für Inneres
NEUSTART und die Österreicher |24.06.2006|
Ist der Nutzen, den die NEUSTART Arbeit bietet, bekannt? 982 Österreicher wurden danach befragt, ob und welche Leistungen sie kennen und was sie sich von NEUSTART wünschen würden. Andreas Zembaty präsentiert die wichtigsten Ergebnisse.
|mehr|Ist der Nutzen, den die NEUSTART Arbeit bietet, bekannt? 982 Österreicher wurden danach befragt, ob und welche Leistungen sie kennen und was sie sich von NEUSTART wünschen würden. Andreas Zembaty präsentiert die wichtigsten Ergebnisse.
Die NEUSTART Kampagne 2005 hat, das lässt sich gegen Ende des Jahres 2005 bilanzierend festhalten, eine starke Wirkung erzielt. Mit 914 Plakaten in ganz Österreich erreichten wir 1,3 Millionen Personen, das einzelne Plakat wurde pro Person durchschnittlich 24 Mal gesehen. Mit 95 auf Ö3 gesendeten Radiospots konnten wir 3,4 Millionen Personen erreichen, pro Person wurde der Spot durchschnittlich acht Mal gehört. Zu diesen Werbemitteln kamen 27 Artikel in Zeitungen und 27 Meldungen in Online-Medien. Drei Sendungen im Fernsehen berichteten über die NEUSTART Kampagne. Auch mit diesen Medien wurden Millionen Seher beziehungsweise Leser angesprochen.
Im November wurden vom Institut für Angewandte Tiefenpsychologie 982 Österreicherinnen und Österreicher telefonisch befragt. Es wurden ihnen 17 Fragen rund um NEUSTART gestellt. Zusätzlich wurden 80 Personen zu den NEUSTART Leistungen, aber auch zur NEUSTART Kampagne befragt, hinterfragt wurden diese Ergebnisse in einer eigenen Fokusgruppe (12 Teilnehmer).
Wer kennt NEUSTART?
14,4 Prozent der Österreicher kennen NEUSTART. Bei Männern ist NEUSTART bekannter als bei Frauen. In den Altersgruppen ist NEUSTART bei den über 30-jährigen stärker bekannt als den jüngeren und hinsichtlich der Schulbildung ist vor allem bei Österreichern mit Matura NEUSTART bekannt. Hinsichtlich der Bundesländer ergeben sich keine Besonderheiten, Salzburg ist mit 16,7 Prozent Bekanntheit Spitzenreiter, Kärnten mit 12,0 Prozent an letzter Stelle. NEUSTART als Marke wird von uns seit drei Jahren beworben. Es wundert also nicht, dass die Leistungen, für die NEUSTART steht, und die es teilweise schon fast 50 Jahre lang gibt, wesentlich größere Bekanntheit genießen. So kennen die Bewährungshilfe 84 Prozent, den Außergerichtlichen Tatausgleich 46 Prozent und die Haftentlassenenhilfe 50 Prozent der Befragten. Auch diese Leistungen sind eher bei höherem Bildungsniveau und älteren Personen bekannt.
Auf die offen gestellte Frage nach Assoziationen zu NEUSTART werden primär die verschiedenen Leistungen von NEUSTART beschrieben, aber auch direkte Inhalte der NEUSTART Sozialarbeit wie zum Beispiel Resozialisierung. In einem relativ hohen Ausmaß wird aber auch die aktuelle Kampagne als Assoziation herangezogen und als positiv bewertet.
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NEUSTART und die Österreicher (PDF, 81 KB)
Vorschläge zur Reform der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug |30.08.2005|
Die "Highlights" aus der Anschlussstudie zur Praxis der bedingten Entlassung von Sexual- Raub- und Körperverletzungstätern. Präsentiert von den Autoren Alois Birklbauer und Helmut Hirtenlehner vom Institut für Strafrechtswissenschaft der Uni Linz.
|mehr|Die "Highlights" aus der Anschlussstudie zur Praxis der bedingten Entlassung von Sexual- Raub- und Körperverletzungstätern. Präsentiert von den Autoren Alois Birklbauer und Helmut Hirtenlehner vom Institut für Strafrechtswissenschaft der Uni Linz.
Vorschläge zur Reform der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
Kriminalpolitische Schlussfolgerungen aus einer empirischen Studie
von Dr. Alois Birklbauer und Dr. Helmut Hirtenlehner, Institut für Strafrechtswissenschaften der Universität Linz
Die Autoren beschäftigen sich schon seit längerer Zeit mit der Praxis der bedingten Entlassung. Vor zwei Jahren wurde eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt, die sich mit der Praxis der bedingten Entlassung von Sexual-, Raub- und Körperverletzungstätern in den Landesgerichtssprengeln Ried im Innkreis, Linz, Steyr, Krems und St. Pölten beschäftigte . Vor wenigen Wochen wurde von den Autoren eine Anschlussstudie präsentiert, die sich vergleichend mit dem Rückfall bedingt und nicht bedingt entlassener Raub- und Sexualstraftäter beschäftigte. Eine umfangreiche Publikation der Ergebnisse dieser Studie ist in Vorbereitung. Vorweg sollen an dieser Stelle ein paar Highlights präsentiert werden.
1 Kalkulierbares Risiko
Jede Entlassung aus dem Strafvollzug – egal ob vorzeitig oder zum Strafende – birgt für die Gesellschaft das Restrisiko in sich, dass der entlassene Gefangene wiederum straffällig wird. Dennoch darf der Vollzug einer Freiheitsstrafe immer nur das letzte Mittel sein, um die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Vor diesem Hintergrund gilt es abzuwägen, ob bedingte Entlassungen gefördert werden können, ohne dass das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft wesentlich darunter leidet.
1.1 Empirische Untersuchungsergebnisse
In unserer Untersuchung wurde zunächst festgestellt, dass vorzeitig Entlassene weniger häufig rückfällig werden als jene Strafgefangenen, die die gesamte Strafe absitzen mussten. Allerdings konnte in diesem Zusammenhang kein rückfallsmindernder Effekt des Entlassungsmodus nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass (aus empirisch-statistischer Sicht) die bessere Legalbewährung bedingt entlassener Gefangener nicht durch eine spezifische Wirkung der bedingten Entlassung zu Stande kommt, sondern durch die gute Selektion seitens der Entlassungsgerichte. Diese wählen diejenigen aus, die dann auch tatsächlich das von ihnen erwartete positive Bewährungsverhalten setzen. Aus sozialarbeiterischer Sicht ist dieses Ergebnis ernüchternd, wenn vielleicht auch nicht überraschend.
Beachtlich ist allerdings der Anteil jener Gefangenen, die ihre Strafe bis zum Ende absitzen mussten, und die dennoch nicht mehr schwer rückfällig in dem Sinne wurden, dass sie wegen irgendeiner Straftat zu einer (zumindest teilweise) unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Zwei Drittel der nicht bedingt entlassenen Sexual- und die Hälfte der nicht bedingt entlassenen Raubstraftäter wurden innerhalb von zehn Jahren nicht mehr schwer rückfällig. Da für alle diese Gefangenen die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe von Amts wegen zu prüfen war, bedeutet dies, dass ihnen allen die vorzeitige Entlassung wegen negativer Zukunftsprognose verweigert wurde. Auf Grund des fehlenden rückfallsmindernden Effekts der bedingten Entlassung lässt sich allerdings schließen, dass dieser Anteil auch bei früherer bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug nicht neuerlich schwer rückfällig geworden wäre. Das Risiko für die Gesellschaft hätte sich somit bei vorzeitiger bedingter Entlassung nicht vergrößert. Folglich ist davon auszugehen, dass hinreichend Potential für eine Ausweitung der bedingten Entlassung vorhanden ist.
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Vorschläge zur Reform der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (PDF, 91 KB)
NEUSTART ist... |26.05.2005|
Kunden finden und Kunden binden - dieser alte Marketing Leitspruch gilt auch für NEUSTART. Dazu muss man wissen, was die Kunden wollen. Andreas Zembaty hat die Kooperationspartner von NEUSTART befragen lassen.
|mehr|Kunden finden und Kunden binden - dieser alte Marketing Leitspruch gilt auch für NEUSTART. Dazu muss man wissen, was die Kunden wollen. Andreas Zembaty hat die Kooperationspartner von NEUSTART befragen lassen.
Meinung der Kooperationspartner
von Andreas Zembaty, Leiter des Zentralbereichs Marketing und Öffentlichkeitsarbeit bei NEUSTART
andreas.zembaty@neustart.at
Wer Kunden gewinnen will, muss gewinnend auftreten, wer sie halten will, muss dauerhafte Beziehungen knüpfen. Für NEUSTART bedeutet dieses Prinzip des Relationship–Marketing, dass die gesamte Organisationstrategie auf die Interessen „Bedürfnisse der Kunden (Auftraggeber, Zuweiser), Klienten und Öffentlichkeit (Medien, Fachöffentlichkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)“ ausgerichtet sein muss. Eine Orientierung, deren Ziel es ist, die erfahrungsgemäß widersprüchliche Interessenslagen zu erkennen und mit Angeboten (Dienstleistungen) zu befriedigen zu suchen. Als wichtiger Bestandteil dieses (Marketing-)Prozesses ist die Kommunikation über die Zufriedenheit der Anspruchsgruppen mit den Dienstleistungen von NEUSTART zu sehen.
Die Befragung der Öffentlichkeit (1.000 Österreicher), die Befragung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Befragung der Kunden werden bei NEUSTART in regelmäßigen Abständen vorgenommen. Die Klienteninteressen wurden in einzelnen Arbeitsfeldern (zum Beispiel Opferhilfe, Außergerichtlicher Tatausgleich) vorgenommen, ab Ende des Jahres werden die Interessen aller Klienten regelmäßig erhoben werden. Neben der Serviceorientierung ist die Dialogorientierung entscheidende Haltung im Umgang mit den Anspruchsgruppen. Die Kunden alle zwei Jahre schriftlich zu befragen und sie dazwischen zu jährlichen Bilanzgesprächen mit den NEUSTART Management einzuladen ist Teil dieser Strategie. In der Folge werden die Ergebnisse der letztjährigen Kundenbefragung dargestellt.
Sind auch Sie, sehr geehrte Leserin und sehr geehrter Leser, bereit, uns Ihr Feedback zur Verfügung zu stellen, dann lade ich Sie herzlich ein, mit uns Kontakt aufzunehmen! (andreas.zembaty@neustart.at, Tel. 01 545 95 60)
Im Herbst 2004 wurden in ganz Österreich Fragebögen mit 15 detaillierten Fragen an insgesamt 440 Personen, die mit NEUSTART zusammenarbeiten, versandt. 200 Kooperationspartner haben geantwortet, es handelt sich dabei vor allem um Zuweiser, also Personen, die unmittelbar Dienstleistungen von NEUSTART in Auftrag geben (Richter und Staatsanwälte). Daneben haben auch Auftraggeber und Vertreter der Fachöffentlichkeit, Politik und Medien ihre Meinung zur Qualität der NEUSTART Dienstleistungen abgegeben.
Hohe Gesamtzufriedenheit
Aus den ersten sechs Fragen (deren Ergebnisse in der Folge detailliert dargestellt werden) wurde ein Gesamtzufriedenheitsscore, quasi als Vergleichswert für kommende Jahre, zusammengefasst. Die Inhalte der ersten sechs Fragen bezogen sich insbesondere auf die Zufriedenheit mit den Dienstleistungen beziehungsweise mit dem öffentlichen Auftritt von NEUSTART.
Das erfreuliche Ergebnis: Die Gesamtzufriedenheit in Österreich liegt bei 72 von möglichen 100 Punkten. Dieser Zufriedenheitswert setzt sich aus den Inhalten Kompetenz beziehungsweise Dienstleistung zusammen. Items wie Lösungskompetenz, Umsetzungskompetenz und professionelles Herangehen an Problemstellungen oder die prompte Erfüllung von Dienstleistungen und der unmittelbare Nutzen für die Kunden aus der Tätigkeit von NEUSTART sind darin enthalten. Betrachtet man diesen Kompetenz- und Dienstleistungsfaktor gesondert, so zeigt sich, dass der Kompetenzfaktor tendenziell über dem Dienstleistungsfaktor angesiedelt wird und teilweise Spitzenwerte bis zu 95 Prozent erhält, aber auch der Dienstleistungsfaktor im Bereich um die 80 Prozent pendelt. Für ganz Österreich ergibt das einen Kompetenzfaktor von 79 Prozent und einen Dienstleistungsfaktor von 78 Prozent.
Nun die Ergebnisse zu den einzelnen Fragestellungen:
Die Kooperationspartner profitieren von NEUSTART
Rund 33 Prozent profitieren „vollkommen“ von der Arbeit von NEUSTART, rund 59 Prozent „eher schon“. Lediglich 2,1 Prozent bzw. 6,3 Prozent geben an, „überhaupt nicht“ beziehungsweise „eher nicht“ von der Arbeit von NEUSTART zu profitieren.
75 Prozent fühlen sich als Kunde
Drei Viertel der Befragten fühlen sich als Kunde von NEUSTART. Davon geben rund 28 Prozent an, sich „vollkommen“ und rund 47 Prozent, sich „eher schon“ als Kunde zu fühlen. Ein Viertel gibt an, sich nicht als Kunde von NEUSTART zu fühlen, davon fühlen sich 7 Prozent „überhaupt nicht“ als Kunden und 18 Prozent „eher nicht“. Hier scheint es rund um den Begriff „Kunde“ zu einer Begriffsirritation gekommen zu sein. NEUSTART versucht kundenorientiert zu handeln, das heißt sich an den Wünschen der Anspruchsgruppen zu orientieren und verwendet deshalb den Begriff Kunde in diesem Fragebogen.
Managementkompetenz schafft höchste Zufriedenheit
Bei der Frage nach der Zufriedenheit mit den verschiedenen Angeboten von NEUSTART zeigten sich die Befragten mit der Kompetenz des Managements am zufriedensten. An zweiter Stelle kommen die sozialarbeiterischen Dienstleistungen im Bereich der Opfer- und Täterhilfe. Die Präventionsarbeit und die Teilnahme am öffentlichen kriminalpolitischen Diskurs (Präsenz in den Medien et cetera) wurden eher schlechter bewertet.
NEUSTART handelt prompt
Mehr als die Hälfte der Befragten geben an, eine erwartete Dienstleistung von NEUSTART immer sofort zu erhalten. 40 Prozent sind der Meinung, dass sie eine erwartete Dienstleistung „eher schon“ erhalten, 3 Prozent meinen, eine Dienstleistung „eher nicht“ zu erhalten.
NEUSTART ist vor allem verlässlich
Auf die Frage, wie die Qualität von NEUSTART in den unterschiedlichen Bereichen beurteilt wird, wurde vor allem der Bereich Verlässlichkeit am besten bewertet. Die Punkte fachliche Kompetenz in der Straffälligenhilfe, das Engagement und die Motivation der Mitarbeiter, die fachliche Kompetenz in der Hilfe für Opfer und das professionelle Herangehen an Problemstellungen erhielten ebenfalls hohe Wertungen. Das Wachstum der Organisation und die Erfolgsquote bei den Betreuungsfällen sowie die Abdeckung des Bedarfs wurden im Bezug auf die Qualität eher schlecht bewertet.
NEUSTART Angebot ist weitestgehend bekannt
17,6 Prozent der Befragten kennen alle sozialarbeiterischen Dienstleistungen von NEUSTART. Beinahe 70 Prozent denken, dass sie über die sozialarbeiterischen Dienstleistungen Bescheid wissen. 14 Prozent wissen weniger über die sozialarbeiterischen Dienstleistungen, wobei jedoch nur 0,5 Prozent angeben, überhaupt nichts zu wissen.
Qualität wird am Engagement gemessen
Auf die Frage nach den Kriterien, wonach die Qualität der sozialarbeiterischen Dienstleistungen von NEUSTART von den Kooperationspartnern bewertet wird, gaben die Befragten an, dass das Engagement der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, wie die Betreuungshäufigkeit, der Ausbildungsstand der Sozialarbeiter sowie die Abdeckung des Bedarfs der Kooperationspartner besonders wichtig sind. Weniger Relevanz bei der Beurteilung der Qualität haben für die Befragten die Punkte Rückmeldungen von Klienten unmittelbar beziehungsweise die Rückfallshäufigkeit. Die Punkte Akzeptanz der Dienstleistungen durch die Klienten sowie Versorgung der Klienten mit Wohnraum, Arbeit und Grundversorgung liegen hinsichtlich der Beurteilung im Mittelfeld.
Bewährungshilfe soll verbessert werden
Bei der Frage nach Dienstleistungen, bei welchen von den Kooperationspartnern Verbesserung erwartet wird, wurden vor allem die Bereiche Hilfestellung für die Klienten bei der Weisungserfüllung sowie die Bewährungshilfe genannt. Darüber hinaus würden sich die Befragten aber auch bei den Bereichen Schulsozialarbeit, der Vermittlung Gemeinnütziger Leistungen und bei den Kommunikationszentren für Haftentlassene Verbesserungen wünschen.
NEUSTART Standort ist bekannt
Über 90 Prozent der Befragten kennen den Standort der für sie zuständigen NEUSTART Einrichtungen.
NEUSTART Mitarbeiter sind weitestgehend präsent
Für über die Hälfte der Befragten sind die NEUSTART Mitarbeiter immer leicht erreichbar, für 45 Prozent der Befragten „eher schon“. Nur für 2,6 Prozent der Befragten sind die Mitarbeiter nicht leicht erreichbar.
NEUSTART Mitarbeiter sind engagiert und freundlich
Die meisten Befragten bezeichnen den Umgang mit ihnen als engagiert und freundlich sowie kundenorientiert. Die wenigsten empfinden den Umgang als ablehnend und distanziert.
Lösungen werden angeboten
Befragt nach den Reaktionen des NEUSTART Ansprechpartners auf Kritik seitens der Kooperationspartner meinte knapp die Hälfte der Befragten, dass in der Regel mit einem Lösungsvorschlag beziehungsweise aufgeschlossen auf ihre Kritik geantwortet wird. Nur 1,1 Prozent gaben an, dass die NEUSTART Ansprechpartner gleichgültig reagiert haben.
Persönlicher Kontakt ist regelmäßig
Circa 90 Prozent der Befragten hatten im letzten Jahr mehr als einmal Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner bei NEUSTART . 2 Prozent hatten im letzten Jahr keinen Kontakt zu ihrem Ansprechpartner.
Gewünschte künftige NEUSTART Aufgaben
Auf die Fragen nach künftigen Aufgaben, die NEUSTART verstärkt wahrnehmen sollte, nannten die Kooperationspartner insbesondere Hilfestellungen bei der Arbeits- und Wohnungssuche, die Konfliktregelung, die Vermittlung Gemeinnütziger Leistungen, die Hilfestellung bei der Aufarbeitung der Ursachen der Straffälligkeit und die Hilfestellung für Opfer von Straftaten. Weniger wichtig sind den Befragten die Online-Beratung sowie Schulungen im Umgang mit Kriminalität für Justiz und Polizei. Am wenigsten geschätzt wäre es, würde sich NEUSTART ausschließlich auf sozialarbeiterische Dienstleistungen beschränken.
In der Folge hatten die Ansprechpartner auch Gelegenheit, persönliche Anmerkungen und Anregungen zu unserer Arbeit in ein freies Feld einzutragen. Wir erhielten dadurch einige sehr wichtige Anregungen, vereinzelt auch pointiert formulierte Kritik, die wir zum Anlass nehmen werden, unsere Arbeit zu verbessern und die geäußerte Kritik in Einzelgesprächen mit den Ansprechpersonen von NEUSTART vor Ort (Einrichtungsleiter) prompt abzuklären und Kritisiertes zu verändern.
Wir hoffen im Jahr 2006 auf neuerliches Feedback unserer Kooperationspartner und womöglich auch auf ein Mehr an Zufriedenheit mit den Angeboten, die NEUSTART für die Kooperationspartner erbringt.
Den gesamten Artikel können Sie hier downloaden:
NEUSTART ist... (PDF, 72 KB)
Handout zum Referat |18.11.2004|
Mit Daten von rund 27.000 aus Justizanstalten entlassenen Personen wurde die Entlassungspraxis in einem Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren wissenschaftlich ausgewertet. Die Ergebnisse präsentierte Arno Pilgram bei einer Enquete des Justizministeriums.
|mehr|Mit Daten von rund 27.000 aus Justizanstalten entlassenen Personen wurde die Entlassungspraxis in einem Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren wissenschaftlich ausgewertet. Die Ergebnisse präsentierte Arno Pilgram bei einer Enquete des Justizministeriums.
Das von Arno Pilgram anlässlich der Enquete "Moderner Strafvollzug - Sicherheit und Resozialisierung" gehaltene Referat können Sie nachlesen unter "Die Praxis der (bedingten) Strafentlassung im regionalen Vergleich. Befunde auf neuer statistischer Grundlage.
Den gesamten Artikel können Sie hier downloaden:
PDF DownloadHandout zum Referat (PDF, 271 KB)
Die Praxis der (bedingten) Strafentlassung im regionalen Vergleich. Befunde auf neuer statistischer Grundlage. |18.11.2004|
Mit Daten von rund 27.000 aus Justizanstalten entlassenen Personen wurde die Entlassungspraxis in einem Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren wissenschaftlich ausgewertet. Die Ergebnisse präsentierte Arno Pilgram bei einer Enquete im Justizministerium.
|mehr|Mit Daten von rund 27.000 aus Justizanstalten entlassenen Personen wurde die Entlassungspraxis in einem Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren wissenschaftlich ausgewertet. Die Ergebnisse präsentierte Arno Pilgram bei einer Enquete im Justizministerium.
Mit Daten von rund 27.000 aus Justizanstalten entlassenen Personen wurde die Entlassungspraxis in einem Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren wissenschaftlich ausgewertet. Es zeigt sich: außer einem Ost-West-Gefälle gibt es auch gerichtsabhängige Unterschiede zum Beispiel im Umgang mit der bedingten Entlassung. Bei extensiverer Nutzung wären im Beobachtungszeitraum 600 Haftplätze eingespart worden, bei restriktiverem Umgang wären die Belagszahlen um ebenso viele Plätze angestiegen. Und: „Strengere“ Gerichte gleichen „die Quote“ durch Begnadigungen aus. Kein Grund zum Feiern, denn solcherart unvorbereitete und unbetreute Entlassungen widersprechen „konzertierten Reintegrationsprojekten“.
DIE PRAXIS DER (BEDINGTEN) STRAFENTLASSUNG IM REGIONALEN VERGLEICH. BEFUNDE AUF NEUER STATISTISCHER GRUNDLAGE
Univ.-Doz. Dr. Arno Pilgram, Leiter Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie
arno.pilgram@univie.ac.at
Dieses Referat hielt Arno Pilgram bei der Enquete „Moderner Strafvollzug – Sicherheit und Resozialisierung“, die am 8. und 9. November 2004 im Palais Trautson in Wien stattfand. Der ungekürzte Beitrag und alle anderen Referate der Enquete werden im Jänner 2005 in der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz erscheinen.
Einleitung
Dass unter ein und derselben Rechtsordnung unterschiedliche Rechtspraktiken gepflogen werden, die nicht nur individuellen Charakteren der Rechtsanwender entspringen, sondern lokalen institutionellen Einheiten zurechenbar sind, ist auch für Österreich nichts Neues. Spätestens seit der Studie von Burgstaller und Csaszar aus dem Jahr 1985 ist von „Regionaler Strafenpraxis“ die Rede. Auch in Studien des IRKS über diverse Strafrechtsinstitute (vor allem über die U-Haft-, Diversions- und Straffälligenhilfepraktiken) wurden immer wieder regionale Besonderheiten entdeckt. Dabei wurde klar, dass die Usancen auch innerhalb der OLG-Sprengel beträchtlich variieren können und dass das Schlagwort vom „Ost-West-Gefälle“ des Strafens über Gebühr vereinfacht.
In all diesen Befunden bestätigt sich ein Axiom der Rechtssoziologie, dass es neben den gesetzlichen Normen soziale Normen der Rechtsanwendung gibt. Diese sind keine geschriebenen Normen, sondern sie erschließen sich nur indirekt über die Resultate ihres Gebrauchs. Sie offenbaren sich in Regelmäßigkeiten, typischen Mustern der Rechtsanwendung, ablesbar an statistischen Daten über die Rechtspflege. Der statistische Aufschluss über die österreichische Strafrechtspflege ist bis heute jedoch in hohem Maße unbefriedigend, weshalb „regionale Rechtskulturen“ bisher stets nebulos, schemenhaft und in ihrer Komplexität unerfasst geblieben sind. Einzelne ihrer Facetten werden von der einen oder anderen Studie erhellt, für ihre laufende systematische Rekonstruktion fehlen aber die statistischen Dokumentationsgrundlagen.
Nichtsdestoweniger will ich Ihnen heute von einem Fortschritt in der Erfassung eines Aspekts regionaler Strafrechtspraxis berichten, von neuen Daten über die Strafentlassungspraxis in Österreich.
Die IVV – eine neue Datenfundgrube
Seit Jahresbeginn 2000 funktioniert im Strafvollzug die so genannte „Integrierte Vollzugsverwaltung“ (IVV), werden elektronische Gefangenenpersonalakte geführt, die sich – wiewohl nicht primär dafür geschaffen – auch für automationsgestützte statistische Datengewinnung eignen. Dank der Unterstützung durch Mag. Gneist aus der Sektion V des BMJ – bei ihm möchte ich mich hier ausdrücklich bedanken – konnte ich für meinen heutigen Beitrag Information über 27.211 aus Justizanstalten entlassene Personen verwerten. Das sind die Personaldaten zu allen Entlassungen im Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 30. April 2004. Das Datenmaterial erlaubt folgende Differenzierungen:
• nach Justizanstalten bzw. durch Summierung auch nach
• Landes- und Oberlandesgerichtssprengeln,
• Zeiträumen (innerhalb der Beobachtungsperiode),
• Jugendlichen, Heranwachsenden, Erwachsenen,
• Österreichern und fremden Staatsbürgern,
• Gesamtstrafdauer gemäß dem Strafurteil bzw. den Strafurteilen
• und Entlassungsmodus.
Resultate des regionalen Vergleichs
Ich muss mich hier auf die Wiedergabe eines kleinen Teils des Datenmaterials beschränken. Die eine Frage, die ich behandeln will, lautet: Wie sieht im regionalen Vergleich der Anteil bedingter Strafentlassungen bei Personen aus, gegen die unbedingte Freiheitsstrafen einer bestimmter Gesamtlänge verhängt wurde? Oder anders: Wie sieht die Entlassungspraxis der Vollzugsgerichte bei Personengruppen aus, deren Straftat und Schuld insofern vergleichbar ist, als erkennende Gerichte dafür ähnliche Sanktionsmaße für angemessen erachtet haben? Über die Berücksichtigung des Strafmaßes scheint gewährleistet, dass hier über die Regionen hinweg annähernd Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann, finden im Strafmaß doch auch Bewertungen des Vorlebens und der Vorwerfbarkeit der Tat ihren Niederschlag, worauf sich in der IVV sonst keine näheren Hinweise finden.
Die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen von >3-6 Monaten
Sieht man von Jugendlichen ab, so haben zur unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilte zumindest drei Monate ihrer Strafe zu verbüßen, ehe eine bedingte Entlassung infrage kommt. Entlassene mit Strafurteilen von mehr als drei bis zu sechs Monaten stellen österreichweit 19 % der Entlassenenpopulation im Beobachtungszeitraum. Von ihnen werden lediglich 2,2 % nach der Hälfte bzw. vor zwei Dritteln der Strafverbüßung und 16,6 % nach zwei Dritteln beziehungsweise vor dem urteilsmäßigen Zeitpunkt entlassen.
Bei Betrachtung nach Region zeigt sich, dass im Westen Österreichs (in den Landesgerichts-Sprengeln Innsbruck und Feldkirch) über ein Drittel der Entlassungen (36,5 und 36,9 %) aus entsprechenden Strafen vorzeitig und bedingt erfolgt, davon wiederum etwa ein Drittel nach § 46(1) StGB. Solchen Werten kommt man in anderen Oberlandesgerichts-Sprengeln lediglich in Leoben und Klagenfurt (28, 4% und 27 %) sowie Steyr und Linz (25,9 und 23,0 %) nahe, wobei hier Entlassungen nach § 46(1) nur noch eine minimale Rolle spielen. Die bescheidensten Werte finden sich in den Sprengeln des Oberlandesgerichts Wien, namentlich in Krems, Korneuburg und St. Pölten (jeweils unter 10 %, während Wien selbst im unteren Mittelfeld rangiert).
Die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen von >6-12 Monaten
In dieser Strafklasse, in welche insgesamt 16 % der Entlassenenpopulation fallen, werden etwas mehr Gefangene bedingt entlassen, 4,4 % nach § 46(1) und 22,7 % nach § 46(2), österreichweit also etwa jeder vierte Gefangene. Der Anteil der urteilsmäßig Entlassenen ist hier mit 55,5 % entsprechend niedriger.
Die regionalen Unterschiede werden hier indessen noch krasser sichtbar. Während im äußersten Westen des Landes die bedingte Entlassung bei Strafen von über sechs bis zu 12 Monaten bereits die Regel ist, bleibt sie in den Sprengeln Krems und Korneuburg im gleichen Ausmaß unbenutzt wie bei kürzeren Strafen. Im LG-Sprengel Innsbruck werden 54,6 % aller Gefangenen mit entsprechenden Strafen bedingt entlassen (davon rund die Hälfte, 28,3 %) bereits vor zwei Dritteln der Strafe, in Feldkirch 51,7 % (davon 19,9 % nach § 46(1) StGB). Damit ist die Entlassungschance hier mehr als sieben Mal so groß wie in Krems (7,2 %) oder Korneuburg (7,4 %). Verhältnismäßig einheitlich ist die Vorgangsweise in den OLG-Sprengeln Linz und Graz mit jeweils rund einem Drittel vorzeitig Entlassener, ganz überwiegend nach der Bestimmung des § 46(2) und nicht nach § 46(1). Wien liegt hier bei den mittleren Strafen auch deutlich unter den Bundesdurchschnittswerten für die bedingte Entlassung.
Die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen von >1 bis zu 3 Jahren
Dieser Strafklasse gehören 18 % aller Strafentlassenen an. Aus Gesamtstrafen dieser Dauer werden in Österreich 33,3 % aller Gefangenen bedingt entlassen, demgegenüber 48,8 % urteilsmäßig. Das Bild ändert sich hier in mehrfacher Hinsicht: Zum einen bleibt es bei der hervorstechenden Position der Sprengel im Bereich des OLG Innsbruck, doch dominiert in diesem Fall die erst spätere bedingte Entlassung nach § 46(2) StGB deutlicher. In Feldkirch werden 57 % der zu einem bis drei Jahren Haft Verurteilten bedingt entlassen, davon etwa ein Viertel (15,6 %) bereits vor zwei Strafdritteln, in Innsbruck 55,1 % (bzw. 17,1 % nach § 46(2) StGB). Die Praktiken innerhalb der übrigen OLG-Sprengel differieren in diesem Strafklassenbereich stärker: In einigen LG-Sprengeln, wie Wels, Linz und Klagenfurt wird ebenfalls die 50 %-Marke bei den bedingten Entlassung erreicht oder überschritten, wobei jedoch § 46(1) StGB hier im Vergleich zum Westen ein echtes Schattendasein führt. Auffällig wiederum Krems mit nach wie vor lediglich 5 % bedingt Entlassenen, einem Zehntel der bereits auf breiterer Ebene erreichten Höchstwerte. Vor diesem Schlusslicht liegen Korneuburg mit 15,2 % und Wien mit immerhin noch 21,2 % bedingt Entlassenen. In Wiener Neustadt dagegen nähert man sich mit 44,0 % vorzeitig Entlassenen, davon etwa ein Drittel (15,2 %) nach § 46(1)StGB, weitgehend an die Praxis in westlichen Sprengeln an.
Die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen von >3 bis zu 5 Jahren
In diesem Strafbereich, in den nur noch 4 % der Untersuchungspopulation fallen, erfolgen 34,9 % der Entlassungen vorzeitig und auf Probe, ein wiederum etwas höherer Anteil (8,4 %) bereits vor zwei Dritteln der urteilsmäßigen Strafzeit. Dem stehen 45,1 % nicht vor Strafende Entlassene gegenüber.
Da die Zahlen hier trotz über dreijähriger Beobachtungsdauer in dieser Strafklasse bereits sehr klein werden, muss sich die regionale Betrachtung auf Gerichtssprengel beschränken, in welchen Strafvollzugsanstalten angesiedelt sind, in denen Strafen dieser Länge im allgemeinen vollzogen werden. Dabei fällt auf, dass in drei LG-Sprengeln, Wiener Neustadt, Steyr und Ried, die Zahl der bedingt Entlassenen jene der urteilsmäßig Entlassenen übertrifft oder erreicht. So werden etwa in Wiener Neustadt von den zu 3 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe Verurteilten je etwa 30 % nach § 46(1) StGB, nach § 46(2) StGB und nicht vorzeitig – somit insgesamt 61,0 % bedingt entlassen, in Steyr immerhin noch 51,3 % (davon aber nur 1,3% vor zwei Dritteln der Strafzeit). Auf der anderen Seite stehen die LG-Sprengel Krems, Korneuburg und Graz, in denen die Raten bedingt Entlassener nur bei rund 20 % oder sogar wesentlich darunter liegen. In Graz und Korneuburg beträgt die Chance bedingter Entlassung nur ein Drittel der Wahrscheinlichkeit der Vollverbüßung (19,4 % versus 63,3 % beziehungsweise 20,9 % versus 67 %), in Krems liegt sie nahezu bei Null (1,9 %).
Die Schwankungsbreite in der Praxis der bedingten Entlassung im Überblick und die Extrapolation von Haftplatzeffekten
Im Überblick lassen sich die Schwankungsbreiten in der Anwendung der bedingten Entlassung (nach § 46 Abs. 1 und 2 summiert) tabellarisch wie folgt darstellen. Insgesamt klafft die Praxis in allen Strafklassen weit auseinander, in allen mittleren Klassen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren noch deutlich stärker als bei Strafen darunter oder darüber. Bei den minimalen Entlassungsraten sticht durchwegs – unabhängig von der Straflänge – der Sprengel Krems hervor, bei den maximalen Feldkirch oder Innsbruck, bei den hohen Strafen vor allem Wiener Neustadt.
Die Daten über die Variationsbreite der Praxis können mit aller Zurückhaltung dazu verwendet werden, den Effekt einer Verallgemeinerung der jeweils extremen Nutzungsmuster auf den Belag in Justizanstalten abzuschätzen. Es wird bei der groben Berechnung davon ausgegangen, dass eine bedingte Entlassung dem Gefangenen und der Gesellschaft durchschnittlich ein Drittel der Strafzeit des jeweiligen Strafklassenmittelwerts erspart.
Es zeigt sich, dass die bedingte Entlassung in den unteren Strafklassen nur geringes Potential besitzt, die Justizanstalten vom Belagsdruck zu entlasten, wohl aber bei Gefangenen mit Strafen von einem Jahr und länger. In Summe hätte eine extensive Entlassungspraxis in ganz Österreich nach westösterreichischem beziehungsweise Wiener Neustädter Zuschnitt im Zeitraum 2000 bis 2003 über 600 Haftplätze erübrigen können, eine restriktive Praxis nach dem Muster von Krems ebenso viele zusätzliche Plätze beansprucht.
Exkurs 1: Der Gebrauch teilbedingter Strafen
Die vorfindbaren regionalen Unterschiede in der Anwendung der bedingten Entlassung müssen jedoch noch in zweifacher Hinsicht relativiert werden. Zum einen können sie auf den unterschiedlichen Gebrauch teilbedingter Freiheitsstrafen zurückzuführen sein, welcher seinerseits örtlich variieren kann. Es mag sein, dass ein ausgedehnter Einsatz teilbedingter Freiheitsstrafen nach § 43a (Abs. 3 oder 4) an bestimmten Orten dort das Reservoir für nachträgliche Strafrestnachsicht schmälert. Zum anderen gibt es neben der bedingten Entlassung nach § 46 (Abs.1 oder 2) noch die gnadenweise vorzeitige Entlassung, sei sie individuell gewährt, oder im Zuge der jährlichen Weihnachtsbegnadigung oder von fallweisen Amnestien. Es könnte sein, dass regional niedrige Raten bedingt Entlassener durch umso häufigere Begnadigungsakte kompensiert werden.
Was die teilbedingte Freiheitsstrafe betrifft, so fehlt darüber fast jegliche Information. Die Gerichtliche Kriminalstatistik zählt diese Sanktion ohne jede strafzeitliche oder regionale Differenzierung. Bei den mir verfügbaren IVV-Daten laufen Entlassungen aus dem unbedingten Teil einer solchen Freiheitsstrafe (überwiegend, es sei denn dass es zu einer Begnadigung kommt ) unter urteilsmäßigen Entlassungen.
Es konnte mir – zeitgerecht für diesen Beitrag – nur eine Sonderauswertung für die Justizanstalt Josefstadt zur Verfügung gestellt werden. Es zeigt sich, dass in Wien in der Strafklasse bis sechs Monate Teilverbüßungen nach § 43a StGB eine enorme Rolle und Teilverbüßungen durch Anwendung der bedingten Entlassung nach § 46 StGB eine minimale Rolle spielen und dass dieses Verhältnis in allen anderen Gerichtssprengeln weitaus nicht so schief ist. Hier jedenfalls scheint noch eine Vertiefung der Untersuchung erforderlich, die nebenbei Informationsdefizite über den Gebrauch der teilbedingten Freiheitsstrafen beseitigen sollte.
Exkurs 2: Begnadigungen und bedingte Entlassung
Immerhin 6,7 % aller im Untersuchungszeitraum beobachteten Entlassungen haben eine Begnadigung oder Amnestierung zum Hintergrund. (Damit klärt sich etwa auch ein Drittel aller „sonstigen“, das heisst nicht vorzeitig bedingt oder erst zum urteilsmäßigen Strafende erfolgenden Entlassungen auf.) In der untersten Strafklasse bis drei Monate hat die Begnadigung sogar mehr Bedeutung als die bedingte Entlassung, aber auch bei Strafen zwischen drei und sechs Monaten geht eine von drei vorzeitigen Entlassungen auf das Konto von Gnadenakten, bei Strafen zwischen sechs und zwölf Monaten immerhin noch eine von vier. Daher ist es für die Beurteilung der regionalen Praxis gerichtlicher bedingter Entlassung wichtig darauf zu achten, wie sie mit der Begnadigungspraxis interferiert.
In Summe gleicht die Begnadigungspraxis die Unterschiede in der Praxis bedingter Entlassung etwas aus. In den Sprengeln der OLG Wien und Graz ist der Anteil der Entlassungen kraft Begnadigung (zu Weihnachten, im Einzelfall, durch den Bundespräsidenten, oder durch eine gesetzliche Amnestierung) durchwegs höher als in den Regionen des OLG Linz oder Innsbruck. Man wird daraus schließen dürfen, dass eine restriktive Vorgangsweise der Vollzugsgerichte mehr Platz für Gnadenakte lässt beziehungweise mehr Bedarf nach solchen schafft. Die Begnadigungspraxis ihrerseits schöpft aus dem Reservoir für weitere gerichtliche Strafrestnachsichten und verkleinert dieses.
Die Implikationen unterschiedlicher Praxis bedingter Entlassung
Hinter dem, was sich statistisch beobachten lässt, sind unterschiedliche gerichtliche Erwägungen und Handlungstheorien zu vermuten. Ich kann die Logik unterschiedlicher Rechtspraktiken aus den Daten nur zu erschließen versuchen, sie daraus aber nicht unmittelbar ablesen. Einer handlungstheoretische Deutung der Unterschiede wäre:
Wo der bedingten Entlassung mit Skepsis und Zurückhaltung begegnet wird, wird sie als ein Akt der Gefährdung der Strafrechtsordnung betrachtet, der Gefährdung der Glaubwürdigkeit des Strafens. Hier kommt das in den USA und England so benannte und dort gepriesene Prinzip „truth in sentencing“ zur Geltung: Gesetzliche Strenge nicht vormachen, sondern durchhalten, Strafrahmen ausschöpfen und Urteile zur Gänze vollziehen, um vor allem generalpräventive Effekte so zu optimieren.
Wo die bedingte Entlassung dagegen höher im Kurs steht, könnte das Kalkül vorherrschen, mit sparsamen Zwangsmitteln mehr an sozialer Kontrolle über die Strafzeit der betreffenden Personen hinaus erwirken zu können. Die Probezeit, eine allfällige Betreuung während derselben durch die Bewährungshilfe, das soziale Signal der Reintegrationsbereitschaft auf gesellschaftlicher Seite, all dies wird als Instrumentarium betrachtet, vor allem spezialpräventive Effekte zu optimieren.
Und wer hat nun recht? Bei gleichen spezial- und generalpräventiven Ergebnissen ist zweifellos der schonenderen Praxis der Vorzug zu geben, aus zivilisatorischen und humanitären wie aus Kostengründen. Die bedingte Entlassung nicht in möglichst großem Umfang zu nützen, ließe sich dagegen nur durch einen nachgewiesenermaßen besseren Kriminalpräventionseffekt rechtfertigen. Leider mangelt es in Österreich immer noch an den Voraussetzungen, strafgerichtliche Praktiken zu beschreiben, zu vergleichen und an ihren zumindest mittelfristigen Ergebnissen zu messen.
Damit stehen meine Empfehlungen als Rechtssoziologe im Zusammenhang.
Forderungen an die Gerichts- und Justizorganisation:
Voraussetzungen schaffen für das Qualitätsmanagement in der Kriminalrechtspflege
Sie beziehen sich nicht auf Legistisches, sondern zunächst auf ein besseres Monitoring der Praxis. Von der Justizverwaltung ist zu fordern, dass sie den Rechtsanwendern selbst und der Öffentlichkeit jederzeit ein detailliertes Bild vom Wirken der Kriminalrechtspflege zu vermitteln in der Lage ist. Dazu bedarf es einer einheitlichen Justizerledigungsstatistik, in der alle Verfahrensabschlüsse – von der nicht-intervenierenden über die intervenierende Diversion bis zu den Urteilssprüchen – erfasst sind. Diese Statistik sollte zum Unterschied von der Gerichtlichen Kriminalstatistik eine feine regionale Gliederung bieten. Die Wiederbelebung der zur Zeit stillgelegten Rückfall- oder besser Wiederverurteilungsstatistik wäre ein weiteres dringendes Erfordernis. Eine solche Statistik wäre aber erst dann wirklich aussagekräftig, wenn sie Legalbiografien bzw. „kriminelle Karrieren“ über alle justiziellen Erledigungen hinweg nachverfolgen könnte.
Von der Justizverwaltung ist des weiteren zu fordern, dass sie den Rechtsanwendern optimale Entscheidungshilfen an die Hand gibt. Mit der sozialen Gerichtshilfe als Haft- und Haftvermeidungshilfe ist es in Österreich selbst im Jugendgerichtsbereich nicht weit her, geschweige denn, dass es eine ausgebaute allgemeine Gerichtshilfe wie etwa in der BRD gäbe. Auch im Bereich des forensischen Sachverständigenwesens könnten Entwicklungsschritte gesetzt werden. Vor allem aber bedarf es des Beharrens auf und der Unterstützung von organisierter Auseinandersetzung mit den Ergebnisses des Court-monitoring. Veranstaltungen wie die heutige sind ein erfreuliches Signal in diese Richtung.
An die Rechtspraktiker – einschließlich der unabhängigen Richter – ist dagegen die Aufforderung zu richten, sich nicht nur immer wieder in traditioneller Weise mit den rechtlichen Prüfungsergebnissen in einzelnen Entscheidungsfällen zu konfrontieren, sondern sich auch mit systemischen Ergebnissen eigenen Handelns zu beschäftigen, das heisst mit dem Produkt der Institution, in der man arbeitet, und mit sozialen Folgekosten und Nutzenfragen. Unabhängigkeit und Selbstmanagement der Justiz müssen heute gerade durch die Bereitschaft abgesichert werden, neue Methoden der Qualitätskontrolle anzuwenden und in individuelles Entscheidungshandeln einfließen zu lassen.
Die um statistische Analysemethoden erweiterte Selbstreflexion justizieller Praxis ist jedoch nur die eine Forderung. Die andere zielt auf die Erweiterung des Blicks auf den Zusammenhang zwischen strafrechtlicher und alltäglicher sozialer Kontrolle, auf deren Gelingen es praktisch hinzuwirken gilt. Kriminalität und formelle Strafsanktionen sind im allgemeinen ja Zeichen für defizitäre informelle Sozialkontrollen, für soziale Integrationsverluste. Daher sind die immer begrenzten Perioden, in denen über Rechtsverletzer eine unmittelbare strafrechtliche Aufsicht ausgeübt wird, stets vor allem auch im Hinblick auf die Wiederherstellung sozialer Netze und Bindungen zu gestalten. Diese soziale Reintegration kann nur in Zusammenarbeit der Kriminaljustiz mit dem sozialen Umfeld von Straftätern und mit gesellschaftlichen Einrichtungen funktionieren. Das Rechtsinstitut der bedingten Entlassung und die Bewährungshilfe während einer Probezeit bieten für konzertierte Reintegrationsprojekte insofern grundsätzlich die besseren Voraussetzungen als die sich quasi „selbst genügende“ voll verbüßte Freiheitsstrafe. Die bedingte Strafentlassung schafft einfach mehr Anknüpfungspunkte für ein verantwortliches interdisziplinäres Zusammenwirken der Kriminaljustiz mit anderen Agenturen sozialer Arbeit und sozialer Kontrolle im Gemeinwesen, für einen modernen „multi-agency-approach“ beim „gesellschaftlichen Kriminalitätsmanagement“, dem die Zukunft gehören wird.
Anmerkung der zubtil e-zine redaktion:
Die Grafiken und Tabellen finden Sie im -gezipten - PDF-file "strafentlassung_ap.pdf", das Handout zum Referat finden Sie (aufgrund des Querformats) als gesonderten Artikel "Handout zum Referat "Die bedingte Entlassung in Österreich im regionalen Vergleich" = „handout_ap.pdf“.
Den gesamten Artikel können Sie hier downloaden:
Die Praxis der (bedingten) Strafentlassung im regionalen Vergleich. Befunde auf neuer statistischer Grundlage. (PDF, 382 KB)
Reform der Diversion? |11.08.2004|
Am 1. Jänner 2000 wurde mit der Strafprozessnovelle 1999 die Diversion eingeführt – flächendeckend für ganz Österreich. Seitdem werden immer wieder Änderungen moniert. Alois Birklbauer von der Uni Linz beleuchtet vorgesehene Änderungen der neuen StPO.
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Vorgesehene und diskutierte Änderungen
Am 1. Jänner 2000 wurde mit der Strafprozessnovelle 1999 die Diversion eingeführt – flächendeckend für ganz Österreich. Diversion umfaßt Geldbußen, die Erbringung Gemeinnütziger Leistungen, Probezeit oder den Außergerichtlichen Tatausgleich. Seitdem werden immer wieder Änderungen der geltenden Diversionsregelungen moniert; eine Expertenkommission wurde eingesetzt, um eine Reform der Diversion zu prüfen. Alois Birklbauer vom Institut für Strafrecht an der Johannes Kepler Universität Linz beleuchtet die vorgesehenen und diskutierten Änderungen der neuen Strafprozessordnung und den Bericht der Expertenkommission.
Gliederung
1 Einleitung
2 Anwendungsbereich der Diversion
2.1 Todesfolge
2.2 Schöffen- und geschworenengerichtliche Zuständigkeit
2.3 Hinreichend geklärter Sachverhalt
2.4 Freiwilligkeit
2.5 Nicht schwere Schuld
3 Sanktionsersetzende Begleitmaßnahmen
3.1 Keine Kumulation
3.2 Außergerichtlicher Tatausgleich (ATA)
3.3 Rückerstattung erbrachter Leistungen
3.4 Hemmung der Verjährung
4 Rechte und Interessen der Opfer
4.1 Verstärkte Berücksichtigung
4.2 Verständigung über diversionelle Erledigung
4.3 Schadensgutmachung
5 Weitere wichtige Verfahrensbestimmungen
5.1 Eigene Erhebungen des Staatsanwalts
5.2 Verständigung der Polizei
5.3 Diversionsregister
5.4 Rechtsmittel
5.5 Weiterbestand des „Clearings“
6 Zusammenfassung
Den gesamten Artikel können Sie hier downloaden:
Reform der Diversion? (PDF, 193 KB)
Evaluation der Arbeit mit Sexualstraftätern |21.06.2004|
Sozialarbeit mit Sexualstraftätern: eine Herausforderung und viel Verantwortung für die Bewährungshilfe. Eine NEUSTART Projektgruppe erstellte Typologie und Richtlinien. Elisabeth Grabner-Tesar und Ingrid Beimrohr berichten.
|mehr|Sozialarbeit mit Sexualstraftätern: eine Herausforderung und viel Verantwortung für die Bewährungshilfe. Eine NEUSTART Projektgruppe erstellte Typologie und Richtlinien. Elisabeth Grabner-Tesar und Ingrid Beimrohr berichten.
Sozialarbeit mit Sexualstraftätern bedeutet große Herausforderung und Ansprüche für die Bewährungshilfe. Spezifisches Fachwissen ist erforderlich und Betreuungskonzepte, die auf die jeweiligen Problemlagen abgestimmt sind. Bei NEUSTART wurde deshalb von einer Projektgruppe eine Tätertypologie sowie Richtlinien zur Betreuung von Sexualstraftätern erarbeitet. Elisabeth Grabner-Tesar und Ingrid Beimrohr fassen die Ergebnisse mehrjähriger Projektarbeit zusammen.
Dr. Elisabeth Grabner-Tesar, Leiterin NEUSTART Wien 21 / Korneuburg;
Mag. Ingrid Beimrohr, Psychologischer Dienst NEUSTART Wien.
elisabeth.grabner-tesar@neustart.at
ingrid.beimrohr@neustart.at
1999 wurde von einer NEUSTART Projektgruppe eine Tätertypologie erstellt und Richtlinien zur Betreuung von Sexualstraftätern erarbeitet. In einer zweiten Phase wurde eine Follow-up Studie zum Rückfallverhalten der 1999 erfassten Sexualstraftäter durchgeführt. Auch die etablierten Richtlinien zur Betreuung wurden evaluiert und überarbeitet.
Im Jahr 1999 beauftragte der damalige Geschäftsführer, Herbert Leirer, eine Projektgruppe mit der Bearbeitung der besonderen Problemlagen von Sexualstraftätern und Gewalttätern in der Familie. Die Gruppe der Sexualstraftäter war zu diesem Zeitpunkt vermehrt in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt, zudem stellt die Sozialarbeit mit Sexualstraftätern die Bewährungshilfe vor eine große Herausforderung. Sie erfordert spezifisches Fachwissen und differenzierte, auf die jeweiligen Problemlagen abgestimmte Betreuungskonzepte.
Ziel der Projektarbeit war es, die Gruppe der Sexualstraftäter nach ihren Unterschieden zu beschreiben (Tätertypologie) und entsprechende Betreuungsschwerpunkte zu formulieren (Richtlinien zur Betreuung von Sexualstraftätern).
Im Zuge der Umstrukturierungen in NEUSTART übernahm Christine Hovorka die Leitung des Zentralbereichs Sozialarbeit und erteilte den Auftrag zur Weiterführung des Projekts. In dieser zweiten Phase wurde eine Follow-up Studie zum Rückfallverhalten der 1999 erfassten Sexualstraftäter durchgeführt. Weiters wurden die im Jahr 2000 etablierten Richtlinien zur Betreuung von Sexualstraftätern evaluiert und überarbeitet.
Rückblende: Die Ergebnisse der ersten Sexualstraftäter-Untersuchung
Die Sexualstraftäter sind keine homogene Gruppe. Sie werden in der Fachliteratur nach verschiedenen Merkmalen unterteilt. In unserer Studie im Jahr 1999 unterschieden wir die Täter nach dem Opferalter (mündige Opfer → „Vergewaltiger“; unmündige Opfer → „Missbraucher“), nach der Beziehung beziehungsweise dem Naheverhältnis des Täters zum Opfer (Missbrauch innerhalb der Familie oder außerfamiliär) und nach der Art der Vorstrafenbelastung.
Dieses letzte Merkmal erwies sich als besonders aussagekräftig, es ermöglichte die Unterscheidung zweier Grundtypen von Sexualstraftätern.
Die erste Gruppe besteht aus Klienten, die meist sozial weitgehend unauffällig, gut integriert und beruflich häufig erfolgreich sind. Sie begehen ausschließlich Sexualdelikte (→homogene Delinquenz), ihre Delinquenz ist Ausdruck einer devianten Sexualentwicklung (verschiedene Formen der Perversion, bei sehr jungen Tätern oft auch Zeichen einer entwicklungsbedingten Krise, → psychosexuelle Grundproblematik).
Die sexuelle Devianz und ihre Behandlung stehen bei dieser Tätergruppe im Zentrum der Helferaufmerksamkeit. Da diese Täter letztlich tateinsichtig und daher bereit sind, an ihrer psychosexuellen Störung zu arbeiten, sind ihnen auch höherschwellige Hilfseinrichtungen zugänglich (Männerberatung, spezielle Einrichtungen für psychotherapeutische Behandlung...).
Die Bewährungshilfe wird in vielen Fällen als Motivationsstütze zur Einleitung und Begleitung der psychotherapeutischen Behandlung, aber auch als Regulativ zur Verhaltensänderung beziehungsweise zur präventiven Sozialkontrolle notwendig sein.
• Die Sexualstraftäter der ersten Gruppe begehen also ausschließlich Sexualdelikte. Diese Täter mit homogener Form der Delinquenz zeigen nach unserer Annahme häufig eine psychosexuelle Grundproblematik, die primär durch psychotherapeutische Intervention verbessert werden kann.
Die zweite Tätergruppe fällt auf durch Problemvielfalt und Deliktvielfalt.
Diese Täter begehen Sexualdelikte und nicht sexuelle Delikte (Eigentums- und Gewaltdelinquenz→ heterogene Delinquenz). Sie zeigen häufig dissoziale Persönlichkeitsanteile, die eine Beeinträchtigung in vielen Lebensbereichen bewirkt. Die geringe Tateinsicht und Kooperationsbereitschaft dieser Täter, die eingeschränkte Beziehungsfähigkeit und die hohe Rückfallgefahr verlangen spezielle Interventionen innerhalb eines niederschwelligen Settings. Im Repertoire der Bewährungshilfe-Betreuung gibt es methodisch und strukturell gut auf die Betreuung dieser Tätergruppe abgestimmte Angebote. Hier ist vor allem die Methode der Beziehungsarbeit eingebettet in ein breites alltagsstrukturierendes Betreuungsangebot (Wohneinrichtungen, Arbeitsprojekte et cetera) als Mittel zur präventiven Sozialkontrolle angezeigt.
• Die Sexualstraftäter der zweiten Gruppe zeigen große Deliktvielfalt, sie begehen Sexualdelikte und andere Delikte (insbesondere Gewalt- und Eigentumsdelinquenz). Diese Täter mit heterogener Form der Delinquenz weisen nach unserer Annahme häufig dissoziale Persönlichkeitsanteile auf. Ihr auf vielen Ebenen problematisches Verhalten ist primär durch Methoden der Bewährungshilfe (sozialarbeiterische, sozialpödagogische, sozialtherapeutische Herangehensweise) beeinflussbar.
Diese beiden Hauptgruppen wurden entsprechend der oben genannten Unterscheidungsmerkmale in der Studie zusätzlich in „Vergewaltiger“ und in „Missbraucher“ („psychosexueller/dissozialer Vergewaltiger“, „psychosexueller/dissozialer Missbraucher“) unterteilt. Ebenso wurde zwischen Missbrauchern innerhalb und außerhalb der Familie unterschieden.
Die detaillierten Projektergebnisse sind in der NEUSTART Schriftenreihe doku 5/00 festgehalten.
Ziel aller Intervention der Bewährungshilfe ist die Verminderung der für die Rückfallgefahr relevanten Faktoren, damit kann die Bewährungshilfe einen wichtigen Beitrag zum Opferschutz durch Rückfallvermeidung leisten.
Die Richtlinien zur Betreuung von Sexualstraftätern
Im Anschluss an die Typisierung der Sexualstraftäter wurden Betreuungsrichtlinien formuliert. Diese dienen der Unterstützung der/des Bewährungshelfer(in)s bei der Beachtung der Sicherheit (zum Beispiel Rückfallgefahr), bei der Wahrnehmung des Kontrollaspektes in der Betreuung und bei der Sicherstellung der fachlichen Qualität der Betreuung.
Bei der Umsetzung der Richtlinien ist das Spannungsfeld Beziehungsarbeit/Kontrolle zu beachten. Kontrolle kann nur auf der Grundlage der Beziehungsarbeit eine nachhaltige, entwicklungsfördernde Wirkung entfalten.
Dem Erhebungsprozess zu Betreuungsbeginn kommt bei dieser Tätergruppe ganz besondere Bedeutung zu. Zur Unterstützung des Betreuenden wurde ein Leitfaden zur Anamnese und zur problemorientierten Exploration erstellt.
In den Vorgaben für die Betreuungsarbeit nehmen die Richtlinien auf bestimmte Betreuungsaspekte Bezug:
Ein rascher Betreuungsbeginn, hohe Kontaktfrequenz, Überprüfung der Einhaltung von Weisungen, regelmäßige Information des Vorgesetzten über das Betreuungsgeschehen, Kooperation mit anderen Einrichtungen (Wohneinrichtungen, Behandlungseinrichtungen...), besondere Sorgfalt bei der Setting-Gestaltung (Sicherheitsfragen...), Informationsaustausch mit dem Gericht (anlassbezogene Berichte...), für all diese Bereiche wurden Vorgaben formuliert mit dem Ziel, die fachlichen Standards im Umgang mit den speziellen Risikofaktoren dieser Tätergruppe maximal umzusetzen.
Zusätzlich zu den Richtlinien wurden spezielle Empfehlungen formuliert. Sie beziehen sich insbesondere auf Fortbildung, Supervision, Intervision und die Beiziehung des Psychologischen Dienstes.
Die Rückfälligkeit von Sexualstraftätern in der Bewährungshilfe
In der Follow-up Studie sollte einerseits der Frage nachgegangen werden, wie viele von den 1999 erstmals mittels Fragebogen erfassten Sexualstraftäter im Zeitraum ihrer Bewährungshilfe-Betreuung rückfällig geworden sind. Andererseits sollte die im Jahr 2000 eingeführte Tätertypologie auf ihre Gültigkeit überprüft werden.
Von den 243 in der ersten Studie erfassten Tätern konnten 191 in die Rückfallsstudie einbezogen werden.
Der durchschnittliche Beobachtungszeitraum umfasst deutlich mehr als drei Jahre,
da die Probezeit bei Sexualstraftätern häufig verlängert wird.
Dem internationalen Trend folgend wurde das Rückfallverhalten differenziert betrachtet, das heißt einschlägige Rückfälle wurden von nicht einschlägigen getrennt erhoben.
Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick
Keine weiteren Straftaten
Zwei Drittel der Täter blieben während der Probezeit straffrei, bei knapp einem Drittel kam es zu einer weiteren Verurteilung, allerdings meist ohne Widerruf der Bewährungshilfe. Daraus ist auf eine eher geringe Schwere dieser weiteren Straftaten zu schließen.
Positiver Abschluss der Bewährungshilfebetreuung
In neun von zehn Fällen (also in 90 Prozent) konnte die Bewährungshilfe positiv abgeschlossen werden (Fristablauf, positive Aufhebung). Das heißt auch innerhalb der Gruppe der rückfälligen Klienten konnte in der Mehrzahl der Fälle im Laufe der Bewährungshilfe-Betreuung letztlich eine Stabilisierung des Klienten erreicht werden. Es hat sich in diesen Fällen also als wichtig erwiesen, dass von einem Widerruf der Bewährungshilfe trotz (minderschweren) Rückfalls abgesehen wurde.
Zu einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht auf Grund einer neuerlichen Straftat kam es in nur 10 Prozent der Fälle.
Nicht einschlägiger Rückfall
Die Rückfallsquote betreffend der nicht-sexuellen Delikte beträgt 27 Prozent. Dabei stehen Gewaltdelikte (35 Prozent) an erster Stelle, gefolgt von Eigentumsdelikten (30 Prozent).
Interessant erscheint auch die Verteilung der Delikte. Knapp die Hälfte der rückfällig gewordenen Klienten wurde wegen einem Folgedelikt verurteilt. Ein Drittel der rückfällig gewordenen Klienten haben zwei bis drei Delikte begangen, der Rest (= circa 20 Prozent) wiesen vier Delikte und mehr auf.
Einschlägiger Rückfall
Die einschlägige Rückfallquote betrug 7 Prozent, bezogen auf internationale Vergleichszahlen (dort geht man von einer 10 bis 25prozentigen einschlägigen Rückfallswahrscheinlichkeit aus) ist dies ein sehr niederer Wert für eine als hoch rückfallsgefährdet bekannte Tätergruppe.
Wir sehen in diesem Ergebnis den Hinweis auf die Wirksamkeit unsere Bemühungen um differenzierte, auf die Problemlagen der Sexualstraftäter abgestimmte Arbeitskonzepte und sehen in der Einführung spezieller Richtlinien einen wichtigen Beitrag zur Prävention.
Überprüfung der Tätertypologie
Die Hypothese, dass unterschiedliche Tätertypen auch unterschiedliches Deliktverhalten zeigen, wird großteils bestätigt und spricht für die Beibehaltung der Differenzierung in verschiedene Tätergruppen.
Erwartungsgemäß zeigten sich nicht-sexuelle Rückfallsdelikte vor allem bei den „dissozialen Tätergruppen“.
Dennoch lag in der Gruppe der psychosexuell motivierten Vergewaltiger die Anzahl der nicht sexuell motivierten Rückfalldelikte über dem Erwartungswert (Es wurden fast ausschließlich einschlägige Rückfallsdelikte erwartet).
Eine mögliche Erklärung könnte darin gesehen werden, dass in der Gesamtauswertung des Projektes die jugendlichen Ersttäter (mit nur einem Sexualdelikt) zur Gruppe der psychosexuellen Täter gezählt wurden. Nach unserer Definition der Tätergruppen erlaubt aber erst die Art der Rückfalldelinquenz (homogene/heterogene Delinquenz) die Zuteilung in die „dissoziale“ oder „psychosexuelle“ Tätergruppe.
Die höchste einschlägige Rückfallsrate zeigt sich bei der Gruppe der psychosexuell motivierten Vergewaltiger. Die psychosexuell motivierten Kindesmissbraucher aus unserer Tätergruppe wurden dagegen sehr selten rückfällig.
Dazu passt, dass es bei der Tätergruppe der „Vergewaltiger“ häufiger zum Widerruf kommt als bei den „Kindesmissbrauchern“. Ein Hinweis darauf, dass es sich um einschlägige beziehungsweise um schwere Rückfallsdelikte handelt.
Die Evaluation der Richtlinien
Die Evaluation der Richtlinien zur Betreuung von Sexualstraftätern zeigte als Ergebnis eine generelle Akzeptanz der Richtlinien, allerdings einen Verbesserungsbedarf in einzelnen Punkten.
Insbesondere wurde die Notwendigkeit deutlich, einige der ursprünglichen Fristen zu verlängern, spezifische Fortbildungsangebote bereit zu stellen, sowie die Überarbeitung der Richtlinien für die relevanten Bereiche „Problemorientierte Exploration“ und „Einschätzung des Rückfallsrisikos“ für Klienten vorzunehmen.
Im Dezember 2003 widmete sich eine Expertenrunde diesen beiden Themenbereichen. Bezogen auf das Explorationsgespräch wurden Hilfestellungen für die Themenbereiche „Deliktschilderung“, „Sexualverhalten“, „Opferprofil“ und „Motivationsabklärung“ erstellt.
Die Einschätzung des Rückfallsrisikos ist bei dieser Tätergruppe von besonderer Bedeutung. Um diese schwierige Aufgabe zu unterstützen wurde ein Leitfaden erstellt, der einerseits die rasche Zuordnung des Täters zur verwendeten Typologie ermöglicht und das in der Follow-up Studie ermittelte Rückfallsrisiko für den jeweiligen Tätertypus aufzeigt.
Andererseits bietet er eine Übersicht über die in der Fachliteratur als relevant eingeschätzten Risikofaktoren, aber ebenso wird die Erfahrung der hausinternen Experten hier berücksichtigt.
Zusammenfassung und Ausblick
Die besondere Tendenz dieser Tätergruppe, die Verantwortung für das Sexualdelikt zu leugnen, ihre Gefährlichkeit auf Grund der besonderen Tatfolgen, sowie eine sensibilisierte und zu Ausgrenzung und Überreaktionen oder auch Verharmlosung neigende Öffentlichkeit erfordern einen besonderen methodischen Zugang der/des Bewährungshelfer(in)s.
Diesen Notwendigkeiten wurde über eine Vielzahl von begleitenden Maßnahmen seitens der Bewährungshilfe Rechnung getragen.
Die praxisorientierte Forschung hat sich als ein guter Weg erwiesen, geeignete Konzepte zu entwickeln. Die Praxis hat uns gelehrt, dass es eines ständigen Reflexions- und Evaluations- Prozesses bedarf, um den vielschichtigen Anforderungen im Betreuungsalltag gerecht zu werden und den geeigneten Rahmen für die Betreuungstätigkeit festzulegen.
Die Überprüfung der Tätertypologie konnte den eingeschlagenen Weg bestätigen, das Wissen um die spezifische Rückfallsgefährdung ist von hoher Relevanz für den Arbeitsalltag.
Einen vorläufigen Abschluss findet das Projekt in der Erneuerung der Richtlinien und der Erstellung eines Arbeitsbehelfes zur Betreuung dieser Tätergruppe.
Der Notwendigkeit der permanenten Überprüfung und Aktualisierung des Erarbeiteten sind wir uns bewusst.
Die folgende Übersicht zeigt die Chronologie der Arbeitsschritte:
Zeittafel Projekt „Sexualität und Gewalt"
1999
Studie „Sexualstraftäter in der Bewährungshilfe"
Beschreibung und Typisierung der Täter
(Fragebogenuntersuchung)
2000
Erstellung von Richtlinien zur Betreuung von Sexualstraftätern
2000-2004
Inkrafttreten der Richtlinien
Erste Anwendungszeit
2003
“Follow-up Studie"
Die Rückfälligkeit von Sexualstraftätern
in der Bewährungshilfe
Evaluierung der Richtlinien zur Betreuung von Sexualstraftätern
2004 (läuft)
Neuformulierung der Richtlinie, Festschreibung
im Qualitätshandbuch
Erstellung eines Arbeitsbehelfes
zur Betreuung von Sexualstraftätern
Den gesamten Artikel können Sie hier downloaden:
Evaluation der Arbeit mit Sexualstraftätern (PDF, 41 KB)
Interessen und Qualitätswahrnehmung der Geschädigten im ATA |27.05.2004|
Qualitätsmanagement wird bei NEUSTART zunehmend relevant. In einer Studie der Universität Innsbruck (SOWI) wurde die von den Geschädigten subjektiv wahrgenommene Qualität des ATA erhoben.
|mehr|Qualitätsmanagement wird bei NEUSTART zunehmend relevant. In einer Studie der Universität Innsbruck (SOWI) wurde die von den Geschädigten subjektiv wahrgenommene Qualität des ATA erhoben.
Mag. Andrea Altweger und Mag. Evelyn Hitzl, beide Sozial- und Wirtschaftswissenschafterinnen (Studium der Wirtschaftspädagogik an der Universität Innsbruck), führten vom Juni 1998 bis November 2000 Interviews mit Geschädigten und Konfliktreglern sowie eine Gruppendiskussion. Thema: Qualität des Außergerichtlichen Tatausgleichs im Zusammenhang mit den Geschädigten.
a.altweger@medel.com
evelyn.hitzl@gmx.at
Die gesamte Arbeit ist an der Universitätsbibliothek Innsbruck unter dem Titel „Kundenzufriedenheit der Geschädigten im Außergerichtlichen Tatausgleich“ verfügbar.
Die Studie belegt eine sehr hohe allgemeine Zufriedenheit: 83 Prozent der Geschädigten beurteilen den ATA (Außergerichtlicher Tatausgleich) mit „Sehr Gut" oder „Gut". Ein Zusammenhang zwischen positiver Beurteilung und positiver Erledigung der Fälle besteht dabei nur bedingt: noch 55 Prozent der Geschädigten ohne positiven Ausgang vergeben ein „Sehr Gut" oder „Gut".
Differenziert nach Geschlecht bewerten 9 Prozent mehr Frauen als Männer den ATA mit „Sehr Gut": der ATA erhält als Konfliktlösungsinstrument in Partnerschaft, Familie und Verwandtschaft große Zustimmung - überwiegend Frauen sind in diesen Konfliktsituationen die Geschädigten. Ihre Erwartung, auch emotional bei der Bewältigung des Konflikts unterstützt zu werden, wird in hohem Maße erfüllt.
Generell erwarten sich Geschädigte vom Konfliktregler Allparteilichkeit und eine kompetente Gesprächsführung. Darüber hinaus besteht großes Interesse an juristischer Beratung. Kooperationsformen, die eine solche Beratung im Rahmen des ATA ermöglichen, sind für die Zukunft zu erwägen.
Die Zufriedenheit der Geschädigten im ATA wird von mehreren Faktoren bestimmt, die unmittelbar zusammenwirken: Das Ausgleichsgespräch beeinflusst die subjektiv wahrgenommene Konfliktbereinigung positiv. Schadenswiedergutmachung und Konfliktbereinigung stehen wiederum in engem Zusammenhang: 93,5 Prozent der Geschädigten, die angeben, dass ihr Schaden vollständig wieder gut gemacht wurde, sehen auch den Konflikt gelöst. Eine rasche Erledigung der Fälle sowie die Qualität der getroffenen Vereinbarung und deren Einhaltung tragen ebenfalls zur positiven Wahrnehmung des ATA bei.
Als Gradmesser der Zufriedenheit lassen sich ablesen: 77 Prozent der Geschädigten stellen für sich einen Lerneffekt durch den ATA fest (interessant auch hier die Bedeutung des Ausgleichsgesprächs!), 75 Prozent würden in einem ähnlichen Fall erneut einem ATA zustimmen.
Für die Arbeit im ATA stellt die Studie eine erfreuliche Zwischenbilanz dar, wie auch folgendes Statement einer Geschädigten bestätigt: „Durch diese außergerichtliche Konfliktregelung war es uns möglich, wieder miteinander reden und leben zu können. Wir feiern am 17.4. unseren 30. Hochzeitstag. Ich möchte mich auf diesem Weg für Ihre kompetente Hilfe bedanken."
Den gesamten Artikel können Sie hier downloaden:
Interessen und Qualitätswahrnehmung der Geschädigten im ATA (PDF, 57 KB)
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