Fristen
Achtung bei Fristen! Wenn Ihnen von der Verwaltungsbehörde oder vom Gericht eine Frist gesetzt wird, so sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung dieser Frist achten. Wenn eine Frist versäumt wurde, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, im Rahmen einer sogenannten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" das Versäumte nachzuholen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn Sie durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert waren. In einem solchen Fall sollten Sie möglichst schnell Beratung einholen, da auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig ist, wenn dies innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des unabwendbaren und unvorhersehbaren Hindernisses beantragt wird.
Meist beginnt eine Frist zu laufen, wenn Ihnen ein bestimmtes Schriftstück, in dem darauf hingewiesen ist, zugeht. Fristen beginnen jedoch auch schon dann zu laufen, wenn ein Schriftstück nicht persönlich zugestellt werden konnte, sondern bei der Post zur Abholung bereit liegt. Oft beginnen Fristen auch mit mündlicher Verkündigung (eines Urteiles, eines Beschlusses oder eines Bescheides) zu laufen; diesbezüglich sollten Sie bei jeder Unklarheit nachfragen.
Beispiele für Fristen:
- 1. Fall: Der Briefträger übergibt Ihnen am Montag, dem 1. September, eine Strafverfügung aus einem Verwaltungsstrafverfahren (Polizei, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, ...). Hier ist klar: Die Strafverfügung ist Ihnen am 1. September zugestellt worden. Nun haben Sie vom nächsten Tag an genau 14 Tage Zeit, einen Einspruch gegen die Strafverfügung zur Post zu geben, also spätestens am Montag, dem 15. September (Ihr Schriftstück muss noch den Poststempel des 15. Septembers tragen!).
- 2. Fall: Sie sind am Montag, dem 1. September, nicht zu Hause, der Briefträger kann Ihnen die Strafverfügung an diesem Tag nicht geben. Er hinterlässt Ihnen eine Nachricht, dass er es am nächsten Tag wieder versuchen wird. Wenn Sie nun die Sendung am Dienstag erhalten, dann ist sie Ihnen mit diesem Datum zugestellt worden. Folge: Einen Einspruch müssen Sie, um die 14-Tage-Frist einzuhalten, spätestens am Dienstag, dem 16. September, zur Post bringen.
- 3. Fall: Auch am Dienstag trifft Sie der Briefträger nicht an. Dann wird er Ihnen eine Nachricht hinterlassen, dass er den Brief auf einem bestimmten Postamt hinterlegt und dass Sie den Brief innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dort abholen können, etwa vom Mittwoch, dem 3. September, bis zum Freitag, dem 19. September. Achtung! In diesem Fall gilt der Brief mit dem ersten Tag als zugestellt, an dem der Brief am Postamt zur Abholung bereitliegt, also mit dem 3. September. Das bedeutet, dass Sie Ihren Einspruch spätestens am 17. September zur Post geben müssen. Sie können also nicht bis zum Ende der Abholfrist warten! Schon gar nicht nützt es Ihnen, den Brief nicht abzuholen: als – am 3. September – zugestellt gilt trotzdem.
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