Vermittlung gemeinnütziger Leistung statt Ersatzfreiheitsstrafe
Zielgruppe: Wer wird betreut?
Betreut werden Täter, die eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hätten, weil sie ihre vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht bezahlen können.
Zielsetzung
Ziel ist es, die Inhaftierung durch die Erbringung der gemeinnützigen Leistung zu ersetzen. Dabei entspricht ein Hafttag vier Stunden gemeinnütziger Leistung.
Betreuung und Leistungen von NEUSTART Sozialarbeitern
Durch das zuständige Gericht wird der Klient einem Sozialarbeiter zugewiesen, der den Klienten schriftlich zu einer Erhebung einlädt. Nach Information des Klienten und dessen schriftlicher Zustimmung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung wird der Klient an eine geeignete Einrichtung vermittelt. Es wird eine schriftliche Vereinbarung über Beginn, Dauer und den „Stundenplan“ abgeschlossen. Mit der Einrichtung wird mindestens 14-tägig Kontakt hergestellt, um die Einhaltung der Vereinbarung zu prüfen. Bei gravierenden Problemlagen des Klienten wird vom Sozialarbeiter Unterstützungsbedarf erhoben und externe Angebote ausgewählt, zu diesen wird der Kontakt hergestellt und der Klient bei Bedarf auch dorthin begleitet. Ebenso wird geprüft, ob Angebote vom Klienten auch wahrgenommen wurden. Zum Abschluss der Erbringung gemeinnütziger Leistung statt Ersatzfreiheitsstrafe wird ein Reflexionsgespräch mit dem Klienten geführt und der Nachweis über die erbrachten Stunden an den Zuweiser übermittelt.
Qualitätsmerkmale
Es müssen ausreichend qualitativ geeignete Einrichtungen vorhanden sein, bei denen die gemeinnützige Leistung absolviert werden kann. Mit jeder Einrichtung wird quartalsmäßig Kontakt aufgenommen, um Erfahrungen mit den Klienten, aber auch die Erwartungen und Voraussetzungen in der Einrichtung zu evaluieren.
Gesetzliche Grundlagen für die Vermittlung gemeinnütziger Leistung statt Ersatzfreiheitsstrafe




