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Blog und Diskussion
Plädoyer für Debatte mit Augenmaß bei Gewerbsmäßigkeit
Dr. Christoph Koss - 7.3.2016 13:13
Natürlich hatte er eine Straftat begangen; eine, die in Österreich und in Europa viele tausend Mal passiert, bei 14-Jährigen aber nicht dazu führt, dass sie in Untersuchungshaft genommen werden. Dafür gibt es andere strafrechtliche Reaktionsformen – etwa die gemeinnützige Leistung oder die Probezeit mit Bewährungshilfe. Möglich war die Untersuchungshaft nur wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Begehung eines Diebstahls. Hier stieg nach der damaligen Rechtslage die Strafdrohung um das Zehnfache, von sechs Monaten auf bis zu fünf Jahre. Damit konnte auch ein Jugendlicher in Untersuchungshaft genommen werden, was bei dem rumänischen Schüler damals geschehen ist. Vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Begehung wurde der 14-Jährige übrigens freigesprochen. Ohne diesen Verdacht hätte es also gar keine Untersuchungshaft gegeben.
Mit der Reform der gewerbsmäßigen Begehung hat man reagiert, um durch eine präzisere Fassung solche Fälle zu verhindern. Wenn es nun beim offenen Drogenverkauf Probleme mit der Strafverfolgung gibt, dann sind diese ernst zu nehmen. Das Kind mit dem Bad auszuschütten und die gesamte Reform rückgängig zu machen wäre jedoch der falsche Weg. Eine Spezialbestimmung im Suchtmittelgesetz ist da noch immer die vernünftigere Lösung. Den offenen Drogenverkauf hat es bereits vor dem 1. Jänner 2016 gegeben. Auch jetzt reden die Experten in Wien von einer Zuspitzung seit Sommer 2015, also Monate vor dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes. Das lässt den Schluss zu, dass auch die alte Gesetzeslage kein Allheilmittel gewesen sein kann. Das ist ein weiteres Argument für eine Neuregelung im Suchtmittelgesetz.
Dr. Christoph Koss ist Geschäftsführer von NEUSTART
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