Bewährungshilfe
Entscheidungsgrundlagen
Immer dann, wenn Zweifel bestehen, ob die Anordnung von Bewährungshilfe notwendig und zweckmäßig ist, empfehlen wir eine Erhebung nach §15 BewHG. Dadurch werden den Gerichten Informationen und Vorschläge geboten, die die Entscheidung über die Anordnung von Bewährungshilfe erleichtern. NEUSTART bietet aufgrund persönlicher Kontaktnahmen einen umfassenden Bericht über die Lebenssituation der Klienten.
Zielgruppe: Wer wird betreut?
Zielgruppe der NEUSTART Bewährungshilfe sind Personen,
- denen ein Strafverfahren droht und die psychosoziale Hilfe brauchen (auch als „gelinderes Mittel“ beziehungsweise Ersatz der Untersuchungshaft nach § 179 StPO: „Vorläufige Bewährungshilfe“) oder bei denen sich eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens anbietet.
- die bedingt verurteilt oder bedingt entlassen werden
- für die eine bedingte Entlassung in Aussicht genommen wird
- für die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft Bewährungshilfe angeordnet wurde
- zu denen eine Stellungnahme vorliegt, in der Bewährungshilfe empfohlen wird und die Notwendigkeit der Betreuung durch NEUSTART festgestellt wird (wobei die Zustimmung des Klienten vorliegt).
Zielsetzung
Die Klienten sollen zu einem delikt- und straffreien Leben motiviert werden. Sie werden dabei unterstützt, ihre Existenz abzusichern, konstruktive Veränderungen umzusetzen und sich mit ihrem Deliktverhalten auseinanderzusetzen.
Betreuung konkret
Die ersten Kontaktangebote an den Klienten erfolgen binnen zwei Wochen ab Erteilung des Arbeitsauftrags. Wenn dringender Handlungsbedarf festgestellt wurde, wird der erste Kontakt innerhalb von drei Tagen aufgenommen. Wenn der Klient Termine nicht wahrnimmt, werden innerhalb der ersten fünf Monate mindestens sechs Terminangebote gemacht. Entsprechend der Rückfallgefahr und den dabei relevanten Problemlagen des Klienten wird das Arbeitskonzept mit der jeweils sinnvollen und notwendigen Betreuungsfrequenz festgelegt.
Die Dauer der angeordneten Betreuung durch den Bewährungshelfer kann höchstens bis zum Ende der Probezeit, aber auch für einen kürzeren Zeitraum festgelegt werden. Die Probezeit ist bei diversioneller Bewährungshilfe zwischen einem und zwei Jahren, bei bedingter Strafnachsicht sowie bedingter Entlassung grundsätzlich zwischen einem und drei Jahren und in bestimmten Fällen (insbesondere bedingte Entlassung aus einer Maßnahme oder einer langen Freiheitsstrafe) auch für einen längeren Zeitraum festzulegen. Wenn die Ziele der Betreuung schon vor Ablauf der festgelegten Betreuungsdauer erreicht sind, sucht die NEUSTART Bewährungshilfe den Kontakt mit dem Gericht, um eine Aufhebung der Bewährungshilfe zu erwirken.
Ebenso wird der Kontakt mit dem Gericht bei mangelnder Kontaktnahme des Klienten mit dem Bewährungshelfer gesucht, um zum Beispiel die Ladung und Ermahnung des Klienten durch das Gericht zu erwirken.
Leistungen von NEUSTART Bewährungshelfern
Der Bewährungshelfer nimmt an der Hauptverhandlung oder Haftprüfungsverhandlung teil, bietet Entlassungsvorbereitung, interveniert bei Krisen und sucht den Klienten im Bedarfsfall in seinem sozialen Umfeld auf. Über den Aufbau einer Arbeitsbeziehung wird der Klient bei der selbstständigen Lebensführung und der Erfüllung seiner Weisungen unterstützt. Familiäre Konfliktsituationen werden bearbeitet. Der Klient wird in finanziellen Angelegenheiten beraten, gegebenenfalls wird die Schuldenregulierung vorbereitet. Der Bewährungshelfer berät, betreut und vermittelt in Wohnungs-, Arbeits- und Ausbildungsangelegenheiten. Beratungstätigkeit wird auch bei Suchtproblemen (unterstützt von eigenen NEUSTART Suchtspezialisten) geleistet.
Mit dem Täter wird am Delikt und der Tat gearbeitet: Dabei orientiert sich der Bewährungshelfer an den Schäden oder Verletzungen, die der Täter dem Opfer zugefügt hat. Der Täter soll die Verantwortung für seine Tat übernehmen; neben der Verantwortung sind Wiedergutmachung und Opferorientierung im Fokus.
Der Bewährungshelfer leistet stützende Kontrolle, insbesondere in der Betreuung psychiatrisch auffälliger Klienten und bei Sexualstraftätern.
In allen Fällen ist Rückfallsvermeidung und damit der Schutz potenzieller Opfer das übergeordnete Ziel.
Qualitätsmerkmale
In der NEUSTART Einrichtung wird nach den Anforderungen des jeweiligen Falles entschieden, welcher Bewährungshelfer für den Klienten optimal geeignet ist. So können bei aufwändigen Betreuungserfordernissen hauptamtliche oder aber qualifizierte ehrenamtliche Bewährungshelfer mit der Betreuung betraut werden.
Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden bei ihrer Betreuung durch einen hauptamtlichen Kollegen angeleitet und unterstützt. Ihre Ressourcen, die sie in der Region beziehungsweise aus ihrem beruflichen Umfeld beziehen können sowie die Konzentration auf wenige Klienten (zwei bis fünf) sichern eine zusätzliche Qualität der NEUSTART Bewährungshilfe. Zudem leisten die Ehrenamtlichen in ihrem Umfeld einen bedeutenden Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit.
Die Betreuung durch die NEUSTART Bewährungshilfe erfolgt meist in Einzelkontakten; eine Situationsanalyse wird erstellt, die Betreuungsvereinbarung und das Arbeitskonzept werden mit dem Klienten gemeinsam erarbeitet. Im Rahmen der Betreuung erfolgt mindestens ein Hausbesuch; bei Jugendlichen wird Kontakt mit Bezugspersonen und Erziehungsberechtigten aufgenommen.
Bei Klienten, die einen Bedarf im Bereich soziales Lernen in Bezug zur Delinquenz erkennen lassen, kann die Auseinandersetzung mit der Straftat in Form von Gruppenarbeit erfolgen. Ein Angebot in Zusammenhang mit Gewaltdelikten ist das Anti-Gewalt-Training (siehe Diversion).
Während der Betreuung wird das straffällige Verhalten wiederholt thematisiert. Die Übernahme der Verantwortung für das eigene Handeln, dessen Auswirkungen auf Opfer und alternative Handlungsoptionen stehen dabei im Mittelpunkt.
Die Qualitätskontrolle ist durch Fachaufsicht gewährleistet.
Zuweiser: Durch wen erfolgt die Anordnung?
Bewährungshilfe wird vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Die Bestellung des Bewährungshelfers und damit die Zuordnung der Klienten an die durchführenden Bewährungshelfer erfolgt durch die regional zuständigen NEUSTART Abteilungsleiter.
Vorgangsweise zur Anordnung von NEUSTART Bewährungshilfe
Bei bedingter Verurteilung, bedingter Entlassung aus Strafhaft oder Maßnahmenvollzug kann das Gericht über einen Beschluss Bewährungshilfe anordnen. Die Anordnung von Bewährungshilfe kann auch nachträglich mittels Beschluss erfolgen.
Nach dem § 35 (7) SMG kann die Staatsanwaltschaft – bei Bereitschaft des Klienten sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen – die jeweils zuständige NEUSTART Einrichtung verständigen. Diese betreut in der Folge den Klienten.
Der Bewährungshelfer berichtet über den Fortgang der Betreuung an das Gericht. In jedem Fall hat der Bewährungshelfer sechs Monate nach Anordnung sowie nach Beendigung an die zuweisende Stelle zu berichten. Darüber hinaus sieht das Gesetz anlassbezogene Berichte vor.
NEUSTART diversionelle Bewährungshilfe
Als diversionelle Maßnahme kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten oder das Gericht ein Strafverfahren einstellen, wenn sich der Beschuldigte während einer zwischen einem und zwei Jahren zu bestimmenden Probezeit von einem Bewährungshelfer betreuen lässt.
Zusatzinfo: Bewährungshilfe bei Stalking
Zusatzinfo: Gruppenarbeit und Anti-Gewalt-Training
Gesetzliche Grundlagen der Bewährungshilfe
Die NEUSTART Einrichtungen sind während der Kernzeiten MO-DO 9-16 Uhr und FR 9-15 Uhr erreichbar. Jede Einrichtung hat darüber hinaus individuelle Beratungszeiten: Wir bitten Sie, diese telefonisch zu erfragen. Das Verzeichnis aller Einrichtungsadressen und Kontaktpersonen finden Sie unter http://www.neustart.at/AT/de/Ueber_Neustart/Wer_Wo_Was/




