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Blog und Diskussion
Führerscheinentzug für Kriminelle?
Winfried Ender - 18.1.2017 06:58
Die kreative Phantasie, zu sanktionieren, gepaart mit der Aussicht, dass eine solche Strafe schmerzt und den Staat nicht viel kostet, war in den letzten Jahren groß. Die Vorschläge, einen Führerscheinentzug auch für Straftaten zu erlauben, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben, sind zahlreich: Ladendiebe sollen mit Fahrverbot bestraft werden, ebenso wie Steuerhinterzieher oder säumige Unterhaltspflichtige.
Zugegeben: Ein Fahrverbot, das tut weh! Und so empfinden es wohl auch die meisten Menschen. In einer Zeit, in der individuelle Mobilität höchste Bedeutung im Arbeits- oder Privatleben hat, ist deren Entzug eine sehr empfindliche staatliche Übelzuführung. Vor allem für jene, die durch Geldstrafen nur mäßig zu beeindrucken sind.
Bisher wurde in Deutschland der Führerscheinentzug als eigene Hauptsanktion als Verstoß gegen die Belastungsgleichheit gesehen und daher auch nicht umgesetzt. Wer beispielsweise keinen Führerschein besitzt, wäre vor dieser Sanktion geschützt. Menschen, die im ländlichen Raum wohnen, wären stärker betroffen als Großstädter. Solche, die beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sind, sind schwerer belastet. Und wer viel Geld besitzt, kann mit Taxi und Chauffeurdiensten die führerscheinlose Zeit überbrücken. Aus diesen grundsätzlichen und praktischen Überlegungen bleibt zu hoffen, dass eine solche neue Sanktionsform in Deutschland nicht umgesetzt wird.
Winfried Ender ist Leiter von NEUSTART Vorarlberg
Zu diesem Beitrag gibt es |2 Kommentare|
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Kommentare zu diesem Beitrag:
Georg Mikusch schrieb am 18.01.2017 10:21
... seit Jahrzehnten ist in Österreich der Führerscheinentzug nicht als Sanktion, sondern als schlichte Verwaltungsmaßnahme im Führerscheingesetz (FSG) verankert. Für diverse gerichtlich strafbare Handlungen (beispielsweise eine schwere oder zwei leichte Körperverletzungen) sieht § 7 Abs. 3 FSG die gesetzliche Vermutung der Verkehrsunzuverlässigkeit vor; dies unabhängig davon, ob eine Tathandlung im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges erfolgte. In diesen Fällen erfolgt der Führerscheinentzug durch die Führerscheinbehörde und unabhängig davon wird vom Strafgericht eine (andere) Sanktion verhängt. Diese Doppelgleisigkeit birgt zumindest folgende Quellen für unverhältnismäßige Härte:
- das Strafgericht bemisst seine Sanktion ohne den Führerscheinentzug zu berücksichtigen;
- die Führerscheinbehörde verhängt den Führerscheinentzug als notwendige Verwaltungsmaßnahme, ohne die konkreten persönlichen Auswirkungen (Jobverlust oder kein Sonntagsausflug mit Auto) zu berücksichtigen, was jedoch bei jeder (echten) Sanktion zu erfolgen hätte;
... siehe auch Seiten 39f in den kriminalpolitischen Positionen von NEUSTART: http://www.neustart.at/at/_files/pdf/kriminalpolitische_positionen_maerz2015_aktualisierung_maerz2016.pdf?m=1472130049
LG Georg Mikusch
Gerit Melcher schrieb am 18.01.2017 09:17