Vermittlung gemeinnütziger Leistungen
Zielgruppe: Wer erbringt gemeinnützige Leistungen?
Zielgruppe für gemeinnützige Leistungen sind Jugendliche und erwachsene Beschuldigte, bei denen diversionell vorgegangen wird.
Welches Ziel wird mit der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen verfolgt?
NEUSTART unterstützt die Klienten bei der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen, die den gesellschaftlichen Schaden kompensieren und die soziale Integration fördern sollen. Ziel der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen ist die Normverdeutlichung und damit Prävention.
Welches Ziel wird mit der Vermittlung von Schulungen und Kursen verfolgt?
Wissensdefizite des Klienten sollen vermindert und Verhaltensänderungen in Bezug auf das Delikt durch Normverdeutlichung angeregt werden. Damit wird die soziale Integration des Klienten gefördert.
Wie sieht die Vermittlung durch NEUSTART konkret aus?
Binnen einer Woche nach Posteingang ergeht der Arbeitsauftrag für die Vermittlung an einen Sozialarbeiter. Vor der Erbringung der gemeinnützigen Leistung werden ein bis drei Gespräche mit dem Verdächtigen geführt. Das Erstgespräch findet innerhalb von fünf Wochen statt.
Wurde ein Tatfolgenausgleich oder Schadenswiedergutmachung angeordnet, so kann auch der Geschädigte kontaktiert werden.
Erklärt sich der Klient mit der Maßnahme einverstanden, so wird dies der Staatsanwaltschaft in der Regel innerhalb von fünf Wochen (ab Zuweisung) mitgeteilt. Die gemeinnützige Leistung wird daran anschließend in einer Zeit von bis zu sechs Monaten erbracht. NEUSTART führt mit dem Beschuldigten noch ein abschließendes Gespräch. Danach erfolgt ein Bericht an die Zuweiser.
Welche Leistungen erbringt NEUSTART?
Der Beschuldigte wird rechtlich belehrt und ist er zu einer Diversionsmaßnahme bereit wird der Zuweiser darüber informiert. Zur Normverdeutlichung werden mit dem Klienten das Delikt, die zugrunde liegenden Ursachen und seine Folgen aufgearbeitet. Wurde ein Tatfolgenausgleich/ Schadenswiedergutmachung angeordnet, so werden die Möglichkeiten des Beschuldigten abgeklärt und notwendige Unterstützung dabei gegeben.
Der NEUSTART Sozialarbeiter wählt eine geeignete gemeinnützige Einrichtung aus, nimmt telefonischen Kontakt auf und klärt den Termin für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung.
Bei Bedarf wird der Beschuldigte in die Einrichtung begleitet (vor allem Jugendliche zum Abbau von Schwellenängsten). In jedem Fall hält der NEUSTART Betreuer kontinuierlichen Kontakt mit den Mitarbeitern der Einrichtung. Er ist zudem die Ansprechperson bei eventuell auftretenden Problemen.
Für die Einrichtung besteht gemäß § 202 Abs. 3 bis 5 StPO eine Haftungsbeschränkung (teilweise Haftungsübernahme durch den Bund).
Bei der Vermittlung von Schulungen und Kursen hält der Sozialarbeiter mit einem Netzwerk von Einrichtungen, die Schulungen und Kurse anbieten, Kontakt.
Zuweiser: Durch wen erfolgt die Zuweisung?
Die Zuweisung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung erfolgt entweder durch die Staatsanwaltschaft oder aber durch das Gericht.
Als Zuweisung erfolgt ein Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens. Vom Gericht oder vom Staatsanwalt als Zuweiser wird sowohl festgelegt, wie viele Stunden der Beschuldigte abzuleisten hat als auch der Zeitrahmen, in dem dies geschehen muss.
Die Belehrung des Beschuldigten kann im Rahmen der Hauptverhandlung oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch den vermittelnden Sozialarbeiter durchgeführt werden. Das Einverständnis des Beschuldigten ist Voraussetzung für die vorläufige Einstellung des Verfahrens und die Vermittlung zu einer gemeinnützigen Einrichtung.
Gesetzliche Grundlagen für die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen
Die NEUSTART Einrichtungen sind während der Kernzeiten MO-DO 9-16 Uhr und FR 9-15 Uhr erreichbar. Jede Einrichtung hat darüber hinaus individuelle Beratungszeiten: Wir bitten Sie, diese telefonisch zu erfragen. Das Verzeichnis aller Einrichtungsadressen und Kontaktpersonen finden Sie unter http://www.neustart.at/AT/de/Ueber_Neustart/Wer_Wo_Was/




