Strafregister
Strafregister und Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Jede rechtskräftige Verurteilung durch österreichische Strafgerichte sowie bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte (insbesondere solche über österreichische Staatsbürger) werden in das Strafregister aufgenommen. Das Strafregister wird zentral von der Bundespolizeidirektion Wien (BPDion Wien) geführt.
Auskunft aus dem Strafregister:
Die volle Auskunft beinhaltet alle Verurteilungen, die noch nicht getilgt sind (siehe Tilgungsfristen). Eine volle Auskunft erhalten lediglich folgende Behörden, und auch diese nur zu bestimmten Zwecken: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden, Waffenbehörden, Passbehörden, militärische Nachrichtendienststellen.
Die beschränkte Auskunft beinhaltet nur bestimmte, noch nicht getilgte Verurteilungen. (siehe weiter unten, Beschränkung der Auskunft).
Eine beschränkte Auskunft erhalten auf Antrag alle sonstigen Behörden, sowie jeder Mensch über seine eigenen Strafregisterdaten.
Tilgungsfristen
Die Tilgungsfristen sind nach dem Ausmaß der Strafe(n) zu berechnen und hängen nicht von der Art des Delikts ab.
Im allgemeinen beginnt die Tilgungsfrist mit der Verbüßung oder Bezahlung der ganzen Strafe (also bei Entlassung oder Bezahlung der letzten Rate). Bei bedingt nachgesehenen Strafen bzw. bedingten Entlassungen beginnt die Tilgungsfrist rückwirkend mit der Rechtskraft des Urteils oder der Entlassung zu laufen, wenn die Probezeit bestanden wird (und daher die Strafe endgültig nachgesehen wird).
Der folgenden Raster bietet einen Überblick zur Berechnung der Dauer von Tilgungsfristen:
| Jugendliche | Erwachsene | Dauer der Tilgungsfrist | |
| Tatbegehung bis 30.6.2001 |
vor Vollendung des 19. Lebensjahres * |
nach Vollendung des 19. Lebensjahres* |
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| Tatbegehung ab 01.07.2001
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vor Vollendung des 18. Lebensjahres * |
nach Vollendung des 18. Lebensjahres* |
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| eine Verurteilung |
Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe | 3 Jahre |
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| alle anderen Jugendstraftaten |
höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe oder reine Geldstrafe | 5 Jahre |
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| Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr
bis max. 3 Jahren. |
10 Jahre |
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| Freiheitsstrafe von mehr als 3 J. |
15 Jahre |
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| lebenslange Freiheitsstrafe
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untilgbar | ||
| mehrere Verurteilungen | - eigene Berechnungsmethode - werden gemeinsam getilgt
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*) Für die Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen ist das Alter zum Zeitpunkt der Tatbegehung ausschlaggebend.
Beschränkung der Auskunft
Bei bestimmten Verurteilungen, in denen kürzere Strafen ausgesprochen werden, tritt bereits vor dem Ende der Tilgungsfrist eine Beschränkung der Auskunft ein. Der folgende Raster bietet dazu einen Überblick:
| Jugendliche /junge Erwachsene |
Erwachsene |
Beginn der beschränkten
Auskunft
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| Tatbegehung |
vor Vollendung des 21. Lebensjahres * | nach Vollendung des 21. Lebensjahres * | |
| eine Verurteilung
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höchstens 6 Monate Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe |
höchstens 3 Monate Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe von höchstens 180 Tagsätzen |
ab Rechtskraft des Urteils
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| Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten
bis max. 12 Monaten |
Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten
bis max. 6 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen |
3 Jahre nach Beginn der Tilgungsfrist |
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| mehrere Verurteilungen |
max. 4 Strafen
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max. 4 Strafen alle beschränkte Auskunft
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je Verurteilung gesondert; siehe oben (eine Verurteilung) |
*) Für die Unterscheidung zwischen Jugendlichen/jungen Erwachsenen und Erwachsenen ist das Alter zum Zeitpunkt der Tatbegehung ausschlaggebend.
Strafregisterbescheinigung ("Leumundszeugnis")
Eine Strafregisterbescheinigung wird häufig vom Arbeitgeber verlangt, wenn man sich um eine Stelle bewirbt. In der Strafregisterbescheinigung scheinen alle ungetilgten gerichtlichen Verurteilungen auf, für die keine Beschränkung der Auskunft gilt (siehe oben). Eine Strafregisterbescheinigung kann jeder nur für sich selbst erlangen - fremde Strafregisterdateien sind für Privatpersonen unzugänglich.
Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung kann in Städten mit einer Bundespolizeidirektion bei dieser und in Gemeinden ohne Bundespolizeidirektion beim Bürgermeister beantragt werden. Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung kostet 28,10 EUR.
Gnadengesuch
Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen und somit in der Strafregisterbescheinigung aufscheinen, stellen häufig einen Stolperstein bei Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Daher ist es wichtig, dass eine Beschränkung der Auskunft auch auf dem Gnadenweg erwirkt werden kann. Ein Gnadengesuch ist an das Bundesministerium für Justiz,
Gnadenabteilung, Museumsstraße 7, 1016 Wien
zu richten. Das Gnadengesuch kann formlos eingereicht werden, soll aber die Schilderung eines Gnadengrundes beinhalten (zum Beispiel die unmittelbare Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz), sowie die Gnadenwürdigkeit (besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) belegen: Um diesbezügliche Rückfragen zu vermeiden, sollten außerdem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname,
- Tag, Monat und Jahr der Geburt sowie Geburtsort,
- Adresse,
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht.
Nach ständiger Gnadenpraxis kommt erst nach Ablauf der Hälfte der Tilgungsfrist eine Begnadigung in Betracht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, schreiben Sie uns einfach ein kurzes Email oder benutzen Sie unser Formular.




