Elektronisch überwachter Hausarrest
Entscheidungsgrundlagen und Zielgruppe
Seit 1. September 2010 gibt es die Möglichkeit für sogenannte Front- und Backdoorklienten, elektronisch überwachten Hausarrest zu beantragen. Das heißt, dass Strafgefangene (Backdoorklienten), deren noch zu verbüßende Strafzeit voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigt (unter Einrechnung der bedingten Entlassung) in den elektronisch überwachten Hausarrest wechseln können oder dass rechtskräftig zu einer Haftstrafe Verurteilte (Frontdoor) ihre nicht länger als zwölf Monate dauernde Strafe statt in Haft im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen können. Unter der Annahme, dass der Klient den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen wird gibt es einige Voraussetzungen, die zu erfüllen sind – wie eine geeignete Unterkunft in Österreich, eine Beschäftigung im Inland (die 38,5 Wochenstunden betragen sollte) und ein Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Außerdem braucht der Klient einen aufrechten Kranken- und Unfallversicherungsanspruch und die mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen müssen einverstanden sein.
Untersuchungshäftlinge können für die Dauer der Untersuchungshaft elektronisch überwachten Hausarrest beantragen, wenn sie sich in geordneten Lebensverhältnissen befinden, eine geeignete Wohnung haben und aus Sicht der Mitbewohner nichts dagegen spricht. Auch hier sollten Beschäftigungs- oder Ausbildungsmöglichkeiten gegeben sein sowie ein ausreichendes Einkommen.
Kritische Faktoren, die gegen eine Eignung sprechen, sind mangelnde Strukturiertheit, um die Bedingungen einzuhalten, fehlende soziale Anbindung in Österreich (ungeklärte fremden- oder asylrechtliche Situation), psychisch starke Beeinträchtigungen, nicht stabilisierte Suchtmittelabhängigkeit, häusliche Gewalt (insbesondere wenn eine gemeinsame Wohnung genutzt werden soll) oder Sexualstraftaten (hier muss eine Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter vorliegen), aber auch, wenn der Klient sein Einverständnis zur Information des Arbeitgebers verweigert (letzteres fällt bei beschränkter Auskunftspflicht weniger ins Gewicht).
Zielsetzung
Mit dem elektronisch überwachten Hausarrest sollen Klienten die Möglichkeit haben, entweder in ihrem sozialen Umfeld zu bleiben oder einen fließenden Übergang aus der Haft zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu bekommen. Damit sollen negative Auswirkungen von Haft vermieden und Stigmatisierung sowie Haftschäden verhindert werden. Soziale Beziehungen sollen geschaffen werden beziehungsweise aufrecht bleiben und berufliche Tätigkeit soll mit Hilfe des elektronisch überwachten Hausarrests aufgebaut oder aufrechterhalten werden. Bedingte Entlassungen können zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht werden. Wenn mit Hilfe des elektronisch überwachten Hausarrests durch rechtzeitige und intensive Betreuung vor der Entlassung mit sozialarbeiterischer Betreuung bessere Integration und Kontrolle erfolgt, wird letztlich die Rückfallgefahr reduziert und Resozialisierung erleichtert.
Betreuung und Leistungen von NEUSTART Bewährungshelfern
NEUSTART führt im Auftrag der Justizanstalt Erhebungen im Front- und Backdoorbereich durch; bei Untersuchungshaft werden die Erhebungen im Auftrag des Haftrichters durchgeführt. Im Fall der positiven Erledigung eines Antrags führt NEUSTART die Betreuung der Klienten im Auftrag der Justizanstalt (Front- und Backdoorbereich) oder im Auftrag des Haftrichters durch (bei Untersuchungshaft). Termine finden wöchentlich oder vierzehntägig statt; der Betreuungsaufwand variiert je nach Klient zwischen 45 Minuten und über zwei Stunden.
Qualitätsmerkmale
Die betreuenden Bewährungshelfer stehen in regelmäßigem fachlichen Austausch mit den zuweisenden Verantwortlichen in den Justizanstalten über die Eignung von Klienten und kooperieren eng mit den Justizanstalten und Gerichten. Bei jedem Klienten wird nach Auftrag eine Eignungserhebung durchgeführt und die bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen werden überprüft. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Erhebungsauftrags liegt der Bericht an die Justizanstalt vor, bei Untersuchungshäftlingen ist der Bericht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche vorzulegen (gesetzliches Beschleunigungsgebot). Jeder Klient wird über die Maßnahme und die Bedingungen des elektronisch überwachten Hausarrests informiert und belehrt, die Wohnung wird überprüft und im Fall von Front- und Backdoorklienten wird mit allen Mitbewohnern ab 14 Jahren ein ausführliches Informationsgespräch geführt, bewertet, ob diesen das Zusammenleben zumutbar ist (und ihnen keine Nachteile entstehen) und ihre Zustimmung eingeholt. Das wird innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des elektronisch überwachten Hausarrests nochmals evaluiert. Arbeitgeber werden persönlich kontaktiert und die Beschäftigungsmöglichkeit wird abgeklärt sowie die finanzielle Situation anhand vorgelegter Unterlagen. Der Bewährungshelfer prüft auch die Ansprüche auf Kranken- und Unfallversicherung. Eine wesentliche Tätigkeit ist die wöchentliche oder vierzehntägige Erstellung des Aufsichtsprofils – dabei handelt es sich um einen Wochenplan, der minutiös den Tagesablauf des Klienten strukturiert und seine Aufenthaltszeiten in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder für allfällige Einkäufe und Arztbesuche festlegt. Dieses Aufsichtsprofil legt der Bewährungshelfer der Justizanstalt zur Genehmigung vor. Außer bei Untersuchungshäftlingen (da die Unschuldsvermutung gilt) wird mit jedem Klienten das von ihm begangene Delikt und seine Verantwortung dafür besprochen. Auf Aufforderung der Justizanstalt überprüft der Bewährungshelfer auch Abweichungen vom Aufsichtsprofil, thematisiert sie und teilt das Ergebnis der Justizanstalt mit. Auf Anfrage der Justizanstalt oder des Gerichts werden anlassbezogene Berichte erstellt, jedenfalls für jeden Klienten ein Abschlussbericht (bei Untersuchungshaft gelten die Regeln der vorläufigen Bewährungshilfe, hier erhält das Gericht den Bericht nach sechs Monaten).
Zuweiser: Durch wen erfolgt die Anordnung?
Die schriftliche Zuweisung erfolgt bei Front- und Backdoorklienten durch die Justizanstalt, die eine Vorauswahl anhand der vom Klienten in der Antragstellung beizubringenden Unterlagen (Meldezettel, Dienstzettel…) trifft; bei Untersuchungshaft erfolgt die Zuweisung zur Erhebung und Betreuung durch den Haftrichter, der gleichzeitig mit dem Erhebungsauftrag auch vorläufige Bewährungshilfe anordnet.
Gesetzliche Grundlagen für den elektronisch überwachten Hausarrest
Antrag Hausarrest
Einwilligungserklärung
Einverständniserklärung
Vermögensbekenntnis
Einzugsermächtigung
Die NEUSTART Einrichtungen sind während der Kernzeiten MO-DO 9-16 Uhr und FR 9-15 Uhr erreichbar. Jede Einrichtung hat darüber hinaus individuelle Beratungszeiten: Wir bitten Sie, diese telefonisch zu erfragen. Das Verzeichnis aller Einrichtungsadressen und Kontaktpersonen finden Sie unter http://www.neustart.at/AT/de/Ueber_Neustart/Wer_Wo_Was/




